KPAG • Rechtsanwälte
Wer wird vom Solidaritätszuschlag in Griechenland 2020-2021 befreit?

Wer wird vom Solidaritätszuschlag in Griechenland 2020-2021 befreit?

Publiziert am 19.April.2021 von Abraam Kosmidis

Mit Art. 298 des Gesetzes Nr. 4738/2020, wurden die Par. 49 und 50 αμ Art. 72 des Gesetzes Nr. 4172/2013 (Einkommensteuergesetz - ESG) hinzugefügt. Mit diesen Bestimmungen, werden für das Finanzjahr 2020 die in diesem Artikel vorgesehenen Einkünfte vom Solidaritätszuschlag des Art. 43A des ESG befreit, mit Ausnahme von Einkünften aus Arbeit und Renten.

Für das Steurjahr 2021 sind nur Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im privaten Sektor vom Solidaritätszuschlag befreit.

Wird das Einkommen gemäß Artikel 34 des ESG ermittelt, wird die Befreiung vom Solidaritätszuschlag für die Steuerjahre 2020 und 2021 gewährt, wenn die alternative Methode zur Berechnung der Mindeststeuer gemäß den Artikeln 30, 31, 32, 33 und 34 des ESG für die zwei (2) vorangegangenen Steuerjahre nicht anwendbar war.

Für das Steuerjahr 2020 wird daher kein Solidaritätszuschlag auf Einkünfte aus den folgenden Einkommenskategorien gemäß Artikel 43A des ESG erhoben:

  • a) aus geschäftlicher Tätigkeit,
  • b) aus Kapital (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und unbewegliches Vermögen), und
  • c) Kapitalerträge

Zu den Einkünften in den oben genannten Kategorien gehören auch solche, auf die der Steuerpflichtige im Steuerjahr 2020 das Einzahlungsrecht erworben hat.

Es wird klargestellt, dass gemäß dem Rundschreiben POL 1223/2015 der Solidaritätszuschlag des Art. 43A des ESG nicht auf Einkünfte aus Dividenden (zu denen auch Vorabdividenden und vorübergehende Gewinnausschüttungen gehören) erhoben wird, wenn der Beschluss über die Genehmigung ihrer Ausschüttung durch das zuständige Organ der juristischen Person oder des Rechtsträgers im Steuerjahr 2020 getroffen wurde. Hinsichtlich der Ausschüttung von außerordentlichen Rücklagen von AGs und GmbHs sowie der Ausschüttung von Gewinnen von Personengesellschaften etc., die Bücher der 3. Kategorie führen, sind die Bestimmungen des o.g. Rundschreibens in Bezug auf den Zeitpunkt des Erwerbs und der Besteuerung dieser Einkünfte ebenfalls anwendbar. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass als Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts auf die Vereinnahmung von ausgeschütteten Gewinnen (Dividenden) von juristischen Personen, die ihre Bücher nach der 2. Kategorie führen, der Tag gilt, an dem das Geschäftsjahr geschlossen wurde. Mit anderen Worten, für die Befreiung vom Solidaritätszuschlag für das Steuerjahr 2020 ist in jedem Fall der Zeitpunkt des Erwerbs des Rechts auf den Erhalt von Dividenden entscheidend und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Gewinne für die juristische Person oder den Rechtsträger angefallen sind, oder der Zeitpunkt ihrer Auszahlung.

Für das Steuerjahr 2020 wird ein Solidaritätszuschlag auf alle Arten von Einkünften aus "Löhnen und Pensionen" im Sinne der Bestimmungen des Artikels 12 des ESG erhoben, unabhängig von der Art der Besteuerung dieser Einkünfte (nach dem Tarif des Artikels 15 oder unabhängig davon). Daher wird für das Steuerjahr 2020 der Solidaritätszuschlag auf die Vergütung von Vorstandsmitgliedern gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d' des ESG sowie auf die Einkünfte gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe f' des ESG erhoben.

Aus den obigen Bestimmungen folgt, dass, die Befreiung vom Solidaritätszuschlag nur dann gewährt wird, wenn für das Einkommen für das Steuerjahr 2020 gemäß den Absätzen b' und c' der Par. 1 des Art. 34 des ESG und für die zwei (2) vorangegangenen Steuerjahre die alternative Methode zur Berechnung der Mindeststeuer gemäß den Artikeln 30, 31, 32, 33 und 34 des ESG nicht anwendbar war. Wenn es also im Steuerjahr 2020 eine Hinzurechnungsdifferenz (Berechnung nach objektiven Kriterien - "tekmiria") gibt, die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert wird, damit der Solidaritätszuschlag nicht erhoben wird muss es für die beiden vorangegangenen Steuerjahre (2018 und 2019) entweder keine Hinzurechnungsdifferenz oder dass diese mit einer verspäteten Änderungserklärung abgedeckt wurde.

In Bezug auf das Steuerjahr 2021 gilt die Befreiung vom Solidaritätszuschlag ausschließlich für den privaten Sektor für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Sinne der Bestimmungen von Artikel 12 des ESG. Ebenso wird kein Solidaritätszuschlag auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchstabe d' sowie auf die Einkünfte gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchstabe f' des EDG erhoben. Daher wird für solche Einkünfte ab Januar 2021 kein Solidaritätszuschlag gemäß Abs. (1) einbehalten. 6 des Artikels 43A des ESG.

Im Gegenteil, der Einbehalt des Solidaritätszuschlags erfolgt auf alle Arten von Renten, unabhängig davon, von welcher Einrichtung diese gezahlt werden. Ferner wird klargestellt, dass die im Rahmen von Gruppenrentenversicherungen gezahlte Prämie (Buchstabe g des Art. 12 Par. 3 ESG), unabhängig davon, ob sie in Form eines Pauschalbetrags oder in Form einer regelmäßigen Leistung gezahlt wird, Einkünfte aus Rente und nicht aus nichtselbständiger Arbeit darstellt und daher weder für das Steuerjahr 2020 noch für das Steuerjahr 2021 vom Solidaritätszuschlag befreit ist.

Analog zu den Bestimmungen für das Steuerjahr 2020 gilt auch für das Steuerjahr 2021, dass wenn im Steuerjahr 2021 eine Hinzurechnungsdifferenz entsteht, die als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Art. 34 Abs. 1 Buchst. a) für Begünstigte der Befreiung vom Solidaritätszuschlag besteuert wird, muss zur Vermeidung des Solidaritätszuschlags in den beiden vorangegangenen Steuerjahren (2019 und 2020) entweder keine Hinzurechnungsdifferenz entstehen oder sie muss sogar mit einer überfälligen Änderungserklärung abgedeckt werden. In diesem Fall wird der Freibetrag auf die hinzugefügte Vermutungsdifferenz nur gewährt, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

Schließlich wird klargestellt, dass Arbeitnehmer im Privatsektor nur diejenigen sind, die in anderen Einrichtungen als dem öffentlichen Dienst, den dezentralisierten Verwaltungen, den Gebietskörperschaften ersten und zweiten Grades und deren juristischen Personen, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den juristischen Personen des Privatrechts innerhalb des Generalstaates beschäftigt sind (Art. 31 Par. 1 G. 4756/2020).



Steuererklärung 2013 in Griechenland Grenzbeträge, Infos, Tabellen, und mehr

Steuererklärung 2013 in Griechenland Grenzbeträge, Infos, Tabellen, und mehr

Publiziert am 11.Juni.2013 von Abraam Kosmidis
Erstmals sollen laut Finanzministerium die steuerlichen Erklärungen gleichzeitig und unabhängig von der Eigenschaft des Steuerpflichtigen oder der Endziffer ihrer Steuernummer, eingereicht werden. Obwohl noch eine Verlängerung zu erwarten ist, sind die  verpflichtet, ihre Steuererklärung bis zum 30. Juni 2013 elektronisch einzureichen. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte, welche von den n zu beachten sind, dargestellt: E3 – FORMULAR Das E3 – Formular ist ein erforderlicher Bestandteil der steuerlichen Erklärungen von Freiberuflern und ist von sämtlichen Unternehmensarten auszufüllen. Es muss vor dem E1- Formular ausgefüllt werden und beinhaltet die wesentlichen Angaben des Unternehmens (Firmierung, Finanzbehörde, Steuernummer usw.). Eine wichtige Angabe ist der Tätigkeitscode des Unternehmens, der berücksichtigt werden muss, da dieser für die Einordnung des Unternehmens in ein Förderungsprogramm maßgebend ist. In den Aufstellungen „ΣΤ’“ bis „Ζ’“ des Formulars wird die komplette Finanzlage des Unternehmens (Einnahmen, Ausgaben, Käufe) für das gesamte Geschäftsjahr eingetragen, aus denen sich die zu versteuernden Gewinne des Unternehmens ergeben. Der Bereich „‘Ι“ des Formulars wird von Unternehmen ausgefüllt, die sich gemäß dem Gesetz 3296/04 in den Prozess der Selbstregulierung eingliedern möchten. Es ist darauf zu achten, dass dieses Formular dem Gesetz nach die Unterschrift eines Buchhalters tragen muss, falls es sich um ein Handels – oder gemischtwirtschaftliches Unternehmen handelt, dessen Einkünften sich über 100.000 Euro belaufen. Bei Freiberuflern und Dienstleistungsunternehmen beträgt diese Grenze 50.000 Euro. In jedem Fall muss der Bereich „I“ des Formulars bezüglich des Verfahrens der Selbstregulierung ausgefüllt sein.   Bilanzbereinigung Dieses Formular wird von dem zuständigen Buchhalter ausgefüllt, worin alle nicht anerkannten Ausgaben analysiert werden und dem zufolge bereinigt werden müssen. Die Ausgaben werden in dieser Aufstellung  detailliert aufgeführt und erhöhen im Prinzip den Gewinn des Unternehmens. Dazu gehören unter anderem Telefongebühren, ein Kostenanteil in Bezug auf Fahrzeugausgaben und diverse weitere Kosten.   Zusammenstellung der entrichteten und geschuldeten Steuern Diese Aufstellung wird gemeinsam mit der Bilanzbereinigung vorbereitet und beinhaltet sämtliche Steuern, die vom Unternehmen zu entrichten waren (MwSt., Lohnsteuer (F.M.Y.), Steuer für Freiberufler (F.E.E.) u.a.). Falls diese Steuern nicht entrichten worden sind, wird das zuständige Finanzamt durch diese Aufstellung in Kenntnis gesetzt.   E1 - Formular Das E1 – Formular ist von allen Steuerpflichtigen auszufüllen. Folgende Punkte und Kennzahlen sind von den Unternehmern besonders zu berücksichtigen: Auflistung 4Γ und 4Δ: In diesen beiden Auflistungen und insbesondere in den Kennzahlen 401, 413, 501 und 511 wird das sich aus dem E3- Formular ergebene Ergebnis eingetragen. Die Kennzahlen 425 oder 517 je nach Unternehmensform zeigen die Bruttoeinkünfte des entsprechenden Unternehmens. Die Kennzahl 415 entspricht den Verlusten der Handelsunternehmen in den vorherigen Jahren. Diese Kennzahl kann nur Verluste für eine Laufzeit von bis zu 5 Jahren angeben, d.h. dass für das laufende Jahr ein Verlust vom Geschäftsjahr 2007 übertragen werden kann, unter der Voraussetzung, dass der entsprechende Verlust in jeder Steuererklärung aufgenommen worden ist. Falls die Angabe dieser Kennzahl für ein Jahr versäumt wird, kann der Verlust in den nachkommenden Jahren nicht mehr verrechnet werden. Die Kennzahl 515 betrifft die Freiberufler, und ähnelt im Prinzip der vorstehenden Kennzahl 415, mit einzigem Unterschied, dass Freiberufliche zur Übertragung des Verlustes ab dem Geschäftsjahr 2010 berechtigt sind, wobei auch für sie die 5-jährige Beschränkung gilt.   Andere Kennzahlen Kennzahl 053: Diese Kennzahl enthält die Versicherungsbeiträge, die im Jahr 2012 in Haupt-und Hilfskassen (O.A.E.E. TSAD, TSMEDE, NOMIKON, PRONOIAS usw.) eingezahlt worden sind und in den Geschäftsbüchern für das Geschäftsjahr 2012 nicht aufgenommen worden sind. Kennzahlen 601, 603,605: Diese Kennzahlen geben die einbehaltenen Steuern von Kunden des Unternehmens ab 2012. Um diese einbehaltenen Steuern anmelden zu können, wird die Ausstellung einer diesbezüglichen Erklärung von den Kunden benötigt, welche in jedem Fall einzureichen ist. Kennzahl 019: Die Kennzahl 019 ist eine die wichtigsten Kennzahlen der Auflistung „2“ der Erklärung über  „Informationsdaten“, und muss von allen Freiberuflern, die einen schriftlichen Vertrag mit bis zu 3 natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossen haben und mit diesen 90% ihres Umsatzes gernerieren, oder dementsprechend einen Vertrag mit einer natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen haben, wenn 75% des Umsatzes mit dieser generiert wird. Nach Angabe der Kennzahl 019, wird sich die Gewerbesteuer nicht auf 650 € sondern auf 500 € belaufen. Kennzahl 027: Alle sich im Handel Betätigten (keine Freiberufler), die ab dem 31/12/1950 geboren sind,  haben diese Kennzahl auszufüllen, sodass keine Gewerbesteuer auf sie anfallen wird. Kennzahl 021: Wird von allen Inhabern einer Aktiengesellschaft angegeben, die einem Steuerverstoß unterliegen (Nichtausstellung von Daten, ungenaue Buchführung, Verheimlichung von Transaktionen usw.) und für sie keine steuerfreie Grenze vorliegt. Kennzahl 017: Diese Kennzahl ist von Steuerpflichtigen anzugeben, die ab dem 01/01/1982 geboren wurden und ihre steuerfreie Grenze sich auf 9.000 € belaufen wird, unter der Voraussetzung, dass sich ihre gemeldeten Einkünfte nicht höher als 9.000 € belaufen werden. Alle vorstehenden Kennzahlen betreffen hauptsächlich die Inhaber von Aktiengesellschaften.   Steuern Die Besteuerung der Einkünfte wird für das laufende Jahr einheitlich und gemäß dem Steuersatz erfolgen, d.h. dass sämtliche Einnahmen (Lohneinkommen, Renten, Mieteinnahmen usw.) mit einbezogen werden.  

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz %

Steuerstufe

(Euro)

Gesamteinkünfte

Summe Steuer

5.000

0

0

5.000

0

7.000

10

700

12.000

700

4.000

18

720

16.000

1.420

10.000

25

2.500

26.000

3.920

14.000

35

4.900

40.000

8.820

20.000

38

7.600

60.000

16.420

40.000

40

16.000

100.000

32.420

Ab 100.000

45

  Die Berechnungsstufe des Solidaritätszuschlags ist weiterhin gültig, und zwar von 1% bis 4% je nach den gemeldeten Einnahmen. Die Stufe beläuft sich auf 1% für Einkünfte von 12.000 – 20.000 Euro, auf 2% für 20001 – 50000 Euro, 3 % für 50001 – 100000 Euro und auf 4 % für Einnahmen ab 100000 Euro. Die Gewerbesteuer betrifft sämtliche Unternehmer, unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte und Ergebnissen, und beläuft sich auf 650 Euro für jede Aktiengesellschaft, die sich in Betrieb mehr als 5 Jahre befindet, und auf 600 Euro für jede ihrer Zweigstellen. 
Gesamten Artikel lesen »