Vereinfachte Verfahren zur Gründung griechischer Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften sollen die effiziente und zügige Realisierung von Investitionsvorhaben in Griechenland erleichtern.
Durch das Gesetz 3853/2010 wurde in Griechenland die Vereinfachung und Beschleunigung des Gründungsverfahrens für Gesellschaften vorgesehen, mit dem Ziel Investitionsvorhaben effektiver und schneller abzuwickeln. Dieses Gesetz war im Wesentlichen durch den Ministerialbeschluss Nr. K1-802/23.3.2011 aktiviert worden, welcher die Durchführungsbestimmungen, Verfahren und Voraussetzungen für die schnelle und kostengünstigere Gründung von Gesellschaften in Griechenland vorgab.
Der Grundgedanke des Gesetzes besteht in der Einrichtung eines Dienstes („One-Stop- Shop“), an welchen sich Interessierte zwecks Gründung einer Gesellschaft wenden können und insoweit die bisher erforderlichen langwierigen bürokratischen Verfahren in den diversen Behörden und Trägern öffentlichen Rechts umgehen kann.
Für die Gründung von Personengesellschaften werden als so bezeichnete „One-Stop-Shops“ die örtlichen Bürgerservicestellen ( KEP) sowie die allgemeinen Firmenregisterdienststellen (GEMI) die in den Handelskammern betrieben werden vorgesehen, wohingegen für die Gründung von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) die Notare als solche akkreditiert sind. Kosmidis und Partner bietet diese Dienstleistung in enger Zusammenarbeit mit Notaren an.
Erforderliche Unterlagen für eine Gesellschaftgründung in Griechenland
Folgende Unterlagen sind für die Gründung erforderlich:
Handelt es sich bei den Gründungsgesellschaftern um Privatpersonen wird im wesentlichen die Vorlage eines Personalausweises/bzw. Reisepasses, ggfls. einer Aufenthaltsgenehmigung sowie- für den Fall dass keine griechische Steuernummer (AFM) existiert- eines ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulars für die Erteilung einer Steuernummer (Steuerantragsformulare M 3 und M7) verlangt.
Handelt es sich bei den Gründungsgesellschaftern um ausländische juristische Personen werden im Wesentlichen folgende Unterlagen benötigt:
- Satzung, die im Einklang mit Artikel 4 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 (Apostille) beglaubigt und offiziell übersetzt ist bzw. sofern der Ausgangsstaat nicht dem obigen Übereinkommen beigetreten ist, eine Legalisation durch die diplomatische oder konsularische Vertretung.
- Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem die juristische Person Ihren Sitz hat, über die Existenz der Gesellschaft (Good Standing Zertifikat)
- Eine beglaubigte Abschrift der Vollmachturkunde für die Bestimmung eines rechtmäßigen Vertreters oder Bevollmächtigten in Griechenland.
- Ausgefüllte und durch den Pflichtigen unterzeichneten Steuerformulare M3 und M7 zum Zwecke der Erlangung einer Steuernummer.
In der Praxis erteilen die Interessenten einen schriftlichen Auftrag, damit sämtliche für die Gründung der Gesellschaft und Eintragung dieser in das allgemeine Firmenregister (GEMI) gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3853/2010 vorgenommen werden können. Mit Erteilung dieses Auftrages gilt zugleich die Zustimmung der Gründungsgesellschafter für die Einholung der für die Gründung erforderlichen Bescheinigungen und Bestätigungen als abgegeben. Zugleich wird eine Reihe von Antragsunterlagen eingereicht, damit die unterschiedlichen notwendigen Handlungen, die für die Vollendung der Gründung der Gesellschaft erforderlich sind, namentlich die Registrierung bei der IHK , die Einholung einer Vorgenehmigung des Firmennamens, die Eintragung in das Handelsregister, die Erteilung einer Steuernummer sowohl für die Gründungsgesellschafter als auch für die Gesellschaft, die Anmeldung der Gesellschaft bei den zuständigen Sozialversicherungströger etc., durchgeführt werden.
Das Dienstleistungsspektrum der Anwaltsgesellschaft Kosmidis & Partner in Fragen der Gesellschaftsgründung umfasst sämtliche erforderliche rechtliche, steuer- und bankenrechtliche Schritte von A-Z. Zur Unternehmensgründung genügt hierbei, dass die Gründer der Gesellschafter alle erforderlichen Dokumente vorlegen.