KPAG • Rechtsanwälte

Einführung der Umsatzsteuerpflicht für die Dienstleistungen von Rechtsanwälten in Griechenland

Publiziert am 14.Juli.2010 von Abraam Kosmidis

Im April 2010 wurde mit dem Gesetz 3842/2010 die Umsatzsteuerpflicht für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher in Griechenland mit Wirkung ab dem 1.7.2010 eingeführt. Die anwaltlichen Dienstleistungen waren in Griechenland bislang umsatzsteuerfrei. Mit der aktuellen gesetzlichen Regelung hat nun jeder griechische Rechtsanwalt ab dem 1.7.2010 auf seine Honorare eine Umsatzsteuer in Höhe von 23% zu berechnen.

Nach EU-Recht war die Umsatzsteuerpflicht auf die Dienstleistungen griechischer Rechtanwälte nicht zwingend vorgesehen. Nach der Richtlinie 2006/122/EK steht Griechenland sogar das zeitlich unbeschränkte Recht auf Befreiung der anwaltlichen Dienstleistungen von der Umsatzsteuerpflicht. In den vergangenen Jahren war schon zwischen 1992-2000 versucht worden, den Rechtsanwälten die Umsatzsteuerpflicht auf ihre Dienstleistungen aufzuerlegen. Die entsprechenden Entwürfe wurden jedoch nicht realisiert.

Als Begründung für die Befreiung des Rechtsanwalts von der Umsatzsteuerpflicht wurde seine Eigenschaft als Teil der Rechtspflege angesehen und dass der Schutz der Bürgerrechte, sowie der freie Zugang zur Justiz durch den Rechtsanwalt gewährleistet werde.  Für die Befreiung der Rechtsanwälte von der Umsatzsteuerpflicht wurde deshalb ein öffentliches Interesse angenommen (ähnlich der medizinischen Versorgung, dem Schutz Jugendlicher, der schulischen und akademischen Ausbildung usw.), für deren möglichst niedrige Kostenstruktur der Staat zu sorgen habe.

Trotz verschiedener Widerstände wurde jetzt aber die Umsatzsteuerpflicht mit dem Gesetz 3842/2010 für die Dienstleistungen der Rechtsanwälte und Notare in Höhe von 23% eingeführt. Die Umsatzsteuer fällt auf das gesamte Honorar an.

Der Umsatzsteuerpflicht auf ihre Dienstleistungen wurde  -wie gesagt- neben den Rechtsanwälten  und Notaren auch den Gerichtsvollziehern auferlegt, wobei für letztere klargestellt wurde, dass die Gerichtsvollzieher in Griechenland selbständige Unternehmer sind, eine eigenständig eingerichtete Tätigkeit ausüben und der steuerlichen Buchführungspflicht unterliegen. Dies also im Gegensatz zu einigen anderen Ländern, in welchen die Gerichtsvollzieher unselbständige Organe der Rechtspflege sind.

Im grenzüberschreitenden Verkehr sind die Dienstleistungen von griechischen Rechtsanwälten nunmehr ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Soweit der Auftraggeber jedoch über eine Umsatzsteuer Identnummer verfügt und diese dem Rechtsanwalt mitteilt, ist die Dienstleitung von der Umsatzsteuer befreit. In der Regel werden dies Unternehmen sein. Der Rechtsanwalt ist in diesem Falle verpflichtet, die angegebene Umsatzsteuer Identnummer über das VIES System zu überprüfen. Soweit dort die angegebene Umsatzsteuernummer unter dem Namen des Auftraggebers bestätigt wird, erfolgt dann die Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer. Privatpersonen hingegen, welche in der Regel über keine Umsatzsteuer Identnummer verfügen, müssen die Rechnung hingegen mit der ausgewiesenen Umsatzsteuer bezahlen.


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Das neue Gesetz zu den erneuerbaren Energien in Griechenland – Mehr Wachstum durch Investitionen in Erneuerbare Energien

Publiziert am 31.Mai.2010 von Abraam Kosmidis

von Rechtsanwalt Aris Kapsalis

Die neuen Regelungen des Gesetzes „zur Beschleunigung der Ausweitung der Erneuerbaren Energiequellen zur Bekämpfung des Klimawandels“ stärken die Konkurrenzfähigkeit der griechischen Wirtschaft im Umweltbereich, schaffen neue unternehmerische Möglichkeiten, sichern die Existenzmöglichkeit von Investitionen und schaffen neue Arbeitsplätze. Grundsätzlich führt das neue Gesetz zu einer progressiven und gesunden Steigerung der Wirtschaftlichkeit des EE-Marktes. Das bisherige Gesetz Nr. 3468/2006 zu den Erneuerbaren Energiequellen wird hierbei durch das vorgenannte neue Gesetz ergänzt und verbessert. Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich das neue Gesetz als „investorenfreundlicher“ erweist und ausländischen Unternehmen einen leichteren Eintritt in den griechischen Markt gewährleistet.

Wesentliche Merkmale des Gesetzes sind die Senkung des Bürokratieaufwands, die Beseitigung der Intransparenz, die Senkung der Arbeitslosigkeit, die Steigerung des Investitionspotentials sowie die Steigerung der Wirtschaftserträge in den Kommunen und Präfekturen.

Als Gegenkraft zum dreijährigen Unterstützungspaket der EU soll daher insbesondere der Bereich der EE, auch nach expliziter Intention des Gesetzgebers, zur Schaffung von Einnahmequellen und damit zum Aufschwung der Wirtschaft führen.

Insbesondere wurden mit der neuen Gesetzgebung folgende Ziele gesetzt:

  • 20% der Stromerzeugung aus EE soll im Jahre 2020 dem gesamten Endenergieverbrauch dienen. Die von der europäischen Richtlinie 28/2009 anvisierten 18% sollen damit als Ziel übertroffen werden.
  • mindestens 40% Gesamtstromerzeugung aus EE bis zum Jahre 2020
  • mindestens 20% der Stromerzeugung aus EE sollen bis zum Jahre 2020 dem Verbrauch von Heizung und Kühlung dienen
  • mindestens 10% soll dem Endenergieverbrauch bei den Fortbewegungsmitteln dienen (Biogas). Im Vergleich dazu liegt Deutschland bei 20%.

Die Änderungen der bisherigen Gesetzgebung liegen einerseits in einer erheblichen Vereinfachung des Lizenzvergabeverfahrens für die Installation einer Produktionsanlage und andererseits in der Schaffung größerer Anreize zur Projektumsetzung. Genauer gesagt wurden folgende Ziele und Regelungen getroffen:

  • Ziel ist zunächst die Vervielfachung der Anzahl von neuen Investitionen im Bereich der EE bis zu einer Höhe von 1000 MW im Jahr. Derzeit liegt in Griechenland die Gesamtstromerzeugung bei 200-500 MW im Jahr, wohingegen bei den Windparkanlagen die Anzahl der Projekte in den Jahren 2004 bis 2009 von 465 MW auf 1087MW (134%-ige Erhöhung) gestiegen ist. Die direkte Lizenzvergabe durch die RAE als auch die Festlegung verbindlicher und verkürzter Fristen für die öffentliche Verwaltung sollen die Unmittelbarkeit der Projektumsetzung garantieren.
  • Das bürokratische Verfahren reduziert sich von 36-60 Monaten auf 8-10 Monaten. Zudem wird die öffentliche Verwaltung ermächtigt, eine Umweltstudie entweder begründet abzulehnen, andernfalls gilt diese Studie als automatisch genehmigt, wenn eine Frist von 4 Monaten ab Einreichung abgelaufen ist. Vorgesehen ist auch die Gründung einer selbständigen an das Umweltministerium angeschlossenen Behörde zur Förderung von Investitionen aus EE in Form von „One Stop Shops“.
  • Die Lizenzvergabe wird vom Verfahren zur Erteilung der Umweltauflagen abgetrennt und erfolgt nunmehr erst in einem zweiten Stadium. Die Produktionslizenz ist von der RAE innerhalb von zwei Monaten ab Antragsstellung zu erteilen. Ausgenommen werden hierbei Anlagen mit einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit.
  • Das bisherige Umweltverfahren, welches aus zwei Verfahrensstadien bestand, wird nunmehr in einem Verfahren vereinheitlicht.
  • Zudem erfolgt die Anhebung mehrerer Vergütungssätze in verschiedenen Kategorien der EE, so erfolgt beispielsweise in der Produktion von Energie aus Photovoltaik eine Erhöhung von 457€ auf 550€ pro MWh. Letzteres gilt insbesondere auch für Meereswindparks und Biogasanlagen. Grundsätzlich liegt ein zentraler Gesetzeszweck in der Anpassung der Vergütungen, damit insbesondere kleinere Anlagen von Privatleuten und Bauern gefördert werden können.
  • Die Meereswindparks sollen nach dem neuen Gesetzesentwurf verstärkt gefördert werden und stehen daher im Mittelpunkt der Neueinführungen. Aus diesem Grunde soll für letztere auch ein öffentliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt werden.
  • Eine wichtige Änderung ist auch die Umverteilung der speziellen EE-Gebühr (3%) an. Demnach soll ein beträchtlicher Anteil der Einnahmen aus dieser Gebühr (1/3) einerseits den lokalen Haushalten der betreffenden Gemeinde, innerhalb derer der Betrieb von Projektanlagen zugelassen wurde, und teilweise der Gemeinde selbst zugeführt werden. Im Grunde genommen sollen daher niedrigere Stromrechnungen in den Gemeinden erteilt werden, in denen die Installation von Parks zugelassen wurde. Der Rest der Einnahmen aus der EE-Gebühr soll der Besonderen („Grünen“) Kasse zur Umsetzung von Regulierungs- und Umweltplänen zugeführt werden. Im Rahmen dieser Gesetzgebung gewinnt daher der Aspekt des kommunalen Wirtschaftsaufbaus, des Umweltschutzes und der gesellschaftlichen Unterstützung eine besondere Bedeutung.
  • Bei Landflächen, die bislang als hochproduktives Agrarland eingestuft wurden, soll nunmehr die Investition und Installation einer Anlage möglich sein. Damit kommt man sehr vielen Investoren entgegen, weil viele projekttaugliche Nutzungsflächen bislang nicht verwendet werden konnten. Insbesondere wird in solchen Fällen auch ein in Ausnahmefällen eventuell erforderliches Umwidmungsverfahrens entfallen, so dass der bürokratische Aufwand zur Projektumsetzung auch an dieser Stelle erheblich verkürzt und erleichtert wird.

An diese Reform schließt sich in einem weiteren Schritt der Erlass des neuen Investitionsförderungsgesetzes an, welcher die Thematik der Subventionierung derartiger Projekte neu regeln soll. Nach bisherigen Erkenntnissen wird es nach wie vor eine Förderung für derartige Investitionen geben. Die einzelnen Kriterien und Förderungssätze stehen noch in Diskussion, doch ist auch in diesem Zusammenhang eine für den Investor positive Entwicklung zu erwarten. Dieses Regelwerk wird den ausländischen Unternehmen noch einen weiteren Anreiz geben, eine Investition in Griechenland umzusetzen. Weiterführende Informationen bietet der Artikel Gesetz 3851/2010 zur Beschleunigung der Ausweitung der Erneuerbaren Energiequellen zur Bekämpfung des Klimawandels.


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Gründung des deutschen Anwaltvereins DAV in Griechenland

Publiziert am 21.April.2010 von Abraam Kosmidis

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Gründung des deutschen Anwaltsvereins DAV in Griechenland

Am 17. März 2010, fand um 14.30 Uhr die Gründungsversammlung des deutschen Anwaltsvereins DAV Griechenland in der Deutschen Botschaft in Athen-Kolonaki statt.

Hierzu fanden sich 36 Anwälte, welche im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr tätig sind, ein.

Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der deutschen Rechtsanwaltschaft in Griechenland, als auch die Förderung des beruflichen Austausches zwischen den Rechtsanwälten und Dikigori, insbesondere durch   Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung, sowie der Aus- und Fortbildung, der Pflege des Gemeinsinns und des wissenschaftlichen Geistes der Anwaltschaft.

Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Griechenland, der Dikigori in Deutschland, sowie  der Dikigori in Griechenland, die regelmäßig im grenzüberschreitenden  Rechtsverkehr mit Deutschland tätig sind und der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Deutschland, die regelmäßig im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr mit Griechenland tätig sind.

Interimsvorstand des DAV

Der Interimsvorstand von links nach rechts: Herr A. Panoutsopoulos, M. Laux, Dr. G.Karamanidis, Frau I.Laux, Frau I. Nikas-Theissen, Herr Prof. K.Roussopoulos und A. Kosmidis

Zwischen deutschen und griechischen Juristen bestehen traditionell lange Beziehungen. Die beiden Rechtsordnungen sind in vielen Bereichen eng miteinander verbunden.

Neben der Verabschiedung der Gründungssatzung wurde auch der Interims-Vorstand des DAV in Griechenland gewählt. Herr Michael Laux übernahm dabei das Amt des Vorsitzenden, Frau Irene Laux wurde zur Schriftführerin / Medienbeauftragten gewählt,  Herr Professor Kleanthis Roussos bekleidet das Amt des Schatzmeister, Herr Abraam Kosmidis, Herr Alexis Panoutsopoulos, Herr Dr. Georgios Karamanidis und Frau Irene Nikas – Theisen wurden zu stellvertretenden Vorsitzenden bestellt.

Nach dem Beschluss der Gründungsssatzung sowie der Wahl des Interimsvorstands sprach auch der deutsche Botschafter dem Verein seine Glückwünsche aus.


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Anstehende Gesetzesänderungen zum Steuerrecht, Baurecht, Energierecht und Verwaltungsrecht in Griechenland

Publiziert am 15.April.2010 von Abraam Kosmidis

 Auf Griechenland kommen zu Anfang 2010 diverse Veränderungen in verschiedenen Bereichen zu, Ziel ist eine flexiblere Gestaltung der griechischen Gesetzgebung und parallel die Sanierung der Finanzlage. Die wichtigsten Veränderungen können wie folgt zusammengefasst werden:

 Besteuerung von Erbschaften und elterlichem Vermögen:

Die Regelungen bezüglich der Erbschaftssteuer wurden vor kurzem entscheidend geändert, dies gilt insbesondere in Fällen der Besteuerung von Erbschaften mit besonders hohem Wert von nahe stehenden Angehörigen. Die Abänderung fand durch Einführung des Gesetzes Nr. 3815/2010 statt, welches ebenfalls das Gesetz Nr. 2961/2001 (Gesetzbuch zur Besteuerung von Erbschaften, Schenkungen, elterlichen Leistungen und Gewinnen aus Lotterie) abändert. Es wirkt sich in erster Linie auf die Besteuerung von Erbschaften bei nahe stehenden Angehörigen (z.B. Ehepartnern, Kindern, Eltern usw.) aus. Bis Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes, wurde das an die Ehepartner oder nahe stehenden Angehörigen (z.B. Kinder) unbewegliche vererbte Vermögen mit einem Prozentsatz von 1% versteuert. Seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 3815/2010 werden selbst die aus dem Vermögen gezogenen Gewinne gemäß entsprechenden Maßstabes bis zu einem Prozentsatz von 10% versteuert werden.

 Neue Vorschriften bezüglich der Einkommensteuer:

Die Wahl des Gesetzes durch das griechische Parlament, welches erhebliche Veränderungen bezüglich der Einkommensteuer mit sich bringt, ist zum 15.4.2010 geplant. Einige der vielen Änderungen, die der Gesetzesentwurf mit sich führt sind:

 -                      Abschaffung der meisten Fälle der eigenständigen Besteuerung (also ohne Addition der Gesamteinkünfte und Besteuerung nach der Progressionstabelle).

-                      Berechnung des Mindesteinkommens natürlicher Personen anhand von festgelegten Mindestsätzen (je nach Größe der Wohneinheit, Sachwert des PKW usw.)

-                      Buchführung über aller Einnahmen und Ausgaben für sämtliche Unternehmen

-                      Besteuerung von Dividenden aus AG und GmbH anhand von entsprechenden Maßstäben

-                      Einführung der Grund(eigentums)steuer, welche bei einem unbeweglichen Vermögen ab 400.000€ erhoben wird

 Neue Regelungen für den Kauf von Grundstücken:

Das oben genannte Gesetz sieht ebenfalls starke Veränderungen bezüglich der Grunderwerbssteuer vor. Seit dem Jahre 2005 wurden den Käufern, welche Grundstücke nach 2006 erworben und anschließend wieder verkauft haben mit  Vertragsgebühren und Wertzuwachssteuern (ähnlich der Spekulationssteuer in Deutschland) steuerlich belastet.

Diese speziellen Steuern werden komplett abgeschafft, dafür treten die Regelungen bezüglich der Grunderwerbsteuern des Gesetzes Nr. 1587/1950 in Kraft, wonach ein Erlös von bis zu 20.000 € mit einem Prozentsatz von 8%, der Erlös von über 20.000 € mit einem Prozentsatz von 10% besteuert wird.

 Möglichkeit der Legitimation von baurechtswidrigen Bauten:

Ein vom zuständigen Ministerium eingeführter Gesetzesentwurf gibt den Bürgern die Möglichkeit, welche in Besitz von Gebäuden sind, die gegen bestimmte Bauvorschriften verstoßen, gegen Entrichtung einer bestimmten Geldstrafe vom Abriss baurechtswidriger Bauten verschont zu bleiben und die Gebäude zu legitimieren. Die neuen Regelungen umfassen insbesondere Fälle, in denen Räumlichkeiten entgegen der baurechtlichen Vorschriften anders als vorgesehen genutzt werden (z.B. wird das Untergeschoss im Bauamt als Keller gemeldet, genutzt wird es allerdings als Geschäft) und in denen offen stehende Räumlichkeiten in geschlossenen Räume umfunktioniert werden (z.B. zweiseitig offene Balkons).

 Gesetzesentwurf für die erneuerbaren Energiequellen:

Die Wahl des Gesetzes zur Regelung von erneuerbaren Energiequellen wird im Frühjahr des Jahres 2010 erwartet und soll das vorherige Gesetz Nr. 3468/2006 reformieren. Der Gesetzesentwurf sieht das Erreichen der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien auf 20% (entgegen der in der Richtlinie 28/2009 vorhergesehenen 18%) bis zum Jahre 2020 vor, zudem soll die gewonnene Energie 40% des Strombedarfs für das Jahr 2020 decken.

 Weiter, werden Änderungen bezüglich des Genehmigungsverfahrens vorgesehen, darunter fällt unter anderem die Trennung des Genehmigungsverfahren zur Erteilung einer Erzeugungslizenz vom Genehmigungsverfahren für die Einhaltung der Umweltauflagen, wobei letztere Genehmigung künftig statt vom Wirtschaftsministerium nun bei der Energie und Regulierungsbehörde (RAE) erteilt wird. Von der Verpflichtung der Erlangung einer Erzeugungslizenz werden diejenigen ausgenommen, welche nicht mahnbare oder in geringem Maße mahnbare Aktivitäten vornehmen, das Verfahren für die Erstellung eines Gutachtens über die Erstbewertung und Einschätzung der Umweltverträglichkeit (EEUV) und das Verfahren für die naturschutzrechtliche Genehmigung (NG) werden in ein Verfahren zusammengeschlossen.

 Änderung der kommunalen Verwaltungsstruktur Griechenlands:

Zum Herbst 2010 wird die Wahl eines Gesetzes erwartet, welches den Entwurf „Kallikratis“ umsetzen soll. Dieser bezieht sich auf die Reduzierung der Behördenanzahl der kommunalen Verwaltungen (OTA), die Kompetenzen sollen auf wenigere Behörden verteilt werden was zu einer höheren Flexibilität des Staates führen soll. Das Gesetz betrifft die kommunalen Verwaltungsbehörden (OTA) in 13 Verwaltungsbezirken, die Institution der Präfektur wird aufgehoben. In diesem Sinne wird die heutige Anzahl von 1.070 Gemeinden auf 370 reduziert. Auf Grund dieser verwaltungstechnischen Reformierung gehen alle Kompetenzen der früheren Präfekturen nun auf die Gemeinden und Verwaltungsbezirke über. Auf diese Weise wird eine Vereinfachung des staatlichen Verwaltungssystems erwartet, zudem sollen alle Verfahren für die Bürger klarer und einfacher gestaltet werden.



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Deutschland quo vadis ?

Publiziert am 26.März.2010 von Abraam Kosmidis

In der EU verschärft Deutschland den Ton gegenüber seinen Partnern und Freunden. Die Kanzlerin blieb gestern jedenfalls hart und beharrte auf ihre Position. Das kann einerseits mit den anstehenden Landtagswahlen in NRW in Zusammenhang stehen, andererseits auch mit den eigenen finanziellen Problemen. Auch mag befürchtet werden, dass man im Falle der Unterstützung Griechenlands unerwünschte Signale für andere verschuldete Staaten setzen würde.

Obwohl man als das Land mit den höchsten Exporten durch die Abschaffung der Handelszölle und der Vereinfachung des freien Warenverkehrs in der EU am meisten profitiert, wird auf die strikte Einhaltung der Maastricht-Kriterien gepocht, während die hohen Exporte Deutschlands bei seinen Handelspartnern immer mehr zu negativen Handelsbilanzen und damit zur Notwendigkeit der höheren Neuverschuldung führen.

Unter dem Motto: „wer die Maastricht-Kriterien nicht einhalten kann, der soll aus der Eurozone hinausgeworfen werden können“. Damit wird der Gedanke der Solidargemeinschaft innerhalb der EU kurzerhand zu Grabe getragen. Wer nicht mithalten kann, fliegt raus. Als weitere Forderung erklang, dass man hierzu die Lissabon Verträge ändern müsse. Dies führt zwangsweise zur  Beschädigung des europäischen Gedankens und stellt ein Abrücken von den ursprünglichen Grundsätzen dar, zu welchen sich auch Deutschland bekannt hat.

In diesem Zusammenhang ist auf den Artikel in der FAZ.NET „Merkels neue Spielregeln für Europa“ hinzuweisen:

https://www.faz.net/s/Rub99C3EECA60D84C08AD6B3E60C4EA807F/Doc~E433EB5C51C36405DB15B1F69321324AC~ATpl~Ecommon~Sspezial.html

Man ist geneigt sich zu fragen, ob Deutschland seine Zukunft überhaupt noch in einem großen Europa sieht, oder ob Europa mittlerweile lediglich eher eine lästige Bürde darstellt, welche man nach Erreichen seiner nationalen Ziele am liebsten wieder abstreifen würde.

Da kommt die Griechenland Krise natürlich gerade recht um einerseits von den eigenen politischen Problemen abzulenken und sich andererseits über überzogene Härte in der EU zu profilieren bzw. die Weichen für eine Neuausrichtung der EU zu stellen.

Unter dem Motto:  „Wir brauchen euch nicht (mehr), aber ihr braucht uns“, sollen die Spielregeln in der EU neu definiert werden. Dabei wird offenbar völlig verkannt, dass die auf die Exporte beruhende Stärke Deutschlands nur solange Bestand haben kann, wie andere Länder a) bereit sind deutsche Waren zu kaufen, aber darüber hinaus b) finanziell hierzu auch in der Lage bleiben, dies zu tun.

Was von Griechenland aktuell verlangt wird, entspricht in etwa der Quadratur des Kreises bzw. folgender Forderung: „Du hast zwar kein Geld, aber du musst deine Schulden trotzdem um zig Milliarden abbauen, damit du in der Euro Zone bleiben darfst. Darüber hinaus darfst du dich aber auch kaum neu verschulden, weil du gleichzeitig die Maastricht Kriterien des Stabilitätspaktes einhalten musst. Wir werden dir aber auch nicht dabei helfen, deine Finanzen durch die Aufnahme von günstigen Krediten in Ordnung zu bringen.“

Das ist schlicht unmöglich ! Diese Bedingungen können so überhaupt nicht von allen Ländern der Euro Zone erfüllt werden“. Vielleicht ist das ja aber auch genau der Zweck der Forderung.  Nicht umsonst erklingen die Rufe, dass Griechenland raus soll aus der Euro-Zone. Da ein Hinauswurf nach der derzeitigen Rechtslage nicht möglich ist, soll möglicherweise durch die Aufstellung unmöglich zu erfüllender Forderungen ein freiwilliger Abgang erzwungen werden. Sollte sich diese Position durchsetzen, wird Griechenland nicht das letzte Land sein, welches dann aus dem Währungsverbund ausscheiden müsste.

Auch erweist sich die Abschiebung Griechenlands an den IWF Fonds als äußerst problematisch und schädlich für den Euro und Europa, denn es wird signalisiert, dass die EU nicht einmal in der Lage ist, die Krise eines Landes, welches gerade einmal ca. 2% des Bruttosozialproduktes ausmacht, selbst in den Griff zu bekommen.  Herr Trichet war hierüber sichtlich verärgert. Mit dem Verweis Griechenlands an den IWF hat die Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel eine neue Eskalationsstufe im Kampf gegen die anderen Europäer eingeleitet. Was soll eigentlich einmal geschehen, wenn der Euro und Europa auf eine größere Krise zusteuert ? Das wäre dann wohl das Ende des Euros und des europäischen Gedankens dazu. Diese Signale aus Berlin sind deshalb nicht nachvollziehbar und lediglich nur unter dem Hintergrund eigener finanzieller und politischer Probleme überhaupt noch  zu erklären.

Glücklicherweise werden die Ansichten der aktuellen Regierung Deutschlands in dieser Frage jedoch von den überwältigenden Mehrheit der übrigen europäischen Länder offenbar nicht geteilt. Die meisten EU-Regierungen - und im Übrigen auch Herr Schäuble – sehen in der Involvierung der Washingtoner Behörde nämlich eine Bankrotterklärung Europas. Viele EU Länder und Mitglieder der Euro Zone sind über diese starre Position Deutschlands deshalb verärgert. Das griechische Schuldenproblem hätte von der EU intern gelöst werden müssen. Zudem fürchtet die Europäische Zentralbank (EZB) zu Recht um ihre Unabhängigkeit, falls der IWF Einfluss auf die europäische Haushaltspolitik bekommen sollte.


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Steuern Griechenland – Sondermaßnahmen zur Bekämpfung der Finanzkrise

Publiziert am 26.März.2010 von Abraam Kosmidis

1. Maßnahmen zur Senkung des finanzwirtschaftlichen Defizits im Rahmen der Einkommenspolitik 2010

Im Folgenden soll in einem Überblick dargestellt werden, welche drastische und unmittelbare Maßnahmen die griechische Regierung zur Sanierung des Haushaltes zusätzlich zur Steuerreform getroffen hat. Es handelt sich hierbei um eine Reihe von Maßnahmen, welche für die griechischen Bürger hohe finanzielle Einschnitte bedeuten. Dabei muss  berücksichtigt werden, dass mit dieser Steuerreform in Griechenland Maßnahmen auferlegt werden, die in anderen Ländern der EU-Zone im Zuge von Jahrzehnten und etappenweise eingeführt werden. Der griechische Steuerzahler wird aber nun aufgefordert, all diese Einschnitte in einem Zug auf seine Schultern zu bürden. Berücksichtigt sei an dieser Stelle auch die Tatsache, dass weit über 60% des griechischen Volkes diese Reformierung begrüßen und mittragen.

1.1.Lohnsenkungen im öffentlichen Dienst

Jegliche Art von Zuschüssen, Entschädigungen und Vergütungen der Angestellten des öffentlichen Dienstes werden um 12 % verringert.

Die Zuschüsse nach den §§ A3 der Artikel 30 und 33 gemäß des Gesetzes 3205/2003 werden um 20% verringert, während die Zuschüsse für Weihnachten, Ostern und Urlaub werden um 30 % gesenkt werden.

Diese Vorschriften gelten auch für Angestellte im öffentlichen Dienst mit Arbeitsverträgen des privaten Rechts.

1.2.Höchstgrenze für Einnahmen und zusätzlicher Vergütungen

Zusätzlich gilt, dass jegliche Art von Einkünften und zusätzlicher Vergütungen von Angestellten im öffentlichen Dienst nicht den Verdienst des Generalsekretärs des Ministeriums überschreiten dürfen.


1.3.Einkommenspolitik 2010

Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, bis hin zum 31.12.2010, ist der Abschluss, die Gewährung oder die Zahlung von Gehaltserhöhungen an Angestellte des öffentlichen Dienstes untersagt.


1.4.Finanzielle Sonderbeiträge natürlicher Personen mit hohem Einkommen

a) Auferlegung von Sonderbeiträgen in Höhe von 1% des Einkommens natürlicher Personen, die nach den Vorschriften der §§ 1 und 2 des Artikels 2 des Gesetzes für Einkommensbesteuerung (gemäß des Gesetzes 2238/1994) besteuert werden. Diese Regelung gilt auch für natürliche Personen, die nach den Vorschriften des Artikels 5 des Z. Entschlusses Jahrgang 1975 (FEK 23 A), besteuert werden.

b) Für die Auferlegung des Sonderbeitrages wird das gesamte Nettoeinkommen (steuerpflichtiges und nicht steuerpflichtiges) der natürlichen Person für das Jahr 2010 berücksichtigt, sofern es den Betrag in Höhe von 100.000 € überschreitet (ausgenommen sind die Einnahmen gemäß § 1 des Artikels 14 und des Falles c des § 4 des Artikels 45 des Gesetzes für Einkommensbesteuerung).


  1. 2. Verringerung der Beteiligungen an Kollegialorganen

2.1.Senkung der Vergütungen für Beteiligungen an Kollegialorganen

Artikel 17 des Gesetzes 3205/2003 wird durch folgende Regelungen ersetzt:

a) Jegliche Art von Kollegialorganen mit dauerhaftem oder vorübergehendem Charakter (z.B. Kollegium, Kommission, Arbeitskreise, usw.) des öffentlichen Dienstes, juristischer Personen des öffentlichen Rechts und der Organisationen der Gemeindeverwaltung, arbeiten im Rahmen der normalen Arbeitszeit der jeweiligen Dienststellen, ohne dass den Mitgliedern eine zusätzliche Vergütung oder Entschädigung gewährt wird.

b) Eine Ausnahme gilt für Fälle, in denen das Kollegialorgan eine besondere Rolle für die Wirtschaft des Landes oder die bessere Funktion der öffentlichen Verwaltung spielt. In diesem Fall wird der Betrieb außerhalb der normalen Arbeitszeit mit der Gewährung einer Entschädigung vergütet. Die monatliche Entschädigung darf für den Vorsitzenden nicht höher als 400 € und für die Mitglieder und Sekretäre nicht höher als 300 € sein. Für die Gewährung der Entschädigungshöchstgrenze müssen mindestens vier Sitzungen im Monat stattfinden.

3. Einstellungsbeschränkungen

3.1. Einstellungsstopp für das Jahr 2010

Für das Jahr 2010 werden keine neuen Stellen im Öffentlichen Dienst besetzt, mithin werden keine freien Arbeitsplätze geschaffen. Nur die Kandidaten, die bis zum 31.12.2009 für den öffentlichen Dienst ausgewählt wurden, werden zu Beginn der zweiten Jahreshälfte 2010 bis zum 31.12.2012 stufenweise eingegliedert.


3.2. Einstellungsbeschränkung für die Jahre 2011 bis 2013

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 wurde die Entscheidung getroffen, dass die Anzahl der jährlichen Einstellungen unbefristeter Laufzeit reduziert werden soll, mithin soll eine Einstellung im Verhältnis zu fünf Entlassungen stehen.

4. Neuanpassung der Mehrwertsteuer und spezieller Verbrauchssteuern -spezielle Steuer auf Luxusgüter-

4.1. Neuanpassung der Mehrwertsteuer

Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes:

a) von 19% auf 21% (allgemeiner Steuersatz)

b) von 9% auf 10% (z.B. Nahrungsmittel)

c) von 4,5% auf 5% (z.B. Bücher, Eintrittskarten, Schreibwaren)

4.2. Spezielle Verbrauchssteuer auf Tabakprodukte und alkoholische Erzeugnisse

a) Festlegung eines speziellen Verbrauchssteuersatzes von 65%, mit einer Mindesteinnahmegrenze von 78€ pro 1.000 Zigaretten.

b) Festlegung eines speziellen Verbrauchssteuersatzes für Alkohol, genauer gesagt 1.884 € pro 100 Liter Alkohol.

Zudem wird eine spezielle Verbrauchssteuer den Energieprodukten auferlegt.


4.3. Spezielle Steuer für Luxusgüter

Luxussteuer für Kraftfahrzeuge (bemessen nach den Großhandelspreisen vom Hersteller):

a)      von 17000 €- 22000 €: 10%

b)      über 22000 €- 30000 €: 20%

c)      über 30000€: 30%

5. Programme zur Beschäftigung von Arbeitslosen und System zur Regelung von gebührenden Abgaben

5.1. Programme zur Beschäftigung von Arbeitslosen

Zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit als auch zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen subventioniert das griechische Amt für Arbeit, die sog. Organisation für die Beschäftigung von Arbeitskräften (O.A.E.D.), unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100% der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge).

5.2. System zur Regelung für die Abgabe von Beiträgen

Systemeinführung zur Begleichung von Versicherungsbeiträgen mit monatlichen Raten. Die Anzahl der Raten kann auf 36 Monate ausgelegt werden, unter der Bedingung, dass die aktuellen Beiträge beglichen werden und die Monatsraten nicht weniger als 200 € betragen.


5.3. Gültigkeitsbeginn der jeweiligen Vorschriften:

a) in Artikel 1: zum 1.1.2010

b) in Artikel 2,6 und 7: zum 1.3.2010

c) in Artikel 12: zum 15.3.2010

d) in Artikel 13 bis 17: zum 4.3.2010

e) Die Gültigkeit der übrigen Vorschriften des Gesetzes beginnt ab der Veröffentlichung im Regierungsanzeiger.


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Griechenland Debatte–Der eigentliche Angriff gilt dem Euro

Publiziert am 27.Februar.2010 von Abraam Kosmidis

Es wird immer deutlicher, dass Griechenland nur der Anfang eines breit angelegten Angriffs auf den Euro durch Hedge Fonds zu sein scheint.

Schon seit ca. einem Jahr kursierten in den USA Gerüchte, dass bald ein „schwarzes Schaf“ aus der Euro Familie „geschlagen“ werde. Durch den Reformstau und die schlechte Haushaltslage geschwächt, bot sich Griechenland quasi als „Türöffner und schwarzes Schaf“ für diesen geplanten Angriff auf den Euro an.

Anstatt dies zu thematisieren, scheinen sich einige Blätter nur auf das finanziell bereits am Boden liegende Griechenland zu konzentrieren und heizen damit die Stimmung weiter auf.

Man kann es sich kaum erklären, weshalb mit einem solchen Verhalten diesen Kreisen genau in die Karten gespielt und vom eigentlichen Thema abgelenkt wird. In anderen Beiträgen wurde auf die zum großen Teil hausgemachten Gründe für die Probleme in Griechenland hingewiesen. Doch Griechenland trägt gerade einmal  2,6% (entspricht ungefähr der Wirtschaftskraft von Niedersachen und Bremen) zum gesamten Bruttosozialprodukt der Europäischen Union bei. Wer möchte also allen Ernstes glauben, dass Griechenland alleine den Euro und die Eurozone in eine ernsthafte Krise stürzen könnte ? Das eigentliche Problem liegt doch darin, dass die kleineren EU-Staaten aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftskraft grundsätzlich viel leichter zum Spielball der Spekulanten werden können, als größere und wirtschaftlich stärkere EU Staaten. Das mag wohl auch der Grund dafür sein, weshalb Griechenland, als eines der derzeit schwächsten Mitglieder der Euro-Zone, von den Spekulanten als Einstieg in die eigentliche Euro-Attacke ausgewählt wurde. Folgen sollen dann offenbar weitere EU-Staaten. Denn nach Griechenland könnten dann Spanien und Italien usw. in den Fokus der Spekulanten rücken.

Dabei verwundert es zunächst, dass die EU diesem Vorhaben gegenüber scheinbar nur sehr zögerlich auftritt und bislang kaum vorbeugende Mechanismen und Abwehrpläne gegen solche Angriffe entwickelt hat. Denn anders lässt es sich nicht erklären, weshalb diesem Treiben kein Ende gesetzt wird. Allein eine Erklärung, dass man Griechenland dann helfen werde, wenn dies nötig sein sollte, wird nicht ausreichen. Vielmehr müssen künftig gemeinsame Sicherheitsmechanismen entwickelt werden, damit nicht über  geschwächte bzw. kleinere Staaten Einfluss auf die Stärke des Euro genommen werden kann.

Da passt die Nachricht über ein Treffen namhafter Vermögensverwalter Anfang Februar in Manhatten zwecks Gedankenaustausches über die europäische Währung perfekt ins Bild.  Laut Wall Street Journal äußerte sich die Runde extrem pessimistisch zum Euro, und war sich angeblich darin einig, dass früher oder später die europäische Währung auf Parität zum Dollar rutschen werde. Dass dies der Fall sein könnte, spiegelt die Entwicklung des Euro-Dollar Verhältnisses wieder, welches seit Beginn der Krise von ca. 1,52 Dollar auf 1,35 Dollar gefallen ist.  Zwar liege kein Nachweis über konkrete Absprachen vor, doch es wird eine koordinierte Attacke gegen den Euro vermutet.

„Die Spekulanten sind sich dabei einig, dass die aktuelle Situation eine einzigartige Trading-Chance biete, die sich vielleicht nur einmal im ganzen Berufsleben ergibt, nämlich eine Gelegenheit, eine Menge Geld zu machen“, zitiert das Wall Street Journal  Hans Hufschmid, ehemals Top-Manager beim Investmenthaus Salomon Brothers. Genau in der Woche des Treffens sei die Anzahl von Short-Kontrakten auf den Euro an der Chicago Mercantile Exchange (CME) auf den höchsten Wert seit Einführung der Gemeinschaftswährung geklettert, zitiert die Zeitung die Währungsstrategen von Morgan Stanley.

Dass die Griechenland-Krise indes für den eigentlichen Angriff auf den Euro nur den Einstieg darstellen dürfte, könnte sich u.a. daraus ergeben, dass nach dem Wall Street Journal schon Ende vorigen Jahres Hedge Fonds in großem Stil Credit Default Swaps (CDS – sind eine Art von  Kreditderivaten zum Handeln mit Ausfallrisiken von Krediten, Anleihen und Schuldnernamen) gekauft haben sollen, mit denen sich der Wertverfall von Staatsanleihen aus Portugal, Italien, Griechenland und Spanien absichern lässt. Daraus könnte zu schließen sein, dass bereits frühzeitig der jetzige Angriff auf die Stärke des Euro geplant wurde. Auch passt in dieses Bild die Herabstufung der Bonität-Ratings von Griechenland und damit die Erhöhung des angeblichen Ausfallrisikos griechischer Staatsanleihen.

Die Europäer benötigen mehr Europa und einen starken Euro mehr denn je. Europa wird in absehbarer Zeit an den Scheideweg gelangen und früher oder später „Flagge“ bekennen müssen. Meinen wir es also ernst mit der europäischen Zukunft oder nicht ? Wollen wir nur eine einfache Wirtschaftsunion zur Bedienung rein wirtschaftlicher Interessen darstellen, oder soll ein neuer, moderner europäischer Staatstyp mit nationaler und regionaler Eigenständigkeit entstehen, welcher eine gesamteuropäische Identität erlangt und für den Wettbewerb der kommenden Jahrzehnte gerüstet ist ? Ich meine, dass es zu einem solchen neuen europäischen Staatstyp für die Europäer keine Alternative gibt.

Hierzu müssen die europäischen Nationalstaaten aber schneller zusammenwachsen und enger zusammenrücken. Eine gemeinsame Verfassung gehört da ebenso dazu, wie eine gemeinsame Verteidigungsstrategie, ein einheitliches Rechtssystem und vieles mehr.

Solange aber kein klares Bekenntnis zu einem solchen vereinten Europa erfolgt, wird die Schwäche Europas als lose Interessengemeinschaft und der Euro als die Währung eines reinen Finanzverbunds von selbständig wirtschaftenden Staaten stets Gegenstand von finanziellen und politischen Angriffen Dritter bleiben.


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Griechenland – Überlegungen zum Focus Artikel „Betrüger in der Euro-Familie“

Publiziert am 24.Februar.2010 von Abraam Kosmidis
imagesDie Titelseite des neuen Focus: „Betrüger in der Euro-Familie“ ist beleidigend, populistisch und für ein Magazin mit dem Anspruch von Focus unwürdig Die Griechen sind überrascht. Überrascht und bestürzt über so viel Feindseligkeit aus einer Seite, von der sie es nicht erwartet hätten. Es geht zum Teil deutlich unter die Gürtellinie. „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ heißt es im deutschen Grundgesetz. Das gilt erst recht auch für die Würde einer ganzen Nation und ihrer Kulturgüter. Mit dem Titelblatt des Focus sind die Grenzen des guten Geschmacks deutlich überschritten. Einige der Veröffentlichungen zum Thema „Griechenland Krise“ haben mittlerweile unterstes Niveau erreicht. Man fragt sich, was die auf der aktuellen Titelseite des Focus Magazins https://www.focus.de/magazin/ abgebildete antike Aphrodite von Milos mit einer obszönen Geste und dem daneben stehenden Kommentar „Betrüger in der Euro- Familie“ eigentlich darstellen, bzw. was mit der obszönen Geste eines Kulturdenkmals und dem besagten Text unterstellt werden soll ? Wer ist also mit „Betrüger in der Euro-Familie“ gemeint und wer zeigt wem die obszöne Geste ? Das Sinnbild der Aphrodite steht für das antike Griechenland, welches heute durch den hellenischen Staat repräsentiert wird. Ist es demnach also der griechische Staat, oder gar alle „Griechen“ , auf die sich der Artikel als Nation bezieht, oder was sonst soll durch das reißerische Titelblatt vermittelt werden ? Wird jetzt eine ganze Nation in Sippenhaftung genommen, ohne den wirklichen Ursachen der Krise auf den Grund zu gehen ? Oder sollen gar sinnbildlich die Fundamente und gemeinsamen Werte der europäischen Kultur, welche zum Teil ihren Ursprung in der griechischen Antike haben, erschüttert werden ? Wer kann daran ein Interesse haben ? Diese Art von Journalismus ist beleidigend, populistisch und diskriminierend. Für ein Magazin mit dem Anspruch des Focus unwürdig. Ein gemeinsames, starkes Europa stellt eine Einbahnstraße ohne Alternative für die Zukunft der Europäer dar. Der Traum von einem großen Europa gerät aber ins Wanken. Die Europa-Gegner freuen sich und reiben sich die Hände. Viel zu schnell erklang doch der Ruf danach, dass Griechenland jetzt „raus aus der EU und der Eurozone“ solle. Man kann sich nur noch verwundert die Augen reiben:  Das kann doch alles einfach nicht wahr sein. Bei der erst besten Gelegenheit scheinen bestimmte Kreise die EU in eine existenzielle Krise hineinreden zu wollen. Wer profitiert davon ? Was soll aus der EU überhaupt einmal werden, wenn gegenüber einzelnen Staaten sofort der Ruf nach drastischen Maßnahmen erklingt. Wo bleibt die Solidarität und der Zusammenhalt unter den EU-Staaten ? Überhaupt der Begriff „PIIGS“ Staaten. Die Abkürzung steht für Portugal, Italien, Irland, Griechenland und Spanien. Ist die Abkürzung zufällig gewählt und wenn ja, wieso hat man nicht zB „GIIPS“ gewählt um naheliegende Assoziationen zu vermeiden ? Ist das alles nur Zufall, fragt man sich. Die neue Qualität des Umgangs miteinander, welcher in dieser Form bislang noch nicht bekannt war, ist jedenfalls beängstigend. Fest steht, dass die finanzielle Krise nicht in Griechenland sondern in den USA begonnen hat. Der dadurch ausgelöste „Tsunami“ musste früher oder später auch in Griechenland ankommen. Die in Griechenland zweifellos seit Jahren vorhandenen Probleme wurden in der Vergangenheit nicht von der ausländischen Presse thematisiert oder bestenfalls als Randnotiz aufgegriffen. Warum ist Griechenland also ausgerechnet jetzt und in dieser Schärfe in den Mittelpunkt geraten ? Andere Länder haben ähnliche Probleme, stehen aber sprichwörtlich nicht im „Focus“. Darüber hinaus sind die Texte und Darstellungen zum Teil despektierlich, beleidigend und entwürdigend, und mittlerweile auch weit entfernt von objektivem Journalismus. Es fällt nach alledem schwer zu glauben, dass „nur“ die Spekulanten mit ihren finanziellen Interessen hinter allem stecken sollen und nicht etwa die Kräfte, welche ein Interesse am Auseinanderbröckeln der EU-Gemeinschaft haben. Viel verheerender ist jedoch der Eindruck, welcher durch diese Behandlung des EU-Mitgliedsstaates Griechenland (immerhin seit 1981 Mitglied) auf die EU insgesamt projiziert wird: Es soll der Eindruck vermittelt werden, dass sich die EU weit entfernt von einem einheitlichen und stabilen politischen Gebilde befindet und dass die EU lediglich eine lose Interessengemeinschaft zur Verfolgung individueller und nicht kollektiver Interessen darstellt. In „guten“ und in „schlechten“ Zeiten scheint nach dem Willen bestimmter Kreise für diese Schicksalsgemeinschaft nicht zu gelten. Diejenigen, welche jetzt nach drastischen Maßnahmen gegen Griechenland und die übrigen EU-Staaten mit hoher Staatsverschuldung wettern, müssen sich aber im klaren darüber sein, dass das Nationalstaatenmodell zukünftig aller Wahrscheinlichkeit nach ein Auslaufmodell darstellen wird und dass die europäischen Nationalstaaten nur dann eine Chance haben werden, auf der internationalen politischen Bühne mitzureden, wenn es gelingt die Kräfte Europas in einem "gemeinsamen Haus" zu bündelt und zu vereinigen. Nur so wird man in Zukunft gegenüber den aufkommenden Weltmachten wie China, Indien aber auch gegenüber den USA wettbewerbsfähig sein bzw. auf Augenhöhe bleiben können. Mit nationalen Alleingängen wird das nicht zu bewältigen sein. Darüber hinaus sollte nicht vergessen werden, dass die großen Exportnationen, wie zB Deutschland ungleich mehr von der Abschaffung der Handelszölle und dem freien Warenverkehr innerhalb der EU profitieren. Hinzu kommt noch, dass in den Jahren 2004-2008 insgesamt 13% der gesamten Waffenexporte Deutschlands nach Griechenland erfolgt sind. Ein hoher wirtschaftlicher Faktor, auch für deutsche Verhältnisse. Auf die deutsch-griechische Freundschaft war und ist man stets stolz gewesen. Allerdings wird dieser Tage ohne erkennbaren Grund viel Porzellan zerschlagen. Man fragt sich weshalb plötzlich in dieser Schärfe. Auch das sollte man bedenken, wenn man Griechenland und die Griechen kollektiv an den Pranger stellt. Allerdings ist den Foren und Blogs ist zu entnehmen, dass die überwiegende Mehrheit der Deutschen diese Art der Verunglimpfung und Beleidigung einer ganzen Nation durch Teile der Presse ablehnt. Das lässt für die Zukunft hoffen und stellt den positivsten Aspekt in dieser ganzen Sache dar.
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Steuerreform Griechenland 2010 – der Gesetzentwurf

Publiziert am 20.Februar.2010 von Abraam Kosmidis

Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen der griechischen Steuerreform auf der Grundlage des jüngst veröffentlichten Gesetzentwurfes zur griechischen Steuerreform dargelegt und erläutert:

1. Einkommensbesteuerung natürlicher Personen

a. Neue Steuersatztabelle

Allen voraus wird eine neue Steuersatztabelle eingeführt, die keine Differenzierung hinsichtlich der Herkunftsquelle des Einkommens vorsieht, und allein auf eine gerechtere Verteilung der steuerlichen Lasten zielt. Vorgesehen ist auch eine regelmäßige (alle zwei Jahre) Anpassung der Tabelle gemäß des Verbraucherindex. Die steuerfreie Einkommensgrenze wurde auf 12.000 € gelegt.

Die neue Steuersatztabelle sieht wie folgt aus:

Bisher: Neuer Entwurf:
Jahreseinkommen (€): Steuersatz: Jahreseinkommen (€): Steuersatz:
0 - 12.000 0% 0 - 12.000 0%
12.001 - 30.000 25% 12.001 - 16.000 18%
30.001 - 75.000 35% 16.001 - 22.000 24%
Über 75.000 40% 22.001 - 26.000 26%
    26.001 - 32.000 32%
    32.001 - 40.000 36%
    40.001 - 60.000 38%
    Über 60.000 40%

Mit dieser neuen Steuersatztabelle bezweckt die Regierung eine Verlagerung der Steuerlast von den niedrigen auf die hohen Einkommen, mithin gibt es eine Entlastung der Einkommen in einer Höhe bis zu 40.000 €.
Beispielsweise besteht bei Einkommen in Höhe von 25.000 € eine Steuerentlastung von 310 € (-10%), bei Einkommen von 35.000 € eine Entlastung von 50 € (-1%), während ein Einkommen von 100.000 € eine Steuererhöhung in Höhe von 1.350 € und damit 7% erfährt.

 

b.Nachweise und steuerfreies Einkommen

Um den Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen zu können, muss letzterer, zumindest zu einem Teil, durch die Vorlage von Rechnungsbelegen von (Güter-)Einkäufen und Dienstleistungen nachgewiesen werden. Es sind alle Formen der Güter und Dienstleistungen erfasst, außer

• die Güter von großem Wert, die eine Mutmaßung
(sog. „tekmirio“) für das Mindesteinkommen darstellen
• Regelmäßige Rechnungen des Telekommunikations-,
Energie- und Wasserverbrauchs
• alle besonders anerkannten Rechnungen, die der Minderung des Einkommens oder der Absetzung von der Steuer dienen, mithin Arztrechnungen, Mietzahlungen, Versicherungsbeiträge etc.
Für Einkommen von 6.000 € bis zu 12.000€ müssen Nachweise dieser Art in einer Höhe von 10% eingereicht werden, während für Einkommen ab 12.000 € Nachweise in Höhe von 30% des Gesamteinkommens eingereicht werden müssen. Für die Deckung des Steuerfreibetrages werden 100% des Wertes der Rechnungen berücksichtigt. Sollte der Wert der Rechnungen zur Deckung des steuerfreien Einkommens nicht reichen, so wird der Differenzbetrag bis zu 12.000 € mit einem Satz von 10% besteuert. Sollten die Rechnungen den Steuerfreibetrag bis zu einer Höhe von 30% des Einkommens nicht rechtfertigen, so wird die Differenz ebenfalls mit 10% besteuert. Für Rechnungsbeträge über der Steuerfreigrenze und bei einem Wert der Rechnungen bis zu 15,000 € bei Einzeleinkommen (bis zu 30.000 bei Familieneinkommen) erfolgt eine Absetzung der Steuer in Höhe von 10% des Mehrbetrages über den Steuerfreibetrag.

 

c. Abschaffung der pauschalenBesteuerung

Es werden alle Fälle der pauschalen Besteuerung abgeschafft und gleichzeitig in die einheitliche Einkommenssteuersatztabelle eingeführt. Ausgenommen werden lediglich die Zinsen von Bankguthaben und der griechischen staatlichen Schuldscheine, für welche die geltenden Regelungen beibehalten werden. Darüber hinaus wird die Pauschalbesteuerung für die unterschiedlichen (Einkommens-)Zulagen der Beamten, für die Einkommen der Fußballspieler und Trainer sowie für die Vergütungen aller gewählter Mitglieder der Kommunalverwaltung abgeschafft.

 

d. Abschaffung der Steuerbefreiungen

Abgeschafft werden zudem alle Befreiungen von der Einkommenssteuer sowie alle Fälle der Einkommensbesteuerung mit speziellen Sätzen. Ausgenommen werden hiervon lediglich die Fälle besonderer Einkommensgruppen, mithin Bürger mit schwerer Behinderung, Mütter mit mehreren Kindern sowie die Abfindung nach einer Kündigung.

 

e. Buchhalterische Festsetzung des Einkommens

Durch Heranziehung der Geschäftsbücher und Rechnungsbelege über Verkäufe oder Dienstleistungen wird bei gleichzeitiger Abschaffung jeder bisherigen speziellen Besteuerung für alle Freiberufler die buchhalterische Festsetzung des Einkommens eingeführt. Dies gilt insbesondere für Taxis, Lastwagen der öffentlichen Nutzung, des Busverkehrs, der Vermietung von Räumen, Camping, Architekten, Massenverkäufern, Lottozweigstellen, Tankstellen, Kiosks etc.

 

f. Besteuerung von Ausschüttungen und des Mehrwerts von Aktien

Zu den nach der Steuersatztabelle zu besteuernden Einkommen werden nunmehr die Dividenden sowie alle ausgeschütteten Gewinne der natürlichen Personen hinzugefügt. Dies gilt auch für den Mehrwert aus dem Verkauf von Aktien. Mögliche Verluste werden hierbei aber auch berücksichtigt.

 

g. Elektronische Einreichung der Steuererklärung

Ab 2011 werden die Steuererklärungen lediglich in elektronischer Form eingereicht.

 

h. Ermutigung zur Wiedereinführung von Kapital aus dem Ausland

Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kapital eines griechischen Steuerpflichtigen, welches im Ausland angelegt ist, innerhalb von 6 Monaten nach Griechenland wieder eingeführt werden kann, ohne dass in dem konkreten Fall eine Herkunftsüberprüfung vorgenommen wird, soweit eine Steuer in Höhe von 5% der Kapitalhöhe gezahlt wird. Darüber hinaus kann das im Ausland angelegte Kapital von dem griechischen steuerpflichtigen Bürger bei entsprechender Anzeige weiterhin im Ausland verbleiben und von der Herkunftskontrolle ausgenommen werden, wenn eine Steuer in Höhe von 8% der Kapitalhöhe gezahlt wird. Nach Ablauf der sechs Monate wird der griechische Staat auf alle (europäischen und internationalen) zwischenstaatlichen Abkommen zurückgreifen, um über die Bankguthaben der griechischen Steuerpflichtigen im Ausland Informationen zu gewinnen.

 

2. Besteuerung von Immobilienvermögen

 

a. Ersetzung der Speziellen Gebühr für Immobilienvermögen (ETAK) durch eine fortschrittliche Steuer für Immobilienvermögen

Die Spezielle Gebühr für Immobilienvermögen (ETAK) wird abgeschafft und durch folgende jährliche Besteuerung des sog. „großen Immobilienbesitzes“ von Einzelpersonen ersetzt:

Wert der Immobilie Steuersatz
Bis 400.000 € 0%
400.001 – 500.000 0,1 %
500.001 – 600.000 0,3 %
600.001 – 700.000 0,6 %
700.001 – 800.000 0,9 %
Über 800.000 € 1 %

Zugrundegelegt wird der geltende Einheitswert. Bei Änderung der Einheitswerte wird auch die Tabelle angepasst.

 

b. Übertragungen

Die geltende Besteuerung bei der Übertragung von Immobilien findet auch auf Übertragungen von Aktien oder Gesellschaftsanteilen jener Gesellschaften Anwendung, die entweder im Besitz von Grundstücken sind oder solche nutzen.

 

c. Besteuerung von Offshore-Unternehmen

Der Besteuerungssatz von Grundstücken, die im Besitz von Offshore-Unternehmen sind, wird von 3% auf 10% jährlich erhöht. Jede bisherige Ausnahme von der Steuerpflicht wird abgeschafft. Gleichzeitig wird aber auch die Möglichkeit gewährt, die Grundstücke -unter begünstigenden Bedingungen- auf natürliche Personen zu übertragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden wird die Regierung alle Informationen und Daten über entsprechenden Immobilienbesitz recherchieren.

 

d. Anpassung der Einheitswerte

Jedes Jahr werden die zuständigen Behörden die Bewertung und Anpassung der Einheitswerte in allen geographisch festgelegten Zonen vornehmen, so dass letztere allmählich den wahren Marktwerten gleichgestellt werden. Zur Umgehung von Steuerungleichheiten werden aber auch die Steuersätze in der Übertragung von Grundstücken angepasst.

 

e. Besteuerung der Kirche

Das Immobilienvermögen der Kirche wird auf die gleiche Weise besteuert wie die übrigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemeinschaftlichen Zwecks. Dies gilt auch für die Einnahmen der Kirche aus der Nutzung der jeweiligen Grundstücke.

 

3. Besteuerung von Unternehmen

a. Differenzierung der zu besteuernden Gewinne zwischen ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen

Die grundlegende Änderung bei der Besteuerung von Unternehmen besteht in der Differenzierung der zu besteuernden Gewinne zwischen ausgeschütteten und einbehaltenen Gewinnen. Die Besteuerung der einbehaltenen Gewinne reduziert sich allmählich von 25% auf 20%. Im Jahre 2010 wird der Steuersatz auf 24% reduziert. Der Steuereinbehalt bei den ausgeschütteten Gewinnen juristischer Personen beträgt 40%. Im Anschluss sind die ausgeschütteten Gewinne (Dividenden) in der Steuererklärung des Aktionärs aufzuführen, so dass der anfallende Steuerbetrag auf der Grundlage der einheitlichen Einkommenssteuersatztabelle ermittelt werden kann. Der Anteil der Dividenden darf jedoch in der gesamten Besteuerung nicht dazu führen, dass ein prozentualer Betrag von 40% überstiegen wird. In all den Fällen, in denen aus der gesamten Besteuerung eine geringere Steuer als 40% anfällt, erfolgt eine Steuerrückzahlung.

 

b. Privilegierte Behandlung für kleine Unternehmen

Es wird eine 5-jährige Steuerfreiheit für die Gründung und den Betrieb neuer Unternehmen gewährt, die von Gesellschaftern mit einem Alter bis zu 30 Jahren gegründet werden.

 

c. Ausweitung der Mehrwertsteuer

Es wird eine Ausweitung der Mehrwertsteuer für solche wirtschaftliche Tätigkeiten vorgesehen, bei denen heute weder eine Deckung noch eine Befreiung besteht.

 

d. Besteuerung von Sachleistungen an Unternehmensmitglieder

Anlässlich der Tatsache, dass viele Unternehmer luxuriöse Autos im Namen der Gesellschaft erwerben, ohne diese in der eigenen Steuererklärung aufzuführen, werden die Kosten der Nutzung, Instandhaltung sowie die Mietzinsen als Einkommen des Nutzers (des Geschäftsführers, des Aufsichtsratsvorsitzenden, des Gesellschafters) behandelt. Bemessungsgrundlage sind hierbei die Geschäftsbücher der Gesellschaft

 

e. Kriterien der Selbstkontrolle

Zur Umgehung der Steuerhinterziehung werden bei den kleinen Unternehmen Motive zur Selbstkontrolle in Form von Index, Bedingungen und Anwendungsvoraussetzungen eingeführt. Wer die Voraussetzungen erfüllt oder anerkennt, hat zunächst auch seine steuerlichen Pflichten erfüllt. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Gefahrannahme, kann dennoch eine Kontrolle vorgenommen werden.

 

f. Abschaffung von gefälligen Steuerbefreiungen

Es erfolgt die Abschaffung von gefälligen Steuerbefreiungen. Die Bonusse der Banken werden mit 90% besteuert.

 

g. Steuerliche Unterlagen der Unternehmen von beeidigten Wirtschaftsprüfern

Vereidigte Finanzprüfer sowie zertifizierte Steuerberatungs- und Buchhaltungsbüros werden bei kleineren Unternehmen die steuerrechtlichen Verpflichtungen bestätigen. Auf der Grundlage einer entsprechenden Bescheinigung wird die Gesellschaft den bestätigten Steuerbetrag einzahlen. Das Finanzamt wird jedoch auf der Basis gezielter Aktionen probeweise Kontrollen durchführen. Soweit hierbei eine Steuerhinterziehung entdeckt wird, werden die entsprechenden Strafen sowohl dem Unternehmen als auch den Finanzprüfern auferlegt.

 

4. Bekämpfung der Steuerhinterziehung

a. Vermutete Mindestlebenskosten

Es wird vorgeschlagen, ein objektives System der Festsetzung von Kosten, die für den Besitz und die Nutzung bestimmter Vermögensgegenstände anfallen, einzuführen. Berücksichtigt werden sollen sog. „vermutete Mindesterhaltungs- und Betriebskosten“ für Wohnhäuser, Autos, Yachten, Lufttransportmittel, Swimmingpools, Studium, Haushaltspersonal etc. Auf diese Weise soll ein vermutetes Einkommen als zu besteuerndes Mindesteinkommen festgesetzt werden können. Diese vermuteten Kosten entlasten natürlich nicht von der grundsätzlichen Steuerpflicht, welche weiterhin der steuerrechtlichen Kontrolle in Bezug auf die wahrheitsgemäßen Angaben unterliegt.

 

b. Geschäftskonten

Ab dem 01/01/2011 müssen alle Transaktionen zwischen Unternehmen jeder Art über die Geschäftskonten abgewickelt werden. Das konkrete Verfahren, einschließlich der besonderen Voraussetzungen hierzu, wird in einer noch zu erlassenden Präsidialentscheidung festgelegt. Eine besondere Behandlung werden jene Unternehmen erfahren, die in der SCHUFA (TEIRESIA) eingetragen sind.

 

c. Vermögensliste

Die zuständigen Behörden werden innerhalb von sechs Monaten eine Vermögensliste all jener natürlicher Personen erstellen, die eine griechische Steuernummer besitzen. In dieser Liste werden unter anderem Immobilien, Autos, Lufttransportmittel, Yachten, Aktien, Fonds, Gesellschaftsanteile erfasst sein. Bankguthaben sind davon ausgenommen.

 

d. Kontrolle der Daten

Auf der Grundlage jährlicher Kontrollprogramme wird eine regelmäßige elektronische Kontrolle der Daten erfolgen.

 

e. Elektronischer Anschluss an das
Finanzministerium

Alle Ministerien sowie weitere Träger werden in elektronischer Form an das Finanzministerium angeschlossen. Gleichzeitig wird diesen staatlichen Behörden die Pflicht auferlegt, jede Information wirtschaftlichen Interesses an das Finanzministerium weiterzugeben, gleich welcher Art, seien es Vergütungen, Abfindungen, Förderungen etc.

 

f. Kontrollen auf der Grundlage des Gefahrkriteriums

Ein System der Risk Analysis sowie ein Point System über die Steuerhinterziehungsgefahr werden die Grundlage für eine gezielte Kontrolle von Steuerpflichtigen sein. Hierzu werden jedes Jahr von den zuständigen Behörden Kontrollprogramme festgelegt.

 

g. Elektronische Rechnungsstellung

Den Unternehmen wird im Zusammenhang mit den zu führenden Geschäftskonten die Pflicht der elektronischen Rechnungsstellung auferlegt. Ab dem 01/01/2011 werden Rechnungen für Transaktionen über 3.000 € nur in elektronischer Form akzeptiert. Zudem werden die Steuerbehörden direkten Zugriff auf die elektronischen Daten haben.

 

h. Bestätigung der elektronischen Unterschrift

Alle Unternehmer werden eine elektronische Unterschrift erlangen, so dass sie in elektronischer Form und auf Rechnung dritter Steuerpflichtiger das Finanzministerium kontaktieren können.

i. Transaktionen über 1.500 € ohne Barzahlung

Ab dem 01/01/2011 wird keine Transaktion zwischen Privatpersonen und Unternehmen für rechtswirksam anerkannt, wenn sie einen Betrag von 1.500 € übersteigt und in bar getätigt wurde. Diese Zahlungen haben entweder mit Kredit – oder EC-Karten oder Schecks zu erfolgen.

j. Kassensystem

Alle Unternehmen sind verpflichtet, Rechnungen von zertifizierten Kassen herauszugeben.

k. Beweggründe zur Offenlegung von Korruption und Steuerhinterziehung

Steuerrechtliche Amnestie und Belohnungen werden für diejenigen gewährt, die zur Aufklärung solcher Fälle beitragen.

l. Beschleunigung der Verfahren zur Zahlung der Bußgelder und anderer Strafen

Die Fristen werden abgekürzt, und die Verfahren zur Auferlegung der verwaltungsrechtlichen Strafen werden grundsätzlich beschleunigt. Insbesondere sollen die Beamten vor Ort sofort zu zahlende Bußgelder auferlegen können. Parallel dazu wird auch die Verfahrensmaßnahme der Schließung des Geschäftes wiedereingeführt, jedoch nur im Falle der rückfälligen Verletzung aus der Nichtausstellung von Rechnungen. Bei Freiberuflern und Unternehmern soll die Verletzung und Nichtausstellung oder die nicht korrekte Ausstellung und Angabe von Daten zum Verlust der Steuerfreigrenze führen.

m. Beschlagnahme bei Schulden gegenüber dem Staat

Es sollen drastische Maßnahmen zur Einziehung der nichteingenommen Forderungen eingeführt werden, beispielsweise die Beschlagnahme von Vermögen bei jenen Personen, die zahlen können.

n. Verstärkung des Schuldeneinziehungsmechanismus

Gründung eines Call-Centers zwecks umgehender Erinnerung an die finanziellen/steuerlichen Verpflichtungen der Bürger

o. Verfolgung des Schwarzhandels

Elektronische Kontrolle und Verfolgung des Handels mit Öl- und Brennstoffprodukten jeder Art durch ein GPS-System. Zusätzlich wird die Beschlagnahme jener Produkte möglich sein. Darüber hinaus sollen im Jahr 2010 Zahlmessgeräte über den Ein- und Ausfluss von Brennstoffen an allen Tankstellen eingeführt werden.

p. Kontrolle der Transaktionen mit Offshore-Unternehmen

Kontrolle und Besteuerung der Transaktionen mit Offshore Unternehmen, die sich hinter Nominee-Gesellschaften verbergen.

q. Kontrolle der Rechnungspraxis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften

Die Vorschriften über „die Kontrolle der Transfer-Pricing-Praxis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften mit Sitz in Ländern mit privilegiertem Steuerstatus“ des Gesetzes 3728/08 werden verschärft und ergänzt. Es wird hierzu eine neue Kontrollorganisation errichtet.

r. Umgehende Inkraftsetzung des Nationalrates zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung

Der Nationalrat wurde mit dem Gesetz 3610/2001 gegründet und besteht aus Vertretern der sozialen Gesellschafter.

5. Weitere gesetzlichen Vorhaben
a. Besteuerung der Immobilienbesitzes in der Kommunalverwaltung

Hier wird derzeit das sog. KALLIKRATIS-Programm überprüft.

b. Gezielte steuerliche Motive
Insbesondere in Zusammenhang mit dem Thema Umwelt.

c. Umstrukturierung der Steuerbehörden
Insbesondere soll hierbei eine getrennte Behörde zur gezielten Überprüfung von Bürgern mit hohen Einkommen errichtet werden, unter Nutzung aller zugeflossenen und recherchierten Informationen. Zudem sollen noch getrennte Behörden zur Überprüfung und Aufspürung der Steuerhinterziehung errichtet werden.

d. Neues Steuergesetzbuch
Es soll ein neues, einheitliches Steuergesetzbuch über das gesamte Steuerrecht, einschließlich des Verfahrensrechts, verabschiedet werden, das ständig aktualisiert und im Netz für jedermann verfügbar sein wird.

e. Überarbeitung des Gesetzes zu den steuerrechtlichen Bußen (KFK)

Das bestehende Gesetz soll überarbeitet werden, indem ein schärferer Strafrahmen für die Straftaten der Steuerhinterziehungen und des Schwarzhandels festgelegt wird.

f. Abschaffung des Gesetzes über die Bücher und Belege (KBS)

Dieses Gesetz soll im Zuge der neuen Umsetzungen allmählich abgeschafft werden, und wichtige Vertragsvorschriften an die Reformgrundsätze angepasst und in die neue Steuergesetzgebung eingefügt werden.

Ein Beitrag von Aris Kapsalis
Kosmidis & Partner Anwaltsgesellschaft

https://www.rechtsanwalt-griechenland.de


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Jetzt in Griechenland investieren – Chancen in Krisenzeiten

Publiziert am 17.Februar.2010 von Abraam Kosmidis

Es wurde bereits sehr viel über die Krise in Griechenland geschrieben. Dieser Beitrag beschäftigt sich deshalb nicht mit der Krisenthematik, sondern mit den Chancen, welche sich daraus ergeben können.

Auch wenn eine temporäre Schwäche von verschiedenen Seiten dazu ausgenutzt wurde, um ein ganzes Land in bislang beispielloser Verantwortungslosigkeit zu diskreditieren, kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass

- diese schwierige Situation für Griechenland ein Ende finden wird.
- dass Griechenland als Mitglied der EU- und der Eurozone aus dieser Krise gestärkt hervorgehen wird, mit oder ohne finanzielle Hilfe Dritter.
- dass die eingeleiteten Reformen zu eine deutliche Erhöhung der Attraktivität des Investitionsstandortes Griechenland zur Folge haben und Investitionshindernisse beseitigen werden

Es sprechen aber auch weiterhin gewichtige Gründe für den Standort Griechenland:

- Hier ist zunächst die geostrategische Lage Nordgriechenlands als Tor zum Balkan und Attika als Dreh- und Angelpunkt zum Nahen Osten.
- Griechenland verfügt über sehr zentral gelegene Häfen in Thessaloniki, Volos und Piräus.
- Mit der Fertigstellung der „egnatia odos“ wurde die Verbindung vom Ionischen Meer bis an die türkische Grenze als Autobahn ausgebaut. Hierdurch ist eine Drehscheibe für den Güterlastverkehr in den Balkan, nach Zentraleuropa und nach Asien entstanden.
- Eine große Gruppe deutschsprachiger, gut qualifizierter Arbeitskräfte, stehen deutschen Unternehmen zur Verfügung.
- Die Immobilienpreise sinken im Zuge der Krise, wodurch Gewerbeimmobilien für Investoren und Privatimmobilien als Anlageobjekte an Attraktivität gewinnen.
- Die Reformen werden eine Vereinfachung von verwaltungsrechtlichen Hürden bei Unternehmensgründungen und Genehmigungsverfahren für Investoren zur Folge haben
- Das Grundbuch „ktimatologio“ wird nach seiner Fertigstellung ein hohes Maß an Rechtssicherheit beim Erwerb von Immobilieneigentum bieten
- Für die boomende Branche der Neuen Energien, wie zB der Photovoltaik, wird Griechenland mit seinen ca. 300 Sonnentagen im Jahr ein idealer Standort bleiben
- Der ständig wachsende griechische Markt für Konsumgüter aller Art bietet ausländischen Handelsketten eine ideale Expansionsmöglichkeit mit hohen Wachstumsraten
- Im Lebensmittelindustrie bietet Griechenland viele erstklassige Produkte, welche eine ausgezeichnete Grundlage für die weiterverarbeitende Industrie bieten
- In der Touristikbranche wird Griechenland mit seinen Inseln, archäologischen Attraktionen, den saubersten Meeren Europas, den einmaligen Stränden und Berglandschaften, sowie mit dem großen Netz an guten Hotels weiterhin eine erstklassige Option für die Angebote der großen Touristikunternehmen darstellen
- Die Investitionsförderung wird nach wie vor gute Anreize für die Subventionierung von unternehmerischen Vorhaben in Griechenland darstellen.

Aus der Zusammenschau dieser Faktoren wird deutlich, dass sich in Griechenland Chancen für antizyklische Investitionen ergeben. Hier einige Argumente:

- Durch die krisenbedingte Schwächung sinken in Griechenland die Immobilienpreise.
- Ferner ergeben sich Gelegenheiten für Unternehmensaufkäufe zu günstigen Konditionen,
- sowie eine gute Ausgangsposition bei der Rekrutierung von besonders qualifizierten Arbeitskräften und Führungspersonal.

Ein idealer Zeitpunkt also, für eine Investition in Griechenland.

Unternehmen, welche ein Auslandsengagement planen, sollten eine Investition, insbesondere auch durch einen Unternehmenskauf als Einstieg in den griechischen Markt zum jetzigen Zeitpunkt ernsthaft in Erwägung ziehen.

Chancen werden sich zwangsläufig ergeben und wie immer werden diejenigen, welche in Krisenzeiten antizyklisch investiert haben, auch überproportional beim kommenden Aufschwung davon profitieren.

Ein Beitrag von Abraam Kosmidis
https://www.rechtsanwalt-griechenland.de


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