Weblog KPAG Kosmidis & Partner – die deutschsprachige Anwaltskanzlei in Griechenland

Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble MdB unterstützt aktiv die Gründung einer Förderbank für Griechenland

Publiziert am 22.Juli.2013 von Abraam Kosmidis
Bei seinem Kurzbesuch in der griechischen Hauptstadt am 18.7.2013, hatte der deutsche Finanzminister, Dr. Wolfgang Schäuble, auch Pläne und finanzielle Mittel für den Aufbau einer Förderbank in Griechenland mitgebracht.  Die Bank soll, ähnlich dem deutschen Vorbild der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) Kredite, Fördermittel und Know- how für neue Investitionsvorhaben kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU) gewähren. KfW Nach Angaben soll sich die finanzielle Beteiligung Deutschlands an der Schaffung dieser Förderbank für Griechenland auf ca. 100 Mio. Euro belaufen. Nach Angaben des griechischen Entwicklungsministeriums wird sich diese Förderbank nach der Europäischen Gesetzgebung richten. Einer der Hauptzwecke der Förderbank soll die Rentabilität und die Erzielung von Renditen für seine Aktionäre sein. Der Fond soll durch drei verschiedenen Kapitalarten finanziert werden, ohne dabei zusätzliche Geldmittel von europäischen Ländern zu benötigen: -       Kapital aus dem Strukturfonds der EU und aus dem Förderprogramm für öffentliche Investitionen -       Eigenmittel, unmittelbare Finanzierungen oder Bürgschaften von Förderbanken wie z.B. der KfW, sowie von internationalen Investitionsbanken. Eine Beteiligung der Europäische Investitionsbank (EIB)  ist geplant. -       Geldmittel von Privatinvestoren und örtlichen, oder internationalen Kreditinstituten EIB Damit soll die griechische Förderbank über insgesamt ca. 500 Mio. Euro verfügen und entsprechend Darlehen an kleine und mittelständische Unternehmen ausreichen. Die Massnahme wird als dringend notwendig erarchtet, nachdem die griechischen Banken aufgrund ihrer internen Probleme, Rekapitalisierungsbemühungen etc., den Markt nicht mit genügend Kapital bzw. Darlehen versorgen können. Laut Informationen sind in den letzten zwei Monaten außer den Kontaktaufnahmen des griechischen Ministerpräsidenten und der Wirtschafts-und Entwicklungsminister Präsentationen bezüglich der Hauptmerkmale der Förderbank sowohl bei der deutschen Bank KfW, als auch bei den beiden europäischen Bankinstituten ETE und EIF erfolgt. Zugleich finden weiterhin Kontaktaufnahmen mit griechischen und internationalen Investitionsträgern statt, damit sich diese an der geplanten Förderbank beteiligen. Der entscheidende Punkt für die Erzielung dieser Vereinbarung sollen die Verhandlungen auf politischer Ebene mit der deutschen Seite sein, die während der letzten Reise des Wirtschaftsministers, Herrn K. Chatzidakis, in Berlin stattgefunden haben. Bedeutende griechische Investoren, wie zB die Stiftungen „Onassis“ und „Niarchos“ , sollen laut Angaben des Wirtschafts-und Entwicklungsministeriums Kontakte mit dem Industrie-und Unternehmensverband (SEB) sowie mit dem griechischen Reederverband (EEE) zwecks Beteiligung an dem Vorhaben aufgenommen haben. Zudem soll auch seitens der Regierung von Khatar und des Verbands der Auslandsgriechen Interesse gezeigt worden. Die Gründung der griechischen Förderbank soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein.  


Was beim Kauf einer Immobilie in Griechenland beachtet werden sollte

Publiziert am 4.Juli.2013 von Abraam Kosmidis

Der Erwerb einer Immobilie in Griechenland, sei es als Feriendomizil oder als Altersruhesitz, aber auch als Investition erfreut sich einer wachsenden Beliebtheit, insbesondere seit die Immobilienpreise in Griechenland aufgrund der Krise im Lande dramatisch gefallen sind. Darüber hinaus kann Griechenland mit atemberaubenden Landschaften und Lagen, sowohl am Meer als auch in den Bergregionen als Standort überzeugen. Bei Erwerb einer Immobilie in Griechenland sollten jedoch einige Punkte, wie nachfolgend dargestellt, beachtet werden.

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Zwischen dem griechischen Immobilienrecht und dem Immobilienrecht in Deutschland bestehen einige Parallelen. Wie auch in Deutschland gilt für den Immobilienkaufvertrag in Griechenland ebenfalls die notarielle Beurkundungspflicht. Anschließend erfolgt die die Eintragung in das bisherige Immobilienregister ("Ipothikofilakio") oder in das sich im Aufbau befindende Grundbuch ("ktimatologio").  Wie nach deutschem Recht ist auch nach griechischem Recht der Eigentumserwerb an einer Immobilie erst mit der Eintragung im griechischen Grundbuch vollzogen. Das Prozedere und die erforderlichen Unterlagen weichen jedoch stark vo dem in Deutschland üblichen Verfahren ab. Ferner existieren diverse lokale Gepflogenheiten, die besonders beachtet werden sollten.

Vertragsunterzeichnung

In Griechenland  ist die Bebauung mit WohniImmobilien auch außerhalb der Stadtplanung oder eines Beubaungsplans (zB auf Agrarflächen) erlaubt. Ies eröffnet die Möglichkeit des Erwerbs von Baufläche auch ausserhalb geschlossener Ortschaften, z.B. in der Meeresnähe. Bauwidrigkeiten bzw. Bauverstösse sind aus diesem Grund in Griechenland häufig. Mit verschiedenen Gesetzen wurde deshalb auch die Möglichkeit der (befristeten) Legalisierung von Schwarzbauten und Baurechtswidrigkeiten geschaffen, so dass eine solche Immobilie auch in legalisiertem Zustand nunmehr möglich ist. Kaufinteressenten sollten jedoch zunächst direkt bei den Kaufverhandlungen mit dem Verkäufer bzw. dem Makler nachfragen, inwieweit Bauwidrigkeiten existieren bzw. inwieweit solche bereits legalisiert worden sind. Im allgemeinen ist jedoch stets die Hinzuziehung und Beauftragung eines Bauingenieurs zu empfehlen, welcher die Immobilie besichtigt und überprüft.

Sobald sich der Kaufinteressent für eine bestimmte Immobilie entschieden und den Kaufpreis mit dem Verkäufer ausgehandelt hat, ist als nächstes einen Anwalt zu beauftragen. Dieser führt zunächst eine Grundbuchrecherche durch und beschafft  die Unterlagen für den Kaufvertragsabschluss. Die Grundbuchrecherche ermöglicht die Feststellung, dass die Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums an den Käufer gegebenenfalls lastenfrei ist und dass die Erwerbstitel des Verkäufers rechtmäßig und in Ordnung sind.

Zum Termin zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrages benötigen Käufer aus den EU Mitgliedsstaaten lediglich noch eine griechische Steuernummer. Diese kann von einem Steuerberater oder ebenfalls von dem bereits beauftragten Anwalt beantragt und eingeholt werden. Ist der Käufer nicht persönlich anwesend, ist hierfür eine Vollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung notwendig. Gemeinsam mit einer Kopie des aktuellen Reisepasses oder des  Personalausweises kann dann beim Finanzamt die Steuernummer beantragt werden. Außer der Steuernummer und des Reisepasses bzw. Personalausweises sind für EU-Bürger in der Regel keine weiteren Unterlagen erforderlich. Besonderheiten ergeben sich, falls der Käufer über weitere Vermögenswerte oder Einkommen in Griechenland verfügt, bzw. hier seinen ständigen Wohnsitz hat oder hatte.

Dem Notar sind dann u.a. folgende Unterlagen vorzulegen:

-          Erwerbstitel des Verkäufers

-          topografischen Plan

-          Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (in einigen Fällen auch vom Sozialversicherungsträger des Verkäufers),

-          Grundbuchauszug

-          Baugenehmigung (bei bebauten Immobilien)

-          Bescheinigung von der Gemeinde über die Schuldenfreiheit der Immobilie ("TAP"  Bescheinigung),

-          Bescheinigung eines Ingenieurs, dass die Immobilie besichtigt worden ist und keine Bauwidrigkeiten festgestellt wurden, bzw. dass solche vor dem Verkauf gegebenenfalls legalisiert worden sind. Der Ingenieur der diese Bescheinigung ausstellt wird vom Verkäufer beauftragt bzw. bezahlt, während der eingangs empfohlene Bauingenieur auf Wunsch des Kaufinteressenten und zur Sicherung dessen Interessen beauftragt werden kann und dann auch von diesem zu bezahlen ist.

Wird der Kaufpreis aus dem Ausland überwiesen, muß zusätzlich ein griechisches Bankkonto des Käufers eingerichtet werden, auf welches der Kaufpreis überwiesen wird. Es empfiehlt sich, dass der Käufer bzw. sein Anwalt von der Bank einen Nachwweis über die Geldeinfuhr anfordert, damit in der Einkommensteuererklärung des Käufers die Einführung der Geldsumme aus dem Ausland nachgewiesen werden kann. Dieser Schritt ist äußerst wichtig, da ohne diese Bescheinigung die Gefahr der Auferlegung einer zusätzlichen Besteuerung besteht.

Nach dem notariellen Vertragsabschluss ist der beurkundete Vertrag schnellstmöglich beim Grundbuch- bzw. Katasteramt eintragen zu lassen, da der Käufer vor der Eintragung sachenrechtlich noch nicht geschützt ist und theoretisch eine bösgläubige Übertragung oder Belastung der Immobilie durch den Verkäufer an Dritte erfolgen kann.


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