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Der Entwurf des neuen griechischen Investitionsförderungsgesetzes

Publiziert am 12.Juli.2016 von Abraam Kosmidis
anaptinomos Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zum Gesetzesentwurf des neuen griechischen Investitionsförderungsgesetzes „Institutioneller Rahmen zur Begründung von Förderprogrammen für Privatinvestitionen zur regionalen und finanziellen Entwicklung des Landes – Errichtung eines Entwicklungsrates und weitere Vorschriften“.   Am 2.6.2016 ist der Gesetzesentwurf bei den zuständigen Ausschüssen des griechischen Parlaments eingereicht worden. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte zusammenfassend dargestellt. Berechtigte der eingeordneten Investitionsvorhaben
  • Einzelunternehmen
  • Handelsgesellschaften
  • Genossenschaften / Vereine
  • Soziale Gemeinschaftsunternehmen, Sportvereine, Erzeugergemeinschaften (OP), Landwirtschaftliche Partnerschaften (AES)
  • Unternehmen in Gründung oder fusionierende Unternehmen
  • Eintragungsfähige Genossenschaften im Allgemeinen Handelsregister GEMI
  • Öffentliche und kommunale Unternehmen und Tochtergesellschaften dieser
Beteiligung des Investitionsträgers an den Kosten des Investitionsplans Die Eigenbeteiligung kann auch eine Fremdfinanzierung enthalten. Alternative Deckungsmöglichkeiten von Eigenkapitalen  
Erhöhung des Stammkapitals Bankdarlehen Verbrauch der vorhandenen Rücklagen Kapitalisierung von Rücklagen
 
  • Mindesthöhe des Investitionsvorhabens: 100.000 Euro
  • Gegenstand des Investitionsvorhabens
 
Errichtung einer neuen Anlage Erweiterung einer bestehenden Anlage Optimierung des Produktionsprozesse
 

Grundlegende Änderung des

Produktionsprozesses

Erwerb von Vermögenswerten einer sich

nicht in Betrieb befindlichen Anlag

  Förderfähige Investitionskategorien Es werden Investitionsvorhaben sämtlicher Finanzbereiche eingeordnet, unter dem Vorbehalt der Absätze des Artikels Nr. 7 des Gesetzesentwurfs. Es folgt eine beispielhafte Aufzählung einiger förderfähiger Tätigkeiten. Der vollständige Text ist in Artikel Nr. 7 des Gesetzesentwurfs enthalten. Investitionen im Tourismussektor Förderfähig sind:
  • Errichtung – Erweiterung von Hotels mit mindestens 3-Sternen,
  • Modernisierungen von mindestens Hotels mit mindestens 3-Sternen (im Besitz oder zur Heraufstufung). Notwendige Voraussetzung ist eine 5-jährige Laufzeit ab der Inbetriebnahme der Anlage oder dem Abschlussdatum einer vorherigen Modernisierung,
  • Hotelanlagen, die ihren Betrieb eingestellt haben, ohne Änderung ihres Zwecks, und sofern diese der 3-Sterne-Kategorie unterliegen oder zu dieser heraufgestuft werden,
  • Errichtung, Erweiterung und Modernisierung von Campinganlagen mit mindestens 3-Sternen,
  • Errichtung und Modernisierung integrierter Form von traditionellen oder denkmalgeschützten Gebäuden, die der 2-Sterne-Kategorie unterliegen oder zu dieser heraufgestuft werden,
  • Komplexe Beherbergungsbetriebe,
  • Besondere Tourismusformen (Konferenzzentren, Golfplätze, Tourismushäfen, Themenparks, Zentren für Trainings-und Sporttourismus (KEPAT) usw.
  • Agrotourismus- oder Weintourismusanlagen, sofern die Einreichungen der Anträge von einem Cluster erfolgen,
  • Errichtung von Jugendherbergen, unter bestimmten Voraussetzungen
 
Es wird ein gemeinsamer Ministerialbeschluss erwartet, in dem von den vorstehenden Vorschriften ausgenommenen Bezirksgebiete festgesetzt werden – Ausführungsbeschluss
  Investitionen im Bereich der Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei Es wird ein neuer, gemeinsamer Ministerialbeschluss erwartet, der spezielle Bedingungen, Voraussetzungen, Vorschriften und Einschränkungen hinsichtlich der Einordnung in den Förderprogrammen des Gesetzes festsetzen wird. Bis zum Erlass des gemeinsamen Ministerialbeschlusses gilt weiterhin der gemeinsame Ministerialbeschluss Nr. 6904/14-02-2014.   Förderfähige Kosten Sachanlagen
  • Errichtung, Erweiterung, Modernisierung von Gebäudeanlagen und speziellen Hilfseinrichtungen von Gebäuden, und die Gestaltung der Umgebungsfläche. Additiv können sich diese nicht über 45% der gesamten förderfähigen Kosten belaufen. Für Investitionsvorhaben im Tourismusbereich gestaltet sich der Kostensatz auf 60% für Gebäudekosten, und für Investitionen im Logistikbereich auf 70% ebenfalls für Gebäudekosten der entsprechenden Investitionsvorhaben. Für denkmalgeschützte Gebäude beläuft sich der entsprechende Kostensatz auf 80%.
  • Erwerb des gesamten, vorhandenen Anlagevermögens, für KMU, unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Kauf und Einrichtung von neuen, modernen Geräten und anderer Ausstattung, technischen Einrichtungen und Transportmittel für Innenverkehr,
  • Mieten für Leasinggeschäfte für neue, moderne Geräte und anderer Ausrüstung,
  • Spezielle & Maschinenanlagen
  Immaterielle Vermögenswerte
  • Technologietransfer, Erwerb von Rechten des geistigen Eigentums, Nutzungslizenzen, Patente, Know-how und nicht patentiertes technisches Wissen,
  • Qualitätssicherungssysteme, Zertifizierungen, Beschaffung und Installation von Software und betrieblichen Organisationssystemen.
Für Großunternehmen können sich die förderfähigen Kosten für immaterielle Vermögenswerte nicht über 50% der gesamten, förderfähigen Kosten belaufen, und für KMU nicht höher als 75%.   Lohnkosten Voraussetzungen zur Förderung der Lohnkosten
  1. Erforderliche Nettozunahme der Anzahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE) im Vergleich zu den JAE des vorherigen Jahres ab dem Einreichungsdatum des Einordnungsantrags
  2. Die Besetzung der Arbeitsstellen muss innerhalb von 3 Jahren ab dem Abschlussdatum und der Inbetriebsetzung erfolgen
  3. Obligatorische Erhaltung der Arbeitsplätze für 3 Jahre ab deren Besetzung für KMU, und für 5 Jahre für Großunternehmen.
  Andere Kostenkategorien
  • Beratervergütungen für KMU, welche lediglich für neue kleine und mittlere Unternehmen und bis zu einem Betrag von 50.000 Euro gefördert werden (bis 5% der gesamten, förderfähigen Kosten).
  • Anlaufkosten nur für zugründete Klein-und Kleinstunternehmen und zu einem Anteil von bis zu 10% der förderfähigen Kosten, mit einer Förderhöchstgrenze von 100.000 Euro. Für innovative Klein-und Kleinstunternehmen verdoppeln sich die Höchstgrenzen.
  • Innovationsausgaben für KMU in Bezug auf einen Kostenvoranschlag bis 1% der gesamten, förderfähigen Kosten und bis zu einem Betrag in Höhe von 100.000 Euro.
  • Kosten für Prozess-und Betriebsinnovation für KMU mit einem Kostenvoranschlag bis zu 20% der gesamten, förderfähigen Kosten.
  • Kosten für zusammenhängende Innovationscluster.
  • Investitionskosten für Energieeffizienzmaßnahmen.
  • Investitionskosten für hocheffiziente Kraft – Wärme – Kopplung aus erneuerbaren Energiequellen.
  • Kosten für Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zur Eigennutzung sowie für andere Fälle unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Kosten zur Einrichtung von effizienten Fernwärme-und Fernkältesystemen.
  Fördermöglichkeiten
  • Steuerbefreiung
  • Subvention
  • Leasingzuschuss
  • Kostenförderung für geschaffene Beschäftigung
  • Stabilisierung des Einkommenssteuersatzes
  • Finanzierung des Geschäftsrisikos durch Investitionsfonds
Beschränkung für den Subventionsanreiz: Die bereits bestehenden und vor 7 Jahren errichteten Unternehmen müssen für mindestens ein Geschäftsjahr Gewinn aufweisen, um eine Subvention oder einen Leasingzuschuss erhalten zu können! Förderanteile Für Investitionsvorhaben, die im Rahmen des neuen Gesetzes eingereicht werden, werden die gemäß der genehmigten Fördergebietskarte bis zum 31-12-2017 gültigen Förderanteile im nachstehenden Verzeichnis dargelegt.   table-1   Zusätzliche Beschränkungen Nicht förderfähige Großunternehmen In den Regionen von Westmakedonien, Ionischen Inseln, Kreta, Mittelgriechenland, Attika und Südägäis können Großunternehmen lediglich für Erstinvestitionen hinsichtlich einer neuen finanziellen Tätigkeit gefördert werden.  

Der gesamte Förderbetrag für jedes eingereichte Investitionsvorhaben kann sich bis 5 Mil. Euro belaufen.

  Beschränkungen der Kumulierung von Förderungen  

Die für jeden Träger gewährten Förderungen können sich kumulativ nicht über 10 Mil. Euro für Einzelunternehmen belaufen, und über 20 Mil. Euro für die Gesamtheit der verbundenen und kooperierenden Unternehmen.

  Spezielle Förderungskategorien Sofern ein Unternehmen den nachstehenden Fällen zugeordnet werden kann, kann dieses höhere Zuschussbeträge beanspruchen oder auch Sonderleistungen gegenüber den restlichen Unternehmen.
  • Nach außen orientiert: KMU mit einem bestimmten Exportanteil in den letzten drei Jahren.
  • Innovativ: KMU mit einem Mindestanteil von 10% der gesamten Betriebskosten für Recherche-und Entwicklungskosten.
  • Unabhängige KMU, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Fusionsverfahren vornehmen, entweder durch Aufnahme oder mit der Gründung einer neuen Gesellschaft – außer der Übernahme.
  • Zunahme der Beschäftigung in KMU mindestens um 10% innerhalb der letzten drei Jahre.
  • Genossenschaften, Soziale Gemeinschaftsunternehmen des Gesetzes 4019/2011, Landwirtschaftliche Genossenschaften (AS), Erzeugergemeinschaften (OP), Landwirtschaftliche Partnerschaften (AES) des Gesetzes 4384/2016.
  • Investitionsvorhaben, die im Bereich der IKT (Technologie, Informatik, Kommunikation) und der landwirtschaftlichen Ernährung umgesetzt werden.
  • Unternehmen, die einen erhöhten Mehrwert im Vergleich zum Durchschnittswert ihres Sektors erzielen.
  • Unternehmen, die ihr Investitionsvorhaben in Industriegebieten und Gewerbeparks umsetzen und diese sich nicht auf Modernisierungen oder Erweiterungen von bereits vorhandenen Bauten des geförderten Unternehmens beziehen.
  • Unternehmen, die ein Investitionsvorhaben in speziellen Gebieten umsetzen, wie diese in einer diesbezüglichen Anlage des Gesetzesentwurfs bestimmt werden (Bergregionen, benachteiligte Gebiete, mit besonders hohen Migranten-und Flüchtlingsströmen, Bevölkerungsrückgang, Inseln, Grenzregionen).
Förderregelungen Im nachstehenden Verzeichnis werden die wesentlichen Merkmale der Förderregelungen beschrieben, welche mit einem gesonderten Verfahren durch die zuständige Behörde veröffentlicht werden.  
Förderregelung Förderanreiz Förderungshöhe Bewertungs-und Überprüfungsverfahren Anmerkungen
Förderung von Maschinenausrüstung Steuerbefreiung Gemäß der Fördergebietskarte Umgehende Bewertung Durchführung einer Verwaltungskontrolle
Allgemeine Unternehmerschaft Steuerbefreiung, Leasingzuschuss, Förderung der Kosten für geschaffene Arbeitsplätze, Subvention Gemäß der Fördergebietskarte, außer den durch Subvention geförderten Investitionsvorhaben   Vergleichende Bewertung Für Subventionen in Bezug auf Investitionsvorhaben des Art. 12, beläuft sich der Förderungsanteil auf 70% des Höchstwerts der Fördergebietskarte
Neue unabhängige KMU Steuerbefreiung, Leasingzuschuss, Förderung der Kosten für geschaffene Arbeitsplätze, Subvention Gemäß der Fördergebietskarte, außer den durch Subvention geförderten Investitionsvorhaben   Vergleichende Bewertung Berechtigte: nur neue oder sich unter Gründung befindliche unabhängige KMU. Für Subventionen in Bezug auf Investitionsvorhaben des Art. 12, beläuft sich der Förderungsanteil auf 70% des Höchstwerts der Fördergebietskarte
Innovative Investitionen für KMU Steuerbefreiung, Leasingzuschuss, Förderung der Kosten für geschaffene Arbeitsplätze, Subvention Gemäß der Fördergebietskarte, außer den durch Subvention geförderten Investitionsvorhaben Vergleichende Bewertung Berechtigte: nur KMU für Investitionsvorhaben in Bezug auf Technologieentwicklung, innovative Produkte und unter Voraussetzungen. Für Subventionen beläuft sich der Förderungsanteil auf 70% des Höchstwerts der Fördergebietskarte, außer den dem Art. 12 zugeordneten Vorhaben, die 100% des Anteils erhalten werden.
Synergien & Vernetzungen Steuerbefreiung, Leasingzuschuss, Förderung der Kosten für geschaffene Arbeitsplätze, Subvention Gemäß der Fördergebietskarte, außer den Investitionsvorhaben und den zusätzlichen Anteilen des Art. 11 Vergleichende Bewertung   Die Förderung wird ausschließlich den von Clusters verwalteten Trägern erteilt.
 
Zwischengeschaltete Finanzinstitute - Beteiligungsfonds Finanzierung des Geschäftsrisikos

In Erwartung einer Spezialisierung

Vollendete territoriale und sektorale Pläne Steuerbefreiung, Zuschussleasing, Förderung der Kosten für geschaffene Arbeitsplätze, Subvention In Erwartung einer Spezialisierung Umgehende und vergleichende Bewertung je nach Vorhaben Großunternehmen werden nicht mit dem Subventionsanreiz gefördert
Großinvestitionen Stabilisierung des zum Zeitpunkt der Antragseinordnung gültigen Steuersatzes oder Steuerbefreiung, zügige Lizenzierung Steuerbefreiung bis zu 10% der geförderten Kosten Umgehende Bewertung Förderfähiger Kostenvoranschlag: über 20 Mil. Euro und Schaffung von mindestens 2 Arbeitsplätzen pro 1 Mil. Euro förderfähiger Investitionskosten
  Einreichung von Investitionsvorhaben Die Einreichung der Einordnungsanträge erfolgt je nach Höhe des Kostenvoranschlags des jeweiligen Investitionsvorhabens:
  • Bei der Generaldirektion für Privatinvestitionen des Ministeriums für Wirtschaft, Entwicklung und Tourismus,
  • Bei der Direktion für regionale Entwicklungspolitik des Ministeriums für innere Angelegenheiten und produktiven Wiederaufbau,
  • Bei den Direktionen für Entwicklungsplanung der Regionen des Landes,
Zur Einreichung von jedem Investitionsvorhaben wird eine Gebühr entrichtet, deren Höhe gemäß dem förderfähigen Betrag von jedem Investitionsvorhaben berechnet wird, und der Höchstwert dieser beläuft sich auf 50.000 Euro.   Verfahren zur Bewertung von Investitionsvorhaben Die Bewertung der Investitionsvorhaben erfolgt durch einen Bewerter, mit der umgehenden oder vergleichenden Bewertung. Es besteht die Möglichkeit zum Einspruch gegen die Ergebnisse der vorläufigen Ergebnistabelle, und infolgedessen wird die endgültige Ergebnistabelle der Punktwertung der genehmigten Investitionsvorhaben veröffentlicht.   Umsetzung und Abschluss der Investitionsvorhaben Eintritt der Tätigkeiten: nach Einreichung des Einordnungsantrags. Der Eintritt der Tätigkeiten des Investitionsvorhabens vor Einreichung des Einordnungsantrags führt zur Ablehnung der Gesamtheit des Investitionsvorhabens.   Die Überprüfungen eines Investitionsvorhabens können folgende sein:
  • Ordentliche Überprüfung (auf Antrag des Investitionsträgers – Verwaltungsmäßig oder Vorort)
  Wird in den nachfolgenden Fällen durchgeführt:
50%-iger Abschluss des wirtschaftlichen und natürlichen Gegenstands der Investition 100%-iger Abschluss des wirtschaftlichen und natürlichen Gegenstands der Investition und Eintritt des Produktionsbetriebs
 
  • Außerordentliche Überprüfung (jederzeit mit behördlichem Beschluss)
Es folgt eine Prüfung der Vollständigkeit des Berichts, der von den Mitgliedern des Prüfungsorgans erstellt wird, und daraufhin folgt die Ausstellung des Vollständigkeitsbeschlusses.   Modifizierungen von Einordnungsbeschlüssen – Genehmigung von Änderungen nach dem Abschluss Anträge zur Modifizierung der Bestimmungen des Einordnungsbeschlusses können:
  • während der Dauer der Umsetzung des Vorhabens und bis zur Einreichung des Antrags der Endprüfung eingereicht werden,
  • die zuständige Behörde ist verpflichtet, innerhalb von 90 Tagen ab der Antragseinreichung zu antworten,
  • der Antrag muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und wird aus bestimmten, unter Artikel Nr. 17 aufgeführten Gründen eingereicht,
  • Auf den Modifizierungsantrag fällt eine Gebühr an
Abschluss und Eintritt des Produktionsbetriebs table-2 Voraussetzungen zur Verlängerung der Umsetzungszeit der Investition
  • Einreichung des Verlängerungsantrags auf elektronischem Weg vor dem Ablauf der Abschlussfrist
  • Umsetzung von 50% des natürlichen und wirtschaftlichen Gegenstands
  Sonstige Themen für die Umsetzung und Abschließung der Investitionsvorhaben anaptinomos_2   Zur Bestätigung des Abschlusses und des Eintritts des Produktionsbetriebs der Investition wird die Einreichung eines diesbezüglichen Überprüfungsantrags mit den vorgesehenen Verfahren spätestens innerhalb von 60 Tagen ab dem voraussichtlichen Abschlussdatum der Investition benötigt, anderenfalls wird das Vorhaben als nicht vollendet erachtet und der Einordnungsbeschluss wird widerrufen. Mit Ausstellung des Abschlussbeschlusses wird unter anderem auch das Datum der tatsächlichen Fertigstellung der Investition spezifiziert, während die Zunahme der insgesamt förderfähigen Kosten ausdrücklich untersagt ist. Eine Anzahlungsentgegennahme ist nicht vorgesehen. Für die Auszahlung der Förderungen gelten unterschiedliche Praktiken je Förderungsart, wie dies im entsprechenden Einordnungsbeschluss bestimmt wird. Beispielhaft wird aufgeführt, dass für die Steuerbefreiung das Recht zur Inbetriebnahme mit einer 50%-igen Bestätigung der Investition angenommen wird und sich auf 15 Steuerjahre erstreckt, für die Subvention wird potenziell ein Betrag von 50% nach der 50%-igen Bestätigung der Investition ausgezahlt und der restliche 50%-ige Anteil oder die Summe dieser wird nach Ausstellung des Abschlussbeschlusses und des Eintritts des Produktionsbetriebs geleistet, für den Leasingzuschuss wird der zulässige Betrag in sechsmonatigen Raten unter der Voraussetzung der Bestätigung vom zuständigen Organ der gesamten, an die Anlage gemieteten Ausrüstung ausgezahlt.