Weblog KPAG Kosmidis & Partner – die deutschsprachige Anwaltskanzlei in Griechenland

Immobilie in Griechenland mit Youtube finden

Publiziert am 12.Oktober.2009 von Abraam Kosmidis
Eine Immobilie in Griechenland zu besitzen ist schon lange Ihr Traum? Warum verwirklichen Sie Ihn dann nicht? Sie sagen, der Weg von Deutschland nach Griechenland ist zu weit, um sich ein Haus anzusehen? Dann habe ich heute eine interessante neue Möglichkeit für Sie. Warum verbinden Sie Ihre Immobiliensuche in Griechenland nicht mit den Möglichkeiten des Web 2.0.?

Immobilie in Griechenland von zuhause aus „begehen“

Eine Immobilie in Griechenland können Sie inzwischen – dem Internet sei Dank – in wenigen Minuten finden. Größere und kleine Immobilienportale aus Deutschland bieten inzwischen auch internationale Immobilien an, darunter natürlich auch jede Menge Wohnungen, Häuser und Ferienhäuser in Griechenland. So bietet das Immobilienportal www.immowelt.de rund 40 Wohnungen, über 300 Häuser und mehr als 100 Grundstücke in Griechenland an. Natürlich variieren dabei die Preise und auch die Qualität der Häuser, angefangen beim kleinen griechischen Strandhaus bis zur griechischen Villa in Top-Lage für mehrere hunderttausend Euro. Doch ganz gleich für welche Immobilie Sie (und Ihr Geldbeutel) sich entscheiden, direkt nur über das Internet würde mit Sicherheit keiner die Immobilie käuflich erwerben. Daher hat sich der Nutzer der Videoplattform Youtube MeisterB96 etwas ganz Besonderes einfallen lassen. Er nutzt die Möglichkeiten des Web 2.0 und lädt alle interessierten Wohnungssucher auf eine virtuelle Führung durch die Immobilie in Griechenland ein. Mit der Videokamera wandert der User durch den Garten des Hauses und präsentiert das Haus dadurch von allen Seiten. Als zusätzlichen Service untertitelt er, das gerade im Focus der Kamera stehende Objekt auf Deutsch und Englisch. httpv://www.youtube.com/watch?v=T56j9_QZjkE

Immobilie in Griechenland vor dem Kauf persönlich besuchen?

Eine Immobilie in Griechenland können Sie sich als Ruhesitz im Alter vorstellen? Dann sind Sie nicht alleine. Viele Deutsche träumen davon, ihre Lebensherbst im warmen Süden verbringen. Und auch wenn die Möglichkeiten des Internets bereits soweit sind, dass Sie sich Ihre Immobilie in Griechenland bereits im Internet angucken können, sollten Sie sich bei Gefallen auf jeden Fall auch einen persönlichen Besichtigungstermin geben lassen, damit Sie bei Ihrer Immobilie in Griechenland nicht die Katze im Sack kaufen.
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Der Aufenthalt in Griechenland

Publiziert am 25.September.2009 von Abraam Kosmidis

1. Aufenthaltsrecht allgemein

Angehörige der Staaten der EU können mit ihrem Reisepass oder Personalausweis visumfrei einreisen und sich bis zu drei Monaten in Griechenland aufhalten. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss beim zuständigen Ausländeramt einen Aufenthaltserlaubnis beantragen.

1.1. Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit

Seit dem 01.01.1988 besteht Freizügigkeit für Arbeitnehmer aus EU-Staaten, die sich zum Zwecke der Erwerbstätigkeit in Griechenland aufhalten. -Seit dem EU-Beitritt Griechenlands (01. Januar 1981) besteht Freizügigkeit für Personen aus EU-Staaten, die sich in Griechenland als selbständig Tätige niederlassen. - Im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft besteht Freizügigkeit für Anbieter/Erbringer von Dienstleistungen für den Zeitraum ihres Auftrags und für Empfänger von Dienstleistungen.

1.2. Aufenthaltserlaubnis ohne Erwerbstätigkeit

Durch EU-Verordnung Nr. 90/365/EWG vom 28.06.1990 genießen EU-Staatsangehörige, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und Rente/Pension beziehen, ebenfalls Aufenthaltsrecht, sie müssen neben ausreichenden Einkünften auch eine Krankenversicherung nachweisen.

1.3. Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige

Familienmitglieder eines EU Aufenthaltsberechtigten sind, ungeachtet ihrer eigenen Staatsangehörigkeit, ebenfalls aufenthaltsberechtigt. Sie erhalten die gleiche Aufenthaltserlaubnis wie der Berechtigte. Familienmitglieder sind der Ehegatte sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie. Gültigkeit Die Aufenthaltserlaubnisse zu den Punkten 1.2 und 1.4 werden zur Zeit noch höchstens bis zu fünf Jahren erteilt. Sie sind nach Ablauf jeweils neu zu beantragen. Griechenland konnte sich bisher nicht dazu entschließen, die Aufenthaltserlaubnis unbefristet zu erteilen, wie es z.B. in Deutschland für griechische Staatsbürger in der Regel geschieht.

1.4 Definition Arbeitnehmer/Dienstleistungserbringer

Arbeitnehmer sind die nicht selbständigen Erwerbstätigen (mit Arbeitsvertrag). Nach EU-Recht ist jeder deutsche Arbeitnehmer berechtigt, sich eine Tätigkeit in Griechenland zu suchen und auszuüben. Er kann sich dabei über die deutschen Arbeitsämter vermitteln lassen, die Vermittlung der griechischen Arbeitsverwaltung in Anspruch nehmen oder sich eine Arbeit frei suchen. Ihm dürfen gegenüber seinen griechischen Mitbewerbern oder anderen Staatsangehörigen der EU keine Nachteile erwachsen. Auch Berufe, die nach noch nicht geänderten Gesetzen ursprünglich die griechische Staatsangehörigkeit erfordern, stehen in der Regel auch EU-Angehörigen offen, es sei denn, es handelt sich um den engeren Bereich der hoheitlichen oder sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sind ebenfalls von der Einholung einer speziellen Erlaubnis befreit, müssen jedoch in einigen Berufssparten Sondervorschriften beachten (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Fremdenführer und Sprachlehrer). Erbringer von Dienstleistungen sind Personen, die sich entweder als selbständig Tätige oder im Auftrag eines Unternehmens außerhalb Griechenlands zu einem speziellen Auftrag oder einer befristeten Tätigkeit in Griechenland niederlassen. Empfänger von Dienstleistungen sind Personen, die ohne Daueraufenthalt zu begründen, eine Dienstleistung in Anspruch nehmen wollen (z.B. Studenten, Patienten bei ärztlichen Leistungen).

1.5 Verfahren

Für den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis sind vorzulegen:
  • Reisepass oder Personalausweis
  • Bescheinigung des Arbeitgebers, Auftraggebers oder Dienstleistungsunternehmen oder
  • Nachweis der Selbständigkeit (z.B. als selbständiger Unternehmer) oder
  • Renten- oder Pensionsbescheid oder
  • Studienbescheid oder - Heirats- , Geburtsurkunde (bei Verwandtschaft ersten Grades oder bei Ehegatten)
  • ärztliches Attest des zuständigen griechischen Gesundheitsamtes (wird nicht immer verlangt)
  • drei (oder mehr) Passbilder
  • Nachweis über Wohnraum
Anmerkung: Arbeitnehmer, die weniger als 3 Monate eine Tätigkeit in Griechenland aufnehmen wollen (auch Dienstleistungserbringer) benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, müssen sich jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Einreise bei der Ausländerpolizei unter Vorlage ihres Reisedokuments und einer Bescheinigung ihres Arbeit- oder Auftraggebers melden.

1.6 Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis

Auch für Angehörige der Staaten der EU wird eine Aufenthaltserlaubnis nicht automatisch erteilt. Die Erteilung oder Versagung bleibt Hoheitsrecht jedes der Partnerstaaten. Der Entscheidungsspielraum ist jedoch durch die vorgegebene EU-Rahmengesetzgebung weitgehend eingegrenzt. Gründe für Versagung einer Aufenthaltserlaubnis in Griechenland können z.B. sein:
  • Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
  • gesundheitlich bedingte Gründe
  • Straftatbestände
  • Gefahr der Belastung des öffentlichen, insbesondere des Sozialhaushalts
Liegen Versagungsgründe nicht vor, besteht ein Anspruch auf Aufenthalt in Griechenland (Freizügigkeit).

1.7 Einwohnermeldewesen

In Griechenland gibt es keine Einwohnermeldeämter wie z.B. in Deutschland. Eine Anmeldung zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis ist daher nicht vorgesehen und möglich. Bei einem längeren Aufenthalt in Griechenland, wie er bei einem Antrag auf die griechische Aufenthaltserlaubnis vorliegt, wird nach deutschen Meldevorschriften in der Regel die Abmeldung beim deutschen Einwohnermeldeamt des letzten Wohnsitzes notwendig.

2. Führerscheine

Inhaber gültiger deutscher Fahrerlaubnisse sind in Griechenland seit 01.07.1996 nicht mehr zum Umtausch verpflichtet. Dies gilt auch bei Daueraufenthalt d.h. Wohnsitz in Griechenland. Seit 01.01.1999 gilt für bestimmte Bereiche ein neues Führerscheinrecht. So können bei Verlust einer deutschen Fahrerlaubnis im Ausland keine deutschen Ersatzführerscheine mehr ausgestellt werden, wenn der Inhaber Aufenthalt im Ausland hat. In diesem Fall ist bei der deutschen Führerscheinstelle eine sog. Karteikartenabschrift oder Registerauskunft anzufordern. Mit dieser Unterlage ist dann bei der zuständigen griechischen Stelle ein Führerschein als Ersatz zu beantragen.

3. Sozialversicherungsfragen

Arbeitnehmer aus EU-Staaten in Griechenland unterliegen der griechischen Versicherungspflicht hinsichtlich Renten-, Kranken-und Arbeitslosenversicherung, Selbständige sind in der Renten-und Krankenversicherung versicherungspflichtig. Die zuständige Stelle ist das Idrima Koinonikon Asfaliseon (IKA), Agisillaou 48, 104 36 Athen, Tel. 210-5279847 oder eine der zahlreichen Zweigstellen bzw. eine der Sonderkassen wie T.E.B.E. Empfänger einer deutschen Rente erhalten ihre Rentenbezüge weiterhin vom deutschen Rententräger. Rentenversicherungszeiten in verschiedenen EU-Ländern werden im Rentenfall zusammengezählt. Antragsannahmestelle ist die zuständige Rentenstelle des Aufenthaltslandes (Griechenland: IKA). Jedes Land zahlt die unter Anwendung des gemeinsamen Rechts ermittelte jeweilige Rente getrennt.

Empfehlung:

Einzelheiten in Sozialversicherungsfragen im Verhältnis zwischen Deutschland und Griechenland sollten bereits vor der Abreise bzw. Übersiedlung bei den jeweils zuständigen deutschen Trägern der Renten-, Kranken-und Arbeitslosenversicherung, z.B. Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals BfA Berlin), Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (ehemals LVA Baden-Württemberg), Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse), gesetzliche Krankenkassen, Arbeitsämter, geklärt werden.
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Steuern und Kosten bei Kauf und Verkauf in Griechenland

Publiziert am 24.September.2009 von Abraam Kosmidis

Allgemeines

Der Abschluss eines Kaufvertrages über eine Immobilie ist im europäischen Raum immer noch von Land zu Land mit unterschiedlichen Kosten verbunden. So fallen unter anderen Kosten für Notar, Umsatz- oder Grunderwerbsteuer, Versteuerung eines möglichen Veräußerungsgewinns oder Folgebelastungen wie Grund- Vermögen- und Einkommensteuer an.

Steuern und Gebühren beim Kauf

Käufer von griechischen Immobilien werden entweder mit der Grunderwerbsteuer Foros Metavivasis Akiniton oder mit der Umsatzsteuer FPA Foros Prostithemenis Aksias besteuert. Steuerpflichtig ist dabei jede Übertragung, Veräußerung oder die Gewährung von Rechten. Die einmalige Grunderwebsteuer beträgt bei Immobilien in Gemeinden mit Feuerwehr zwischen 11% und 13% und in Gemeinden ohne 9 % (für den Kaufpreis von 1,– bis 15.000 €) bis 11% (für den Kaufpreis ab 15.001,– € und darüber erfasst insbesondere alle entgeltlichen Übertragungen von Immobilien. Sie wird auf der Grundlage des notariell beurkundeten Kaufpreises berechnet, soweit dieser nicht niedriger als der vom Finanzamt veranschlagte Einheitswert ist. Der Steuerbetrag ist vor der notariellen Protokollierung des Kaufvertrages zur Zahlung fällig. Umsatzsteuerpflichtig ist nur der Erwerb von neuen Immobilien, die nach dem 1.1.2006 gebaut worden sind. Die Mehrwertsteuer beträgt dann 19%. Die Mehrwertsteuer für Immobilien wurde erst im Jahre 2006 eingeführt, so dass aus der Praxis noch keine umfassenden Informationen über weitere Details bestehen. Der in einer Immobilienkaufsache amtierende Notar erstellt für seine Tätigkeit eine Gebührennote auf der Basis des beurkundeten Kaufpreises. Hier ist mit ca. 1,2% - 2% zu kalkulieren. Der Einfachheit halber kann das Notariat gleichzeitig auch gegen eine geringfügige Gebührenerhöhung mit der Grundbucheintragung beauftragt werden. Für die Eintragung beim Grundbuchamt muss der Käufer einer Gebühr in Höhe von ca. 0,5% rechnen.

Der Veräußerungsgewinn - Kommunale Steuer

Anders als in Deutschland unterliegt der Mehrerlös bei einem Verkauf in Griechenland gegenüber dem seinerzeitigen Kaufpreis (Spekulationsgewinn) nicht der Steuerpflicht. Εine Wertzuwachssteuer gibt es in Griechenland nicht.

Einkommensteuer und Immobilien

Die Einkommenssteuer im Zusammenhang mit Immobilien spielt in Griechenland keine wesentliche Rolle. Es werden die Einkünfte aus Vermietung besteuert und im Falle, dass die Wohnung nicht vermietet wird, existiert eine fiktive Besteuerung auf der Grundlage der erzielbaren Mieteinnahmen. Eine Besteuerung findet auch beim Erwerb von Immobilien mit einer größeren Fläche als 120 qm statt. Resident im steuerlichen Sinne ist derjenige, der seinen ständigen Wohnsitz in Griechenland nach den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts hat. Folglich ist das gesamte Einkommen grundsätzlich in Griechenland zu versteuern. Das bedeutet aber auch gleichzeitig, umfangreiche steuerliche Abschreibungen in Anspruch nehmen zu können.

Jährlich wiederkehrende Steuern - Die Einkommensteuer

Jeder “nicht residente Eigentümer” einer Griechenlandimmobilie unterliegt der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Es wird diejenige selbstgenutzte Immobilie besteuert, die nicht als Erstwohnsitz dient. Die Eigennutzung wird als fiktive Mieteinnahme gewertet. Für den ersten Wohnsitz entfällt diese Besteuerung für Immobilien bis 70 qm für Ledige und bis 120 qm für Verheiratete mit einem Kind.

Die Vermögensteuer - Grundsteuer

Natürliche Personen mit Vermögens- und Immobilienwerten unterliegen in Griechenland der (Gross-) Vermögenssteuer (foros megalis akinitis periousias), welche bis zu 0,8% des Vermögenswertes betragen kann. Steuerpflichtig sind natürliche und juristische Personen und zwar unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Sitz, soweit sie in Griechenland Immobilienvermögen besitzen. Steuerpflichtig sind Immobilienvermögen ab einem Wert von über 243.600,– € für Ledige und über 487.200,– € für Verheiratete mit einem Kind. Als Grundlage für die Berechnung des Immobilienwertes dient der vom Finanzamt zugrunde gelegte Einheitswert. Dieser entspricht in der Regel nicht dem Verkehrswert, da der Einheitswert in der Regel sehr deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Die Einheitswerte werden vom Wirtschaftsministerium festgesetzt und werden regelmäßig veröffentlicht. Die Festsetzung erfolgt nach einem System von Vergleichsdaten (Fläche, Lage etc.).

Die kommunale Grundsteuer – Gemeindevermögenssteuer

Diese wird von Gemeinden, Stadtgemeinden und Landkreisen erhoben. Sie wird auf der Grundlage der Wohnfläche berechnet und üblicherweise mit den Stromabgaben abgerechnet.
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Wissenswertes über griechisches Immobilienrecht

Publiziert am 23.September.2009 von Abraam Kosmidis

Eigentumsregister

Das Grundbuchamt, Ipothikofilakio oder Ktimatologio genannt, wird ähnlich wie in Deutschland geführt und ist für bestimmte Gemeinden zuständig. Allerdings werden die griechischen Grundbücher nicht nach Flurstücken sondern nach Personen geführt. Bei der Grundbuchrecherche wird deshalb unter dem Namen des potentiellen Eigentümers geprüft, ob und gegebenenfalls wann und durch welchen Rechtsakt er Eigentümer geworden ist, ob Belastungen, Grunddienstbarkeiten, Rechtsstreitigkeiten etc. eingetragen sind etc. Das seit einiger Zeit im Aufbau befindliche Grundbuch nach deutschem Verständnis, also Führung nach Flurstücken, öffentlicher Glaube des unter dem Flurstück eingetragenen etc., ist bereits in zahlreichen Regionen Griechenlands abgeschlossen und in Kraft getreten.

Anwaltszwang

In Griechenland besteht bei der notariellen Protokollierung der meisten Kaufverträge Anwaltszwang. Der Rechtsanwalt führt die Grundbuchrecherche durch, bereitet den Vertrag vor und unterzeichnet ebenfalls auf dem Kaufvertrag. Für die Mitwirkung des Anwaltes bei dem notariellen Kaufvertrag sind Zwangsabgaben an die örtliche Anwaltskammer abzuführen.
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Wissenswertes über griechisches Immobilienrecht

Publiziert am 23.September.2009 von Abraam Kosmidis

Eigentumserwerb in Griechenland

Rechtsgrundlagen

Griechenland ist wie Deutschland ein Rechtsstaat; der Erwerb an griechischen Immobilien richtet sich nach dem Astikos Kodikas (ZGB - Zivilgesetzbuch); dieses Gesetzbuch ist vergleichbar mit unserem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Wie auch nach deutschem Recht, ist der Eigentumserwerb an einer Immobilie auch im griechischem Recht erst mit der Eintragung im Grundbuch vollzogen. Eine grundbuchliche Eintragung ins Ipothikofilakio oder Ktimatologio ist zur Erlangung von Rechtssicherheit erforderlich, da der gute Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs auch im griechischen Recht geschützt ist. Der Kaufvertrag über griechische Immobiliengeschäfte wird durch den Abschluss eines notariellen, präzise gefassten Kaufvertrages abgewickelt. Der Kaufgegenstand wird exakt beschrieben, der Kaufpreis und dessen Fälligkeit genannt, Stornierungsrechte und Vertragsstrafen bei Zahlungsverzug und/oder Rücktritt vom Kaufvertrag festgelegt; ebenso die Vertragsabwicklung zur Erlangung der Eigentumsübertragung im Grundbuch. Wie auch beim deutschen Recht, ist auch nach dem griechischen ZGB der Eigentumswechsel mit der Eintragung beim - für die Immobilie - zuständigen Grundbuchamt vollzogen. Die Zahlung des Kaufpreises oder Restkaufpreises erfolgt unmittelbar mit der notariellen Niederschrift und wird im besagten Notarprotokoll festgehalten. Die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung, mit der man das amtierende Notariat beauftragen kann.
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Die PKW-Einfuhr nach Griechenland

Publiziert am 21.September.2009 von Abraam Kosmidis
Die Einfuhr eines Privatkraftwagens aus den EU-Ländern und seine Zulassung in Griechenland unterliegen keinen besonderen Einschränkungen (wie z.B. Altersgrenzen) und bedürfen keiner vorherigen Genehmigungen. Lediglich Dieselfahrzeuge dürfen nur außerhalb der Großstädte Athen und Thessaloniki zugelassen werden. Um ein Fahrzeug in Griechenland zuzulassen, muss es zunächst vom örtlichen Zollamt taxiert und für den freien Verkehr abgefertigt werden. Hierfür ist bei Gebrauchtwagen eine technische Abnahme beim griechischen TÜV (KTEO) notwendig. Danach kann das Fahrzeug bei der örtlichen Zulassungsstelle angemeldet werden und ein griechisches Kennzeichen erhalten. Für die Taxierung eines Fahrzeugs im Zollamt werden Kfz-Brief, Fahrzeugschein und Kaufrechnung (oder ein Kaufvertrag, der vor einem griechischen Konsulat in Deutschland beglaubigt sein muss), bzw., bei einer gewerblichen Ausfuhr, das vorgesehene EU-Begleitdokument (EVD) benötigt. Das Fahrzeug kann sowohl mit konventionellen als auch mit Zoll-Kennzeichen einreisen.
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Allgemeines griechisches Steuerrecht

Publiziert am 17.September.2009 von Abraam Kosmidis
Nach welchen Maßgaben und Kriterien eine Person oder Gesellschaft in Griechenland der Besteuerung unterliegt, richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Griechenland und dem Einkommensteuergesetz (Foros isodimatos). Also ist die Frage nach der Ansässigkeit zu klären. Nach griechischem Steuerrecht erfolgt die Einkommensbesteuerung bei natürlichen Personen nach dem Wohnortsprinzip und dem Grundsatz der Quellenbesteuerung. Als Wohnort gilt dabei der Ort des Wohnsitzes oder ständigen Aufenthalts. Bei Gesellschaften gilt als Wohnort der Firmensitz der Verwaltungszentrale. Zusätzlich sind Personen in Griechenland steuerpflichtig, die ein Einkommen aus einer Tätigkeit in Griechenland beziehen und zwar unabhängig von Wohn- und Aufenthaltsort oder der Staatsangehörigkeit. Existieren im Heimatland und Gastland verschiedenartige Steuerkriterien, die in den zwei Staaten ein und dieselbe Person als unbeschränkt steuerpflichtig ansehen, vermeidet eine zweifache Besteuerung das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Griechenland und Deutschland. Gehen Sie einer gewerblichen Tätigkeit nach, haben einen festen Wohnsitz oder kaufen ein Ferienheim, immer ist eine Steuernummer von Nöten (AFM / Α.Φ.Μ.: Arithmos forologikou mitrou). Dieses ist die generelle Steuernummer für Ausländer. Sie ist die Voraussetzung für jegliche geschäftliche Vorhaben. Die AFΜ ist beim für Ausländer zuständigen Finanzamt zu beantragen und ist bei der Beantragung und der Bestellung eines Steuerbevollmächtigten (antiklitos) obligatorisch. Sowohl beim Immobilienerwerb, als auch bei allen Notar- und rechtlichen Angelegenheiten und Steuerzahlungen ist diese Identifikationsnummer unerlässlich. Sie löst nicht automatisch eine Steuerpflicht aus, sondern dient lediglich der Identifikation.
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Förderung von Investitionen in Griechenland nach Fördergesetz 3299/2004

Publiziert am 15.September.2009 von Abraam Kosmidis
Das Ziel des neuen griechischen Entwicklungsgesetzes/Fördergesetzes 3299/2004 liegt laut Artikel 1 in "der Kräftigung einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung, der Erhöhung der Beschäftigung, der Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit der Wirtschaft, der Unterstützung unternehmerischer Aktivitäten, der Förderung neuer Technologien, dem Schutz der Umwelt, der Einsparung von Energie und dem Erreichen einer regionalen Angleichung”. Je nach Art und Umfang einer Investition werden staatliche Förderungsmittel, Leasing-Zuschüsse, Steuerbefreiungen sowie Kostenzuschüsse für neu geschaffene Arbeitsplätze gewährt. Ein Schwerpunkt des Fördergesetzes 3299/2004 liegt auf der Erschließung und Nutzung alternativer Energiequellen. Weitere Anreize für eine Investition in Griechenland insbesondere auf dem Sektor der Solarenergie (Solartechnik, photovoltaische Anlagen, Solarparks) und Windenergie (Generatoren, Windparks) bietet das im Juni 2006 verabschiedete Gesetz 3468 bezüglich regenerativer Energiequellen (”APE”), das u. a. langfristig lukrative Mindestpreise für eingespeiste elektrische Energie garantiert. Der nachstehende Auszug des griechischen Fördergesetzes 3299/2004 bezieht sich auf die geographische Gliederung der Fördergebiete in Griechenland und den Umfang der Fördermittel für Investitionen auf dem Sektor der regenerativen Energie.

Das griechische Entwicklungsgesetz - Fördergesetz (3299/2004)

Auszug der Artikel 2 und 4 (Der vollständige Text des griechischen Fördergesetzes 3299/2004 steht unter der Präsenz des griechischen Wirtschaftsministeriums als Download bereit)

Artikel 2: Gliederung des Staatsgebietes - Förderzonen

1. Zwecks Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wird das Staatsgebiet wie nachstehend in vier (4) Zonen gegliedert: Zone D umfasst die Präfekturen der Verwaltungsbezirke Ostmazedonien und Thrazien, die Gewerbe- und Industriegebiete (Biomihanikes Epihirimatikes Periohes - B.E.PE) des Verwaltungsbezirks Epirus, die Inseln des griechischen Staatsgebietes mit einer Bevölkerung von bis zu 3.100 Einwohnern gemäß der Volkszählung von 1991, die Inseln des Verwaltungsbezirks Nordägäis, die Insel Tassos, die Präfektur Dodekanes (unter Ausnahme des Gebietes, das mit dem Ministererlass bezüglich des allgemeinen Bebauungsplans der Stadt Rhodos definiert wurde) und im Bereich des Festlandes das Grenzgebiet in der Zone von 20 Kilometern ab Grenze, unter Einbeziehung auch der Städte und Gemeinden, deren Verwaltungsgebiete von dieser Zone durchzogen werden. Die Zone D wird wie nachfolgend in die Teilzonen D1, D2 und D3 untergliedert:
  • Zone D1 umfasst die grenznahen Gebiete des auf dem Festland gelegenen Teils von Zentral- und Westmazedonien in einer Zone von 20 Kilometern ab Grenze, unter Einbeziehung auch der Städte und Gemeinden, deren Verwaltungsgebiete von dieser Zone durchzogen werden, die Präfektur Dodekanes (unter Ausnahme des Gebietes, das mit dem Ministererlass bezüglich des allgemeinen Bebauungsplans der Stadt Rhodos definiert wurde), die Inseln der Verwaltungsbezirke Zentralmazedonien, Thessalien, Ionische Inseln, Festland, Attika, Südägäis und Kreta mit einer Bevölkerung von bis zu 3.100 Einwohnern gemäß der Volkszahlung von 1991.
  • Zone D2 umfasst die Grenzzone des auf dem Festland gelegenen Teils von Ostmazedonien und Epirus in einer Tiefe von 20 Kilometern ab Grenze, unter Einbezug auch der Städte und Gemeinden, deren Verwaltungsgebiete von dieser Zone durchzogen werden, die B.E.PE. des Verwaltungsbezirks Epirus, die Inseln des Verwaltungsbezirks Nordägäis, die Insel Tassos und die Inseln von Ostmazedonien, Epirus, Westgriechenland und Peloponnes mit einer Bevölkerung von bis zu 3.100 Einwohnern gemäß der Volkszahlung von 1991.
  • Zone D3 umfasst die Verwaltungsbezirke Ostmazedonien und Thrazien.
  • Zone C umfasst die Zone Lavrio der Präfektur Attika, so wie diese mit dem gemeinsamen Beschluss 37349/5.11.1991 (FEK B’950) der Minister für Umwelt, Gebietsnutzung und staatliche Projekte, Wirtschaft und innere Angelegenheiten definiert wurde, sowie auch die Bezirke, Präfekturen oder Teilgebiete von Präfekturen des Festlandes, die nicht unter die Zonen D, B und A fallen.
  • Zone B umfasst die Gewerbe- und Industriegebiete (B.E.PE.), die Provinz Langadas und das Teilgebiet westlich des Flusses Axios der Präfektur Thessaloniki und die Provinz Trizinia der Präfektur Attika.
  • Zone A umfasst die Präfekturen Attika und Thessaloniki, unter Ausnahme deren Teilgebiete, die den übrigen Zonen zugerechnet werden.
Investitionspläne zur Erzeugung von Elektrizität aus regenerativen Energiequellen, insbesondere aus Wind-, Sonnen- und Wasserkraft, Geothermik und Bio-Masse, unabhängig von der installierten Leistung, sowie Investitionspläne zur parallelen Erzeugung von Elektrizität und Wärme fallen unter die Investitionen der Kategorie 4.
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Sozialversicherungspflicht im europäischen Ausland – Teil 3

Publiziert am 14.September.2009 von Abraam Kosmidis

Beschäftigungsverhältnis und selbständige Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten zugleich

Grundsätzlich wird in diesen Fällen gemäß Art. 14 c lit a) VO 1408/71 die gesamte Erwerbstätigkeit des Betroffenen dem Recht des Mitgliedstaates zugewiesen dem die abhängige Beschäftigung unterliegt. Wir aber die selbständige Tätigkeit in bestimmten Mitgliedstaaten ausgeübt (wie z.B. Griechenland, Belgien) sind gemäß Art. 14 c lit. b) VO 1408/71 i.V. m. Anhang VII der Verordnung Beschäftigung und selbständige Tätigkeit dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zuzuordnen.
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Sozialversicherungspflicht im europäischen Ausland – Teil 2

Publiziert am 11.September.2009 von Abraam Kosmidis

Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung in mehr als einem Mitgliedstaat

Sowohl für Angestellte als auch für Selbständige, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, gilt der Grundsatz, dass der Betroffene in dem Staat versicherungspflichtig bleibt, in dessen Gebiet er wohnt, wenn er auch in diesem Mitgliedstaat seiner Beschäftigung oder Tätigkeit nachgeht. Sofern die Beschäftigung oder die Tätigkeit nicht auch im Wohnstaat des Angestellten oder Selbständigen ausgeübt wird, sind Angestellte in dem Mitgliedstaat versicherungspflichtig, in dem der Arbeitgeber, der sie beschäftigt, seinen Sitz hat und Selbständige in dem Mitgliedstaat in dessen Gebiet sie Ihre Haupttätigkeit ausüben.
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