KPAG • Rechtsanwälte

Einführung der Umsatzsteuerpflicht für die Dienstleistungen von Rechtsanwälten in Griechenland

Publiziert am 14.Juli.2010 von Abraam Kosmidis

Im April 2010 wurde mit dem Gesetz 3842/2010 die Umsatzsteuerpflicht für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher in Griechenland mit Wirkung ab dem 1.7.2010 eingeführt. Die anwaltlichen Dienstleistungen waren in Griechenland bislang umsatzsteuerfrei. Mit der aktuellen gesetzlichen Regelung hat nun jeder griechische Rechtsanwalt ab dem 1.7.2010 auf seine Honorare eine Umsatzsteuer in Höhe von 23% zu berechnen.

Nach EU-Recht war die Umsatzsteuerpflicht auf die Dienstleistungen griechischer Rechtanwälte nicht zwingend vorgesehen. Nach der Richtlinie 2006/122/EK steht Griechenland sogar das zeitlich unbeschränkte Recht auf Befreiung der anwaltlichen Dienstleistungen von der Umsatzsteuerpflicht. In den vergangenen Jahren war schon zwischen 1992-2000 versucht worden, den Rechtsanwälten die Umsatzsteuerpflicht auf ihre Dienstleistungen aufzuerlegen. Die entsprechenden Entwürfe wurden jedoch nicht realisiert.

Als Begründung für die Befreiung des Rechtsanwalts von der Umsatzsteuerpflicht wurde seine Eigenschaft als Teil der Rechtspflege angesehen und dass der Schutz der Bürgerrechte, sowie der freie Zugang zur Justiz durch den Rechtsanwalt gewährleistet werde.  Für die Befreiung der Rechtsanwälte von der Umsatzsteuerpflicht wurde deshalb ein öffentliches Interesse angenommen (ähnlich der medizinischen Versorgung, dem Schutz Jugendlicher, der schulischen und akademischen Ausbildung usw.), für deren möglichst niedrige Kostenstruktur der Staat zu sorgen habe.

Trotz verschiedener Widerstände wurde jetzt aber die Umsatzsteuerpflicht mit dem Gesetz 3842/2010 für die Dienstleistungen der Rechtsanwälte und Notare in Höhe von 23% eingeführt. Die Umsatzsteuer fällt auf das gesamte Honorar an.

Der Umsatzsteuerpflicht auf ihre Dienstleistungen wurde  -wie gesagt- neben den Rechtsanwälten  und Notaren auch den Gerichtsvollziehern auferlegt, wobei für letztere klargestellt wurde, dass die Gerichtsvollzieher in Griechenland selbständige Unternehmer sind, eine eigenständig eingerichtete Tätigkeit ausüben und der steuerlichen Buchführungspflicht unterliegen. Dies also im Gegensatz zu einigen anderen Ländern, in welchen die Gerichtsvollzieher unselbständige Organe der Rechtspflege sind.

Im grenzüberschreitenden Verkehr sind die Dienstleistungen von griechischen Rechtsanwälten nunmehr ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Soweit der Auftraggeber jedoch über eine Umsatzsteuer Identnummer verfügt und diese dem Rechtsanwalt mitteilt, ist die Dienstleitung von der Umsatzsteuer befreit. In der Regel werden dies Unternehmen sein. Der Rechtsanwalt ist in diesem Falle verpflichtet, die angegebene Umsatzsteuer Identnummer über das VIES System zu überprüfen. Soweit dort die angegebene Umsatzsteuernummer unter dem Namen des Auftraggebers bestätigt wird, erfolgt dann die Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer. Privatpersonen hingegen, welche in der Regel über keine Umsatzsteuer Identnummer verfügen, müssen die Rechnung hingegen mit der ausgewiesenen Umsatzsteuer bezahlen.



Steuern Griechenland – Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Finanzkrise

Publiziert am 26.März.2010 von Abraam Kosmidis

1. Maßnahmen zur Senkung des finanzwirtschaftlichen Defizits im Rahmen der Einkommenspolitik 2010

Im Folgenden soll in einem Überblick dargestellt werden, welche drastische und unmittelbare Maßnahmen die griechische Regierung zur Sanierung des Haushaltes zusätzlich zur Steuerreform getroffen hat. Es handelt sich hierbei um eine Reihe von Maßnahmen, welche für die griechischen Bürger hohe finanzielle Einschnitte bedeuten. Dabei muss  berücksichtigt werden, dass mit dieser Steuerreform in Griechenland Maßnahmen auferlegt werden, die in anderen Ländern der EU-Zone im Zuge von Jahrzehnten und etappenweise eingeführt werden. Der griechische Steuerzahler wird aber nun aufgefordert, all diese Einschnitte in einem Zug auf seine Schultern zu bürden. Berücksichtigt sei an dieser Stelle auch die Tatsache, dass weit über 60% des griechischen Volkes diese Reformierung begrüßen und mittragen.

1.1.Lohnsenkungen im öffentlichen Dienst

Jegliche Art von Zuschüssen, Entschädigungen und Vergütungen der Angestellten des öffentlichen Dienstes werden um 12 % verringert.

Die Zuschüsse nach den §§ A3 der Artikel 30 und 33 gemäß des Gesetzes 3205/2003 werden um 20% verringert, während die Zuschüsse für Weihnachten, Ostern und Urlaub werden um 30 % gesenkt werden.

Diese Vorschriften gelten auch für Angestellte im öffentlichen Dienst mit Arbeitsverträgen des privaten Rechts.

1.2.Höchstgrenze für Einnahmen und zusätzlicher Vergütungen

Zusätzlich gilt, dass jegliche Art von Einkünften und zusätzlicher Vergütungen von Angestellten im öffentlichen Dienst nicht den Verdienst des Generalsekretärs des Ministeriums überschreiten dürfen.


1.3.Einkommenspolitik 2010

Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, bis hin zum 31.12.2010, ist der Abschluss, die Gewährung oder die Zahlung von Gehaltserhöhungen an Angestellte des öffentlichen Dienstes untersagt.


1.4.Finanzielle Sonderbeiträge natürlicher Personen mit hohem Einkommen

a) Auferlegung von Sonderbeiträgen in Höhe von 1% des Einkommens natürlicher Personen, die nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 des Artikels 2 des Gesetzes für Einkommensbesteuerung (gemäß des Gesetzes 2238/1994) besteuert werden. Diese Regelung gilt auch für natürliche Personen, die nach den Vorschriften des Artikels 5 des Z. Entschlusses Jahrgang 1975 (FEK 23 A), besteuert werden.

b) Für die Auferlegung des Sonderbeitrages wird das gesamte Nettoeinkommen (steuerpflichtiges und nicht steuerpflichtiges) der natürlichen Person für das Jahr 2010 berücksichtigt, sofern es den Betrag in Höhe von 100.000 € überschreitet (ausgenommen sind die Einnahmen gemäß § 1 des Artikels 14 und des Falles c des § 4 des Artikels 45 des Gesetzes für Einkommensbesteuerung).


  1. 2. Verringerung der Beteiligungen an Kollegialorganen

2.1.Senkung der Vergütungen für Beteiligungen an Kollegialorganen

Artikel 17 des Gesetzes 3205/2003 wird durch folgende Regelungen ersetzt:

a) Jegliche Art von Kollegialorganen mit dauerhaftem oder vorübergehendem Charakter (z.B. Kollegium, Kommission, Arbeitskreise, usw.) des öffentlichen Dienstes, juristischer Personen des öffentlichen Rechts und der Organisationen der Gemeindeverwaltung, arbeiten im Rahmen der normalen Arbeitszeit der jeweiligen Dienststellen, ohne dass den Mitgliedern eine zusätzliche Vergütung oder Entschädigung gewährt wird.

b) Eine Ausnahme gilt für Fälle, in denen das Kollegialorgan eine besondere Rolle für die Wirtschaft des Landes oder die bessere Funktion der öffentlichen Verwaltung spielt. In diesem Fall wird der Betrieb außerhalb der normalen Arbeitszeit mit der Gewährung einer Entschädigung vergütet. Die monatliche Entschädigung darf für den Vorsitzenden nicht höher als 400 € und für die Mitglieder und Sekretäre nicht höher als 300 € sein. Für die Gewährung der Entschädigungshöchstgrenze müssen mindestens vier Sitzungen im Monat stattfinden.

3. Einstellungsbeschränkungen

3.1. Einstellungsstopp für das Jahr 2010

Für das Jahr 2010 werden keine neuen Stellen im Öffentlichen Dienst besetzt, mithin werden keine freien Arbeitsplätze geschaffen. Nur die Kandidaten, die bis zum 31.12.2009 für den öffentlichen Dienst ausgewählt wurden, werden zu Beginn der zweiten Jahreshälfte 2010 bis zum 31.12.2012 stufenweise eingegliedert.


3.2. Einstellungsbeschränkung für die Jahre 2011 bis 2013

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 wurde die Entscheidung getroffen, dass die Anzahl der jährlichen Einstellungen unbefristeter Laufzeit reduziert werden soll, mithin soll eine Einstellung im Verhältnis zu fünf Entlassungen stehen.

4. Neuanpassung der Mehrwertsteuer und spezieller Verbrauchssteuern -spezielle Steuer auf Luxusgüter-

4.1. Neuanpassung der Mehrwertsteuer

Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes:

a) von 19% auf 21% (allgemeiner Steuersatz)

b) von 9% auf 10% (z.B. Nahrungsmittel)

c) von 4,5% auf 5% (z.B. Bücher, Eintrittskarten, Schreibwaren)

4.2. Spezielle Verbrauchssteuer auf Tabakprodukte und alkoholische Erzeugnisse

a) Festlegung eines speziellen Verbrauchssteuersatzes von 65%, mit einer Mindesteinnahmegrenze von 78€ pro 1.000 Zigaretten.

b) Festlegung eines speziellen Verbrauchssteuersatzes für Alkohol, genauer gesagt 1.884 € pro 100 Liter Alkohol.

Zudem wird eine spezielle Verbrauchssteuer den Energieprodukten auferlegt.


4.3. Spezielle Steuer für Luxusgüter

Luxussteuer für Kraftfahrzeuge (bemessen nach den Großhandelspreisen vom Hersteller):

a)      von 17000 €- 22000 €: 10%

b)      über 22000 €- 30000 €: 20%

c)      über 30000€: 30%

5. Programme zur Beschäftigung von Arbeitslosen und System zur Regelung von gebührenden Abgaben

5.1. Programme zur Beschäftigung von Arbeitslosen

Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit als auch zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen subventioniert das griechische Amt für Arbeit, die sog. Organisation für die Beschäftigung von Arbeitskräften (O.A.E.D.), unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100% der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge).

5.2. System zur Regelung für die Abgabe von Beiträgen

Systemeinführung zur Begleichung von Versicherungsbeiträgen mit monatlichen Raten. Die Anzahl der Raten kann auf 36 Monate ausgelegt werden, unter der Bedingung, dass die aktuellen Beiträge beglichen werden und die Monatsraten nicht weniger als 200 € betragen.


5.3. Gültigkeitsbeginn der jeweiligen Vorschriften:

a) in Artikel 1: zum 1.1.2010

b) in Artikel 2,6 und 7: zum 1.3.2010

c) in Artikel 12: zum 15.3.2010

d) in Artikel 13 bis 17: zum 4.3.2010

e) Die Gültigkeit der übrigen Vorschriften des Gesetzes beginnt ab der Veröffentlichung im Regierungsanzeiger.


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