Gemäß eines aktuellen Gesetzesentwurfs des griechischen Finanzministeriums mit dem Titel „ investitionelle Wachstumsinstrumente, Kreditvergabe und sonstige Bestimmungen“, welcher auf der Internetseite des Finanzministeriums zur öffentlichen Beratung bis zum 05.02.2013 ausgehängt wurde, sollen härtere Strafen und Sanktionen für nicht haftpflichtversicherte Fahrzeuge eingeführt werden. In der Gesetzesvorlage wird unter anderem konkret betont, dass die Pflicht zur Versicherung eines Fahrzeugs bereits ab Erteilung der Zulassung für das Inverkehrbringen entsteht, und nicht von der tatsächliche Inbetriebnahme bzw. Führung des Fahrzeuges abhänge.
Wird mit einem Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr ohne bestehenden Versicherungsschutz teilgenommen, droht demnach die Verhängung folgender Sanktionen:
- Einziehung des Führerscheins, der Fahrzeugzulassung und der Nummernschilder für insgesamt 10 Tage (per polizeilichen Verwaltungsakt).
Die Einziehungsdauer der Fahrzeugzulassung und der Nummernschilder verlängert sich auf 2 Jahre und im Wiederholungsfall auf 3 Jahre, wenn durch das unversicherte Fahrzeug ein Verkehrsunfall verursacht wird. Die Rückgabe der eingezogenen Fahrzeugzulassung und Nummernschilder erfolgt allerdings nach Ablauf der Sanktionsdauer nur nach Vorlage des bestehenden Versicherungsschutzes.
- Eine Geldstrafe die per polizeilichen Verwaltungsakt festgesetzt wird. Diese beläuft sich nach dem aktuellen Gesetzesentwurf für Bus- und öffentlich genutzte Kraftfahrzeuge auf 1.000 Euro; für die PKWs und sonstige Fahrzeuge auf 500 Euro, und für motorisierte Zweiräder auf 250 Euro.
Die Ermittlung etwaiger nicht versicherter Fahrzeuge, die Ladung der Eigentümer zur gesetzmäßigen Anpassung, sowie die Auferlegung von Sanktionen jeglicher Art erfolgt
- Sowohl durch polizeiliche Kontrollen der Polizei vor Ort als auch
- elektronisch unter der Aufsicht des Generalsekretärs für Informationssysteme des griechischen Finanzministeriums, (GGPS), welches auch als zuständige Behörde zu diesem Zweck benannt worden ist.
Das GGPS überprüft und nimmt eine Abgleichung der Daten vor die sich aus den elektronischen Datenbanken bestimmter öffentlicher Behörden und Ministerien ergeben. Diese werden zugleich verpflichtet, die diesbezüglichen Daten dem GGPS auf laufender Basis zur Verfügung zu stellen.
Wird im Rahmen der behördlichen Ermittlung die Existenz eines nicht haftpflichtversichertes Fahrzeug festgestellt, ergeht zunächst eine schriftliche Ladung des Generalsekretariat des Finanzministeriums (GGPS) an den Fahrzeughalter mit gleichzeitiger Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von 8 Tagen ab Zustellung. In diesem Fall wird für die Neuausstellung des Versicherungsscheins die Vorlage des vorerwähnten behördlichen Aufforderungsschreibens nebst einem Gebühreneinzahlungsbeleg (paravolo) in Höhe von 250 Euro zu Gunsten des griechischen Fiskus fällig.
Kommt der Fahrzeughalter der behördlichen Ladung nicht nach, indem er z.B. nicht erscheint, keine ausreichende Erklärung abgibt oder die behördlichen Anweisungen nicht einhält, werden die Daten des Betroffenen durch das Generalsekretariat an die Polizeibehörde seines Wohnortes übermittelt, die daraufhin unverzüglich die Auferlegung der Sanktionen zu seinen Lasten vornehmen wird.
Quelle: https://www.capital.gr