Weblog KPAG Kosmidis & Partner – die deutschsprachige Anwaltskanzlei in Griechenland

Neue Grundsätze zur ordnunsgemäßen Buchführung in Griechenland schaffen die steuerbehördlich registrierten und perforierten Quittungen ab

Publiziert am 24.Januar.2013 von Abraam Kosmidis

Wichtige Änderungen in der Quittierungspraxis in Griechenland. Teilweise Abschaffung der steuerbehördlich registrierten Rechnungsbelege durch das neue Gesetz zur ordnungsgemäßen Buchführung / Buchführungsordnung (griech: Gesetz zur steuerlichen Darstellung von Transaktionen)

Im Rahmen der zahlreichen  Gesetzesreformen in Griechenland wurde inzwischen auch der veraltete und komplexe „Steuerkodex über Bücher und Belege“  durch ein vereinfachtes „Gesetz zur steuerlichen Darstellung von Transaktionen“  ersetzt, das viel übersichtlicher ist und das Buchhaltungsprozedere effektiver gestaltet. Das Gesetzeswerk beinhaltet u.a. die Grundsätze der ordnunsgemäßen Buchführung (in Deutschlnad GOB).

Das neue Gesetz, das ab dem 01.01.2013 gilt bringt u.a.  gravierende Änderungen für hundert tausende von Freiberuflern und Händlern, insbesondere durch die teilweise  Abschaffung der bisherigen Vorschriften über die Form der Rechnungsbelege und Neugestaltung eines neuen Rechnungsstellungssystems.

Bislang mußten beim Finanzamt fortlaufend nummerierte Quittungsblöcke eingereicht werden, welche beim Finanzamt registriert und entsprechende perforiert wurden. Eine ordnunsgemäße Quittierung konnte nur durch Ausstellung einer solchen, vom Finanzamt perforierten Quittung erfolgen.

Konkret sollen ab dem 01.01.2013 nun einfache, d.h. nicht mehr notwendiger Weise finanzbehördlich registrierte und perforierte Rechnungsbelege, verwendet werden.

Danach sind in folgenden Fällen keine perforierten Rechnungsbelege mehr erforderlich:

  1. Freiberufler für die Fakturierung Ihrer Dienstleistungen gegenüber Unternehmen, Händlern oder anderweitigen Freiberuflern . Ausnahme: die Rechnungsstellung gegenüber Privatpersonen hat nach wie vor durch Verwendung behördlich registrierter, perforierter Quittungsbelege zu erfolgen.
  2. Arbeitnehmer, die bislang die Vergütung  Ihrer Arbeitsleistung durch Verwendung eines vom Finanamt registrierten Quittungsblocks in Rechnung  stellten, sofern Sie Ihre Leistungen gegenüber Unternehmen, Freiberufler oder Händler sowie juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringen.
  3. Warenhandelsunternehmen dürfen für den  Warenverkauf  an anderweitige Unternehmen ( Großhandel) ebenfalls einfache, vom Finanamt nicht registrierte bzw. nicht durch spezielle steuerliche Datenerfassungssystme signierte Rechnungen ausstellen.

Sofern die steuerlichen Belege in den vorgenannten Fällen bislang handschriftlich ausgestellt wurden, können diese nunmehr durch einfache Rechnungsbelege  (z.B. ungelochter Quittungsblock) ersetzt werden. Der Quittungsblock  müsste hierfür lediglich durchnummeriert und auf jeder Seite mit dem Firmenstempel versehen werden. Aus dem Firmenstempel müssen die steuerlich relevanten Daten hervorgehen. (Name/Vorname, Firmenbezeichnung, Steuernummer, Anschrift, Telefonnummer, zuständigen Finanzamt).

Unberührt von der neuen Weise der Rechnungslegung bleiben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Steuereinbehalt und der Mehrwertsteuer.

Steuersubjekte aus den genannten Fällen der Betroffenen welche ihre Rechnungsbelege bislang maschinell bzw. elektronisch ausgestellt haben, sind nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen  nicht mehr verpflichtet hierauf eine steuerlich elektronische Signierung  (Ε.Α.F.D.S.S.) anzubringen.

Nicht von der Registrierungspflicht befreite Fallgruppen:

  • Lieferscheine und Rechnungen die gemeinsam mit Lieferscheinen ausgestellt werden. Diese müssen weiterhin behördlich registriert bzw. elektronisch durch das spezielle steuerlich elektronische System signiert werden
  • Quittungen /Rechnungsbelege im Einzelhandel, bzw. für die Fakturierung der Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen müssen weiterhin maschinell signiert oder durch Nutzung der steuerlich registrierte Kassensysteme ausgestellt werden.
  • Freiberufler für die Fakturierung Ihrer Dienstleistungen gegenüber Privatpersonen haben nach wie vor durch Verwendung behördlich registrierter  (erforierter)  Quittungsblöcke zu erfolgen.



Förderungsprogramm in Griechenland für kleine- und mittelständischen Unternehmen in den Bereichen Verarbeitung –Tourismus –Handel und Dienstleistungen ESPA 2007 – 2013

Publiziert am 18.Januar.2013 von Abraam Kosmidis

Neues  Förderungsprogramm zur Unterstützung der  klein- und mittelständischen Unternehmen  in den Bereichen Verarbeitung –Tourismus –Handel und Dienstleistungen im Rahmen des nationalen strategischen Rahmenplans (ESPA 2007 – 2013)

Das  am 14.01.2013 ausgeschriebene Förderprogramm mit einem Gesamtetat von ca.  456 Millionen Euro bildet  eine   bedeutende Gelegenheit für eine Subventionierung  von Unternehmen in den  Bereichen der Verarbeitung, des Tourismus und des Handels in Höhe von 40% bis zu   60% im Rahmen des nationalen strategischen Rahmenplans ( ESPA 2007 – 2013)

Ausweislich der   veröffentlichten Informationen  umfasst das Subventionsprogramm  neue  und sich in Gründung befindende Unternehmen in den genannten Bereichen,   als auch bereits Bestehende sofern diese per  31.12.2011  mindestens zwei  Geschäftsjahre ausweisen können.

Förderfähige Kosten

Gemäß vorliegenden Informationen können im Wege des Subventionsprogramms Kosten gedeckt werden wie

  • Baumaßnahmen
  • Geräte-Ausstattung
  • Anschaffungen zu Umweltschutz- und Energiesparmaßnahmen
  • Automatisierungssysteme
  • Präsentation und Förderung des Unternehmens nebst dessen Produkten oder Dienstleistungen

Zudem können für neue und sich unter Gründung befindliche kleine und sehr kleine Betriebe bestimmte Betriebskosten aufgenommen werden mit einem Subventionszuschuss in Höhe von 25%.

Die Deckung des Selbstbeteiligungs-Anteils, namentlich  Kostenprognose abzüglich des Subventionszuschusses, kann durch  Verwendung von Eigenmitteln (Selbstbeteiligung) oder durch Inanspruchnahme eines Darlehens erfolgen.

Auf der Grundlage der bekanntgegebenen  Informationen beläuft sich der Etat jedes Investitionsvorschlags

auf 30.000 € bis 300.000 € für die Verarbeitungsbranche

auf 20.000 € bis 100.000 € für die Handelsbranche

auf 20.000 € bis 100.000 € für die Dienstleistungen

auf 20.000 € bis 300.000 € für die Tourismusbranche

Das Budget des Programmes in Höhe von 456 Mio. Euro soll  insgesamt  an die Präfekturen wie folgt verteilt werden:

  • Ost-Makedonien – Thrakien: 22,5 Mio. Euro
  • Zentral-Makedonien: 90 Mio. Euro
  • West-Makedonien: 22,5 Mio. Euro
  • Epirus: 22,5 Mio. Euro
  • Zentral-Griechenland: 18 Mio. Euro
  • Thessalien: 22,5 Mio. Euro
  • Ionische Inseln: 22,5 Mio. Euro
  • West Griechenland: 22,5 Mio. Euro
  • Nord-Ägäis: 22,5 Mio. Euro
  • Süd-Ägäis: 15 Mio. Euro
  • Kreta: 22,5 Mio. Euro
  • Attika: 130,5 Mio. Euro

Je nach Alter  des zu subventionierenden Unternehmens (ob neu, in Gründung oder bereits bestehend) sowie  wird eine weitere branchenspezifische Verteilung für  jede Präfektur vorgesehen.

Die Höhe der Subvention hängt im Wesentlichen vom örtlichen Geschäftstätigkeitsfeld des Unternehmens  und der Betriebsgröße ab und lässt sich im Groben wie folgt darstellen: .

  • 50 % bei kleinen Unternehmen (Umsatz bis zu 10 Millionen Euro und bis zu 50 jährlichen Arbeitseinheiten des Personals).
  • 40% für mittlere Unternehmen ( Umsatz bis zu 50 Millionen Euro, Guthaben bis zu 43 Millionen Euro und bis zu 250 jährlichen Arbeitseinheiten des Personals).

Die vorstehenden Anteile erhöhen sich um jeweils 10% für die Bezirke von Ostmakedonien und Thrakien, Epirus und Westgriechenland


Die Subventionsanträge können vom 25.02.2013 bis zum 25.04.2013 eingereicht werden.

Gemäß den veröffentlichten  Informationen  im zugrundeliegenden Subventionsführer besteht die Möglichkeit nach Erhalt der Subventionsgenehmigung eine Anzahlung der Subvention in Höhe von 100% gegen Erteilung einer  gleichwertigen Sicherheit (Bankgarantie) zu erhalten.

(www.espa.gr)


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Das griechische Finanzministerium beschließt die Erhebung der Immobilien-Sondersteuer und die Grundsteuer in einem gemeinsamen Steuerbescheid für die Jahre 2011 und 2012

Publiziert am 9.Januar.2013 von Abraam Kosmidis

Die Steuerzahler sollen im  Februar  die Grundsteuer (FAP) (nicht zu verwechseln mit den Grundbesitzabgaben, welche über die Gemeinden erhoben werden, und für welche ein Anspruch auf Gegenleistung besteht) und die Sondersteuer für elektrifizierten Gebäude (sog. Charatzi oder Immobilienbesitzsteuer) gemeinsam in einem Steuerbescheid für die Jahre 2011 und 2012 erhalten. Beide Steuern werden künftig in einem Bescheid erhoben. Es sind ca. 500.000 Steuerpflichtige betroffen.

Aufgrund der Minderung des Grundfreibetrages von 400.000 Euro auf 200.000 Euro, hat sich die Anzahl der Steuerpflichtigen, welche zur Zahlung der Grund – und Immobilienbesitzsteuer verpflichtet sind, in etwa verdoppelt.

Die Grund – und Immobilienbesitzsteuer für die Jahre 2011 und 2012  wird mit progressiven Steuersätzen  von 0,2 % bis 2 % in Bezug auf den gesamten Einheitswert der jeweiligen Immobilie besteuert.

Nach Schätzungen des Finanzministeriums, sollen durch die Einnahmen der Grund – und Immobilienbesitzsteuer des Jahres 2010 ca. 420 Millionen Euro und durch die entsprechenden Steuereinnahmen für die Jahre 2011 und 2012 ca. 1 Mrd. Euro in die Kassen gespült werden.

Zur Vereinfachung der Steuerzahlung, aber auch zur Vereinfachung für die Steuerpflichtigen untersucht das Ministerium derzeit  die Möglichkeit der Gewährung von Ratenzahlung in 10 Raten bis zum Dezember 2013. Ferner sollen ab 2013 die vereinten Steuern in Form einer einheitlichen Immobiliensteuer erhoben werden, wobei von nun an auch Flurstücke und andere, bislang nicht der Immobiliensteuer unterliegenden Bodenflächen außerhalb von Bebauungsplänen, wie zB Agrarflächen,  betroffen sein werden.


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