Weblog KPAG Kosmidis & Partner – die deutschsprachige Anwaltskanzlei in Griechenland

Neues Gesetz für die endgültige Legalisierung von Schwarzbauten in Griechenland wird für Mai 2013 erwartet

Publiziert am 24.April.2013 von Abraam Kosmidis

In  den vergangenen Monaten  bzw. in den letzten drei Jahren  kam in Griechenland immer wieder das Thema über die „Legalisierung von Schwarzbauten“ auf. Durch das bereits im Jahr 2011 in Kraft getretene Gesetz Nr. 4014/2011 wurde die Möglichkeit eines Verfahrens zur Legalisierung von  Schwarzbauten eingeführt, dessen Verfahrensfristen inzwischen mehrmals verlängert  worden sind.  Siehe hierzu auch unseren Beitrag unter

https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/legalisierung-von-schwarzbauten-in-griechenland/

Dies insbesondere deshalb, weil das Legalisierungsverfahren bislang wenig Resonanz in der Gesellschaft gefunden hat und  die hiervon erwarteten Staatseinnahmen aus den Legalisierungsanträgen bis zum Ablauf der jeweils gesetzten Frist ausblieben, bzw. die gesteckten Ziele nicht erreicht wurden.

Ein Grund hierfür mag neben der fehlenden Liquidität bei den Haushalten auch der Umstand gewesen sein, dass das bisherige Regulierungsverfahren lediglich eine  "vorläufige" Legalisierung der existierenden Schwarzbauten vorsieht, die zeitlich auf 30 Jahre begrenzt ist. Dadurch wird  nur vorübergehend Rechtssicherheit geschaffen, wobei etwaige künftige rechtliche  Konsequenzen nach Ablauf der Legalisierungsdauer nach wie vor unklar blieben.

Unter diesem Hintergrund versucht nunmehr das zuständige  griechische Ministerium  die Frage der Legalisierung von Baurechtswidrigkeiten durch ein neues Gesetz "endgültig" zu regeln. Das Gesetz soll voraussichtlich bereits im Mai 2013 in Kraft treten.

Der diesbezügliche Gesetzesentwurf, über welchen im Eilverfahren entschieden werden soll,  zielt darauf ab, dauerhafte Lösungen -insbesondere bei Altbauten und geringfügigen Baurechtswidrigkeiten zu ermöglichen und damit Rechtssicherheit zu schaffen.

Dabei soll folgende Einteilung vorgenommen werden:

1. Schwarzbauten vor dem Jahr 1975

Unter die erste Kategorie sollen nach dem neuen Gesetzesentwurf die baurechtswidrig vor dem Jahr 1975  errichteten  Immobilien fallen. Hierfür wird vorgesehen, dass diese endgültig  von einem etwaigen  Abriss freigestellt und legalisiert werden sollen, und zwar unabhängig davon, ob  eine rechtsgültige  Baugenehmigung  existiert oder nicht.  Der Eigentümer soll  dabei u.a.  gegenüber dem  Bauamt nachweisen,  dass das fragliche Gebäude  tatsächlich  vor dem Jahr 1975  errichtet worden war. Dies kann entweder anhand von bestimmten Dokumenten (z.B. Stromrechnungen der vorherigen Jahre, eidesstattliche Erklärungen, Steuererklärungen   etc.) erfolgen oder  ggfls. sich auch aus Luftbildern ergeben.

2. Bereits legalisierte Bauten nach den bislang geltenden Gesetzen

Für diejenigen, welche ihre Immobilien bereits nach den bislang geltenden Verfahren legalisiert haben (G. 3843/2010 und 4014/2011) und hierdurch  lediglich eine "vorläufige" Legalisierung erreicht  haben (entsprechend 40  bzw. 30 Jahre),  sieht der neue Gesetzesentwurf  erhebliche Erleichterungen für die endgültige Legalisierung vor.  Die „vorläufigen“ Legalisierungen sollen gegen  Zahlung einer geringen Gebühr  in Höhe von ca. 500 € zu engültigen Legalisierungen umgewandelt werden können.

3. Geringwertige Baurechtswidrigkeiten

Eine weitere Kategorie von Schwarzbauten  die  nach dem neuen Gesetzesentwurf ebenfalls  dauerhaft legalisiert werden können sind die Fälle, in denen lediglich geringfügige baurechtliche Verstöße vorliegen (zB Abweichung der tatsächlichen von der rechtlich vorgesehenen Nutzung von Räumen,also beispielsweise Nutzung von  Lagerräumen zu Wohnzwecken).

Als geringfügige baurechtliche Verstöße werden dabei aller Voraussicht nach die Fälle qualifiziert, bei denen eine  Baugenehmigung vorliegt,  und der darin  vorgesehene Baufaktor nicht überschritten wurde.

4. sonstige Fälle von Schwarzbauten

Ferner ist auch im Rahmen des Gesetzes damit zu rechnen, dass eine weitere Kategorie  von regulierungsfähigen Schwarzbauten weiterhin nach den Grundsätzen der bisherigen Gesetze nur vorläufig  für die Dauer von 30 Jahren legalisiert werden können.  Hierunter werden aller Voraussicht nach zB Gebäude fallen, bei welchen wesentliche Überschreitungen der baurechtlichen Vorgaben der Baugenehmigung ( z.B. hinsichtlich der vorgesehenen Stockwerke)  vorliegen. Da hinsichtlich dieser Kategorie die Regelungen des Gesetzesentwurfes noch intensiv verhandelt werden, sind die  diesbezüglichen Grundsätze und Regelungen noch offen.

5. Ausnahmen

Wie bereits in den früheren Gesetzen vorgesehen, sollen auch nach dem neuen Gesetz einige Fälle von der Legalisierungsmöglichkeit ausgeschlossen bleiben:

Hierunter fallen unter anderem:

-          die nach dem 28.07.2011 errichteten Schwarzbauten. Diese Ausschlußfrist soll dazu dienen, dass während der Gültigkeitsdauer des Legalisierungsgesetzes keine neuen Schwarzbauten errichtet werden, um dann von den gesetzlichen Legalisierungsmöglichkeiten zu profitieren.

-          Schwarzbauten in Waldgebieten, Wäldern, an Stränden, an öffentlichen und archäologischen Plätzen sind von einer Legalisierungsmöglichkeit ebenfalls ausgeschlossen.



Supporting International Businesses Operations

Publiziert am 23.April.2013 von Abraam Kosmidis

Like many other European countries, Greece welcomes business and investment from overseas, but for many small and medium sized enterprises (SMEs) the prospect of operating outside the borders of its own country can be very daunting.

This uncertainty can be caused by a number of factors, including possible language difficulties, cultural differences, a lack of knowledge of the legal systems operating in other countries and the need to source local expert advice from professionals such as lawyers or accountants.

In the current economic downturn, going abroad to countries such as Greece to do business can offer a life-line to companies struggling to find a big enough customer base in their home country. Many businesses may also be finding that they have no choice but to operate abroad if they wish to remain competitive. The European Union has a population of around 500 million, making it one of the biggest marketplaces in the world and an ideal destination for ambitious companies that are eager to expand their business operations.

One particular fear SMEs may have about operating internationally is how to ensure they receive payment for the goods or services they provide to customers in another country. If payment is not forthcoming and a debt recovery situation develops, the company may be unsure how to go about finding a lawyer and taking legal action to ensure all money owing to it is recovered.

The European Commission (EC) is aware that these issues and concerns can create barriers to overseas business, and is taking action to promote the operation of SMEs across international borders.

International debt recovery

One such measure from the EC is the launch of a new initiative that aims to support SMEs in recovering debts across borders, by advising them how to make use of existing laws and mechanisms to effectively tackle overseas debtors. The campaign is running in Greece as well as the other 26 EU Member States, and also in Croatia.

"With this campaign we wish to encourage small enterprises to operate beyond their borders,” explained European Commission Vice President Antonio Tajani, who is responsible for Industry and Entrepreneurship. “Facilitating the recovery of cross-border debts is the key to addressing this issue at a time when Europe’s 21 million SMEs face particular obstacles to tapping cross-border markets.”

“Their uncertainties are mainly due to the lack of knowledge of existing mechanisms for reducing the risk involved in cross border contracts, insufficient credit management processes, or even cultural differences in doing business between different Member States," he added.

Using existing laws

There are already a number of laws in place across the EU that are designed to support businesses in dealing with cross-border disputes that could potentially lead to litigation.

These laws have been developed to help businesses resolve issues such as contractual obligations and to establish competent jurisdiction in the event of a dispute.

In determining cross-border contractual obligations in the EU, the principle of free choice of law applies. This principle says that:

“If no law is chosen by the parties, the law applicable to sales contracts in respect of movables, services, franchise or sales contracts will be determined by the domicile of the party providing the characteristic performance.”

In terms of competent jurisdiction, EU laws dictate that in a dispute, jurisdiction will usually rest with the court of the country in which the defendant is domiciled. If an SME is in a situation where it needs to enforce a cross-border claim in court, the court of the country in which the customer is domiciled will normally be deemed to be the competent court. However, in certain situations it may also be possible for the SME to take legal action in another Member State’s court.

Procedures are also already in place in EU Member States to help businesses in debt recovery across international borders.

Legal expertise at a local level

Each Member State may apply these EU laws and procedures slightly differently, and understanding these complexities can be challenging for businesses looking to operate internationally. Law firms in Greece such as Kosmidis & Partners Law Firm have English speaking lawyers that are fully qualified to help overseas businesses overcome these barriers. Our lawyers can advise companies operating in Greece in the interpretation and application of these laws to ensure any business transactions, including debt recovery, are conducted as quickly and efficiently as possible.

Improving trade mark registration

The EC has also recently taken action to improve the trade mark registration system across the EU.

Trade marks are an important legal tool, and a properly registered trade mark can become one of a company’s most important assets. It allows a business to distinguish itself from its competitors and gain a real competitive edge by:

  • enabling customers to easily identify the source of the goods or services,
  • providing customers with a guarantee of consistency and quality, and
  • assisting in a company’s marketing and advertising strategy by forming a key part of a company’s brand identity.

Failing to properly register a trade mark could have very serious consequences for a business. It could allow a competitor to seize the opportunity to register the trade mark for itself and use it to promote its own goods and services.

The level of demand for trade mark protection across the EU is very high. Figures from the EC show that there were approximately 540,000 trade mark applications made in 2011. The figures also show that, as of March 2013, there were around 9.8 million trade marks listed in registers throughout the EU.

In light of how important trade marks are for business, the EC has proposed a series of reforms that are designed to encourage business innovation by ensuring companies have greater trade mark protection against counterfeits.

"Trade marks were the EU’s first success in intellectual property rights,” said Internal Market and Services Commissioner Michel Barnier. “The harmonisation of Member States' laws in 1989 and the creation of the Community trade mark in 1994 paved the way for other tools for intellectual property protection, such as design protection and the unitary patent.”

“Today, 20 years later, I am very proud to announce that our trade mark system has stood the test of time. There is no need for a major overhaul: the foundations of our system remain perfectly valid. What we are aiming for is a well-targeted modernisation to make trade mark protection easier, cheaper, and more effective," he concluded.

The EC’s proposed revisions include:

  • Streamlining and harmonising the trade mark registration procedure across all Member States, and using the existing Community trade mark system as a benchmark;
  • Bringing the existing provisions up to date, and increasing legal certainty by removing any ambiguities and incorporating the case law that has been established over time by decisions of the Court of Justice of the European Union;
  • Enhancing the tools that are available to tackle the problem of counterfeit goods being transported across the EU; and
  • Putting measures in place to encourage greater cooperation between the trade mark offices located in each Member State and the EU trade mark agency (the Office for Harmonisation in the Internal Market). This would allow for a greater convergence off their practices and enable common tools to be developed.

According to the EC, these changes would make trade mark systems across Europe more accessible and efficient, and would therefore encourage business innovation and growth.

Kosmidis & Partners Law Firm has a team of highly experienced lawyers that are able to advise clients on all aspects of trade mark law in Greece, including the registration of a trade mark and how to seek damages in the event of a breach of trade mark protection.

Next steps

The EC’s trade mark proposals will now be passed to the European Parliament and the European Council for adoption. The EC hopes the new proposals will be adopted by the spring of 2014. Member States will then have two years to implement the new rules of the Directive into national law.


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Grünes Licht vom obersten griechischen Verwaltungsgericht für den Betrieb der Goldmine auf Chalkidiki

Publiziert am 23.April.2013 von Abraam Kosmidis

Mit seiner jüngsten Entscheidung hat das oberste griechische Verwaltungsgericht den Weg für den Betrieb der Goldmine auf Kassandra / Chalkidiki endgültig geebnet.

Konkret hat der fünfte Senat mit seinem Beschluss  1492 / 2013 den Antrag von 29 Bewohnern auf  Chalkidiki abgelehnt und den Anträgen der Berbaugesellschaft „Ellinikos Chrysos AEMBX, des Verbandes der Bergwerkunternehmen, sowie des Zentrum für Beschäftigte zur Fortsetzung des Abbaus stattgegeben.Ferner wurden die Rekultivierungsmaßnahmen für das Sumpfgebietes  in der Gemarkung  „Olympiada“ durch die Betreibergesellschaft „Ellinikos Chrysos AEMBX“ (Griechisches Gold AEMBX) genehmigt.

Mit  ihrem Antrag begehrten die Bürger die Aufhebung des Ministerialbeschlusses vom 26.7.2011, durch welchen die Umweltauflagen bezüglich des Betriebs der Goldmine in Kassandra (die Gemeinden Arnea, Panagia , Stagira – Akanthou und Aristoteles) genehmigt worden waren, als verfassungswidrig.

Die Richter haben sämtliche Argumente der Bewohner als unbegründet abgewiesen und sehen die Umweltauflagen in verfassungsrechtlicher, archäologischer,  forst- und gewässerschutzrechtlicher Hinsicht als auch die Europäische Gesetzgebung bezüglich der Umweltverträglichkeit (europäische Vorschriften zum Schutz der Tier-und Pflanzenarten, der Lebensräumen usw.) in angemessener Weise berücksichtigt und eingehalten.

Der Senat hat zudem beschlossen, dass  die umstrittene Studie genügend begründet sei  und dass es zu keinen Spätfolgen durch Umweltverschmutzung aufgrund des des Betriebs der Goldmine kommen wird. Ferner wurde angemerkt, dass die vorgesehenen nationalen und gemeinschaftlichen Verfahren eingehalten worden sind. Das gewählte Schwebeschmelzverfahren (Flash Smelting) bei gleichzeitigem Ausschluss der Verwendung von Cyanid oder Cyanidverbindungen wurde zudem als richtig und zeitgemäß bewertet.

Durch den Gerichtsbeschluss eröffnen sich indes wirtschaftliche Vorteile für die Region, da durch die Investition 1300 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, welche größtenteils von den Anwohnern besetzt werden sollen.  Darüber  hinaus werden auch weitere wirtschaftliche Effekte durch den Betrieb der Goldmine, sowohl zugunsten der nationalen als auch der örtlichen Wirtschaft erwartet. So im Bereich des regionalen Wachstums, bei der Verringerung der Arbeitslosigkeit, bei der Exportzunahme, und natürlich bei den Steuereinnahmen, welche durch die Besteuerung der Goldminenbetreiber entstehen werden.

Weiteren Ausführungen des obersten Verwaltungsgerichts zufolge wurden beim Erlaß  der angefochtenen Entscheidung sowohl die Besonderheit als auch der Bedarf der entsprechenden Erzgewinnung im Einklang mit den von den verschiedenen Raumordnungsverfahren vorgesehen Verfahren abgewägt. Sämtliche Umweltbelastungen der Gegend wurden begutachtet und Maßnahmen zur Verhinderung oder Beschränkung vorgesehen.

Hierzu zählen u.a.

a) die Rekultivierung der Landschaft in Bezug auf ältere Bergbautätigkeiten,

b) die Überprüfung bezüglich der ordnungsgemäßen Einhaltung sämtlicher Umweltbedingungen, und

c) die Übernahme von sozialen Tätigkeiten zugunsten der Ortsgemeinschaft, sowie

d) die Verpflichtung zurEinstellung von Arbeitskräften aus dem lokalen Arbeitsmarkt

Zu den Bodenschätzen Griechenlands haben wir bereits in der Vergangenheit berichtet, so u.a. in einem Beitrag unter

https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/wp-admin/post.php?action=edit&post=725


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Steuerreform Griechenland 2013 Geänderte Besteuerungsarten, Steuersätze, Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen usw

Publiziert am 6.April.2013 von Abraam Kosmidis

Mit der neuen Steuerreform 2013 wurde sowohl die Art der Besteuerung als auch die Steuersätze für natürliche Personen, Selbständige und Personengesellschaften geändert. Ferner gelten die weiter unten aufgeführten Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen.

Wir hatten hierüber bereits vor einigen Tagen berichtet. Siehe auch Blogbeitrag https://rechtsanwalt-griechenland.de/blog/das-neue-griechische-steuergesetz-nr-4110-2013-bringt-aenderungen-in-den-besteuerungsgrundlagen-sowie-neue-steuersaetze-und-steuerklassen-fuer-natuerliche-und-juristische-personen/

1. Steuersatz-Tabellen

Gemäß der jüngsten Steuerreform, die ab dem 1.1.2013 gilt, haben sich neben der Aufhebung des Grundfreibetrages, die Steuersatztabellen für die jeweiligen Einkommensklassen geändert. Nachfolgend werden die Steuersatztabellen dargestellt:

1.1 Steuersatz-Tabelle für Nichtselbständige und Rentner

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

25.000

22%

5.500

25.000

5.500

17.000

32%

5.440

42.000

10.940

Mehr als 42.000

42%

1.2 Steuersatz-Tabelle für Selbständige

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

50.000

26%

13.000

50.000

13.000

Mehr als 50.000

33%

a) Für Einzelunternehmen und Selbständige, die die Gewerbeanmeldung nach dem 1. Januar 2013 vornehmen, mindert sich der Steuersatz dieser Steuersatztabelle für die ersten 3 Jahre der Geschäftstätigkeit um 50% und bis zu einem Einkommen von 10.000 Euro.

b) Das zu versteuernde Einkommen von Einzelunternehmen, die in der Agrarwirtschaft tätig sind, unterliegt einem Steuersatz in Höhe von 13%. Insbesondere für das zu versteuernde Einkommen für das Geschäftsjahr 2014 (1.1.2013 – 31.12.2013) wird die Steuersatztabelle von Nichtselbständigen und Rentner pauschal angewandt.

1.3 Steuersatztabelle für Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

12.000

10%

1.200

12.000

1.200

Mehr als 12.000

33%

Das Bruttoeinkommen aus Immobilien unterliegt zudem einer Zusatzsteuer in Höhe von 1,5%. Die Zusatzsteuer beläuft sich auf 3%, sofern die vermietete Wohnfläche größer als 300 qm ist oder sofern es sich um die Vermietung einer gewerblichen Fläche handelt.

1.4 Steuersatztabelle für Einkommen von Personengesellschaften:

Das gesamte Nettoeinkommen von Personengesellschaften wird nach Abzug der steuerbefreiten Gewinne oder der pauschal besteuerten Gewinne sowie der Gewinne, die aus der Beteiligung an anderen Gesellschaften (u.a. AG, GmbH) erworben werden, gemäß der folgenden Steuersatztabelle besteuert.

Einkommensstufe

(Euro)

Steuersatz

%

Steuerstufe

(Euro)

Summe

Einkommen

(Euro)

Steuer

(Euro)

50.000

26%

13.000

50.000

13.000

Mehr als 50.000

33%

2. Fristen für die Einreichung der Steuererklärungen 2013

Gemäß der Steuerreform sind alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen.

Insbesondere müssen diejenigen eine Steuererklärung einreichen, die vom zuständigen Vorgesetzten der Finanzbehörde schriftlich dazu aufgefordert werden. Für Steuerpflichtige die kein Realeinkommen oder vermutetes Einkommen erzielen, wird die jährliche Mindestexistenzausgabe in Höhe von 3000 € für ledige Personen und 5000 € für verheiratete Personen aufgehoben.

Natürliche Personen, die als Auslandsbewohner gemeldet sind, müssen weiterhin für ihr in Griechenland erzieltes Einkommen eine Steuererklärung einreichen.

Die Frist für die Einreichung der Steuererklärungen für das Jahr 2012 beginnt am 1. Februar 2013 und endet am 30. Juni 2013.


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