In den vergangenen Monaten bzw. in den letzten drei Jahren kam in Griechenland immer wieder das Thema über die „Legalisierung von Schwarzbauten“ auf. Durch das bereits im Jahr 2011 in Kraft getretene Gesetz Nr. 4014/2011 wurde die Möglichkeit eines Verfahrens zur Legalisierung von Schwarzbauten eingeführt, dessen Verfahrensfristen inzwischen mehrmals verlängert worden sind. Siehe hierzu auch unseren Beitrag unter
https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/legalisierung-von-schwarzbauten-in-griechenland/
Dies insbesondere deshalb, weil das Legalisierungsverfahren bislang wenig Resonanz in der Gesellschaft gefunden hat und die hiervon erwarteten Staatseinnahmen aus den Legalisierungsanträgen bis zum Ablauf der jeweils gesetzten Frist ausblieben, bzw. die gesteckten Ziele nicht erreicht wurden.
Ein Grund hierfür mag neben der fehlenden Liquidität bei den Haushalten auch der Umstand gewesen sein, dass das bisherige Regulierungsverfahren lediglich eine "vorläufige" Legalisierung der existierenden Schwarzbauten vorsieht, die zeitlich auf 30 Jahre begrenzt ist. Dadurch wird nur vorübergehend Rechtssicherheit geschaffen, wobei etwaige künftige rechtliche Konsequenzen nach Ablauf der Legalisierungsdauer nach wie vor unklar blieben.
Unter diesem Hintergrund versucht nunmehr das zuständige griechische Ministerium die Frage der Legalisierung von Baurechtswidrigkeiten durch ein neues Gesetz "endgültig" zu regeln. Das Gesetz soll voraussichtlich bereits im Mai 2013 in Kraft treten.
Der diesbezügliche Gesetzesentwurf, über welchen im Eilverfahren entschieden werden soll, zielt darauf ab, dauerhafte Lösungen -insbesondere bei Altbauten und geringfügigen Baurechtswidrigkeiten zu ermöglichen und damit Rechtssicherheit zu schaffen.
Dabei soll folgende Einteilung vorgenommen werden:
1. Schwarzbauten vor dem Jahr 1975
Unter die erste Kategorie sollen nach dem neuen Gesetzesentwurf die baurechtswidrig vor dem Jahr 1975 errichteten Immobilien fallen. Hierfür wird vorgesehen, dass diese endgültig von einem etwaigen Abriss freigestellt und legalisiert werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob eine rechtsgültige Baugenehmigung existiert oder nicht. Der Eigentümer soll dabei u.a. gegenüber dem Bauamt nachweisen, dass das fragliche Gebäude tatsächlich vor dem Jahr 1975 errichtet worden war. Dies kann entweder anhand von bestimmten Dokumenten (z.B. Stromrechnungen der vorherigen Jahre, eidesstattliche Erklärungen, Steuererklärungen etc.) erfolgen oder ggfls. sich auch aus Luftbildern ergeben.
2. Bereits legalisierte Bauten nach den bislang geltenden Gesetzen
Für diejenigen, welche ihre Immobilien bereits nach den bislang geltenden Verfahren legalisiert haben (G. 3843/2010 und 4014/2011) und hierdurch lediglich eine "vorläufige" Legalisierung erreicht haben (entsprechend 40 bzw. 30 Jahre), sieht der neue Gesetzesentwurf erhebliche Erleichterungen für die endgültige Legalisierung vor. Die „vorläufigen“ Legalisierungen sollen gegen Zahlung einer geringen Gebühr in Höhe von ca. 500 € zu engültigen Legalisierungen umgewandelt werden können.
3. Geringwertige Baurechtswidrigkeiten
Eine weitere Kategorie von Schwarzbauten die nach dem neuen Gesetzesentwurf ebenfalls dauerhaft legalisiert werden können sind die Fälle, in denen lediglich geringfügige baurechtliche Verstöße vorliegen (zB Abweichung der tatsächlichen von der rechtlich vorgesehenen Nutzung von Räumen,also beispielsweise Nutzung von Lagerräumen zu Wohnzwecken).
Als geringfügige baurechtliche Verstöße werden dabei aller Voraussicht nach die Fälle qualifiziert, bei denen eine Baugenehmigung vorliegt, und der darin vorgesehene Baufaktor nicht überschritten wurde.
4. sonstige Fälle von Schwarzbauten
Ferner ist auch im Rahmen des Gesetzes damit zu rechnen, dass eine weitere Kategorie von regulierungsfähigen Schwarzbauten weiterhin nach den Grundsätzen der bisherigen Gesetze nur vorläufig für die Dauer von 30 Jahren legalisiert werden können. Hierunter werden aller Voraussicht nach zB Gebäude fallen, bei welchen wesentliche Überschreitungen der baurechtlichen Vorgaben der Baugenehmigung ( z.B. hinsichtlich der vorgesehenen Stockwerke) vorliegen. Da hinsichtlich dieser Kategorie die Regelungen des Gesetzesentwurfes noch intensiv verhandelt werden, sind die diesbezüglichen Grundsätze und Regelungen noch offen.
5. Ausnahmen
Wie bereits in den früheren Gesetzen vorgesehen, sollen auch nach dem neuen Gesetz einige Fälle von der Legalisierungsmöglichkeit ausgeschlossen bleiben:
Hierunter fallen unter anderem:
- die nach dem 28.07.2011 errichteten Schwarzbauten. Diese Ausschlußfrist soll dazu dienen, dass während der Gültigkeitsdauer des Legalisierungsgesetzes keine neuen Schwarzbauten errichtet werden, um dann von den gesetzlichen Legalisierungsmöglichkeiten zu profitieren.
- Schwarzbauten in Waldgebieten, Wäldern, an Stränden, an öffentlichen und archäologischen Plätzen sind von einer Legalisierungsmöglichkeit ebenfalls ausgeschlossen.
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