Weblog KPAG Kosmidis & Partner – die deutschsprachige Anwaltskanzlei in Griechenland

Verrechnung von Steuerschulden in Griechenland

Publiziert am 30.Januar.2012 von Abraam Kosmidis

Gemäß einem Runderlass des Finanzministeriums in Griechenland sollen Verbindlichkeiten an den Fiskus unmittelbar mit Forderungen gegen den Fiskus verrechnet werden können.

Einen Hauch von Liquidität für Unternehmen und natürliche Personen mit Verbindlichkeiten und  Gegenansprüchen gegen den Fiskus bringt eine Anweisung des Finanzministers zur unmittelbaren Verrechnung solcher Verbindlichkeiten. Obwohl die einschlägigen Bestimmungen bereits seit März 2011 verabschiedet worden waren, befinden sich bis heute tausende Unternehmen und natürliche Personen in einer äußerst misslichen finanziellen Lage, da sie aufgefordert sind, ihren steuerlichen Verpflichtungen trotz bestehender Gegenansprüche an den Fiskus nachzukommen.

Charakteristisch ist der Fall der Exportunternehmen, für welche die Erstattungen der Mehrwertsteuer etliche Monate "auf Eis" lagen. Trotz bestehender Ansprüche auf Rückerstattung der Umsatzsteuer mussten die Unternehmen unter Androhung von Strafzuschlägen oder Eilgerichtsverfahren ihren steuerlichen Verpflichtungen ohne Verrechnungsmöglichkeit konsequent nachkommen. Es ist kein Zufall, dass sich etliche der während der letzten Zeit wegen fälliger Verbindlichkeiten an den Fiskus verhafteten Unternehmer auf mangelnde Liquidität infolge aufgelaufener Mehrwertsteuerrückzahlungen berufen.

Entsprechenden Problemen begegnen auch tausende natürliche Personen, die einerseits nicht die ihnen zustehenden Einkommensteuerrückzahlungen erhalten hatten, andererseits jedoch zur fristgemäßen Entrichtung von Sondersteuern und Immobilienabgabe verpflichtet waren.

Voraussetzungen für die Verrechnung von Forderungen gegen den Fiskus

Mit dem am 26. Januar 2012 ergangenen Runderlass des stellvertretenden Finanzministers Pantelis Ikonomou wird nun geregelt, dass festgestellte Schulden an den Fiskus von den Leitern der Finanzämter (DOY) und Zollbehörden von Amts wegen mit Forderungen des Schuldners verrechnet werden können. Konkret gilt gemäß dem Runderlass:

  • Die auf dem engeren öffentlichen Sektor festgestellten Verbindlichkeiten werden zur Verrechnung mit ebenfalls aus dem engeren öffentlichen Sektor herrührenden Forderungen des Schuldners vorgeschlagen oder von Amts wegen verrechnet.
  • Es werden keine Forderungen gegen den Fiskus mit Verbindlichkeiten verrechnet, die von den Finanzämtern zu Gunsten Dritter festgestellt sind (z. B. zu Gunsten von NAT, juristischem Personen des öffentlichen Rechts, Banken usw.). Ebenfalls werden keine Verbindlichkeiten an den Fiskus mit Forderungen des Schuldners gegen Träger der lokalen Selbstverwaltung, OPAD, Staatsunternehmen und Krankenhäuser verrechnet, welche die Form der juristischen Person des öffentlichen Rechts haben.
  • Die Verrechnung kann nur von dem Schuldner der Hauptschuld selbst und nicht von einem Dritten vorgeschlagen werden.
  • Zur Verrechnung kommen können auch festgestellte Verbindlichkeiten (gleich ob sie fällig sind oder nicht), die unter gerichtlicher oder behördlicher Aussetzung stehen, sowie Verbindlichkeiten, die im Rahmen einer gesetzlichen oder anderen Regelung zu entrichten sind. Darunter fallen ebenfalls die verjährten Verbindlichkeiten, die für drei Jahre ab ihrer Verjährung zur Verrechnung gestellt werden.
  • Verrechnungen festgestellter Verbindlichkeiten an eine Finanz- oder Zollbehörde werden von Amts wegen durch den Leiter der Behörde erfolgen, sofern die Forderung des Schuldners gegen den Fiskus nachgewiesen wird. Dies gilt beispielsweise in den Fällen, in welchen eine Steuerrückzahlungsbewilligung existiert, oder wenn ein Antrag des Schuldners auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. In diesen Fällen bedarf es keiner speziellen Beantragung.
  • Soweit die Forderungen gegen den Fiskus (außer von einer Finanz- oder Zollbehörde) festgestellt sind, muss der aufrechnungswillige Schuldner einen Antrag bei dem Finanzamt einreichen, das für die Einziehung der Schuld zuständig ist. Zusammen mit dem Antrag ist auch ein Schriftstück der Behörde einzureichen, aus dem die Forderung des Schuldners gegen den Fiskus hervorgeht.
  • Wünscht der Schuldner die Abgabe einer saldierten Steuererklärung bei gleichzeitiger Verrechnung seiner Forderungen gegen den Fiskus, ist die Erklärung in schriftlicher Form bei dem zuständigen Finanzamt zusammen mit einem Antrag auf Verrechnung einzureichen. Parallel wird auch die Bescheinigung des zuständigen öffentlichen Trägers eingereicht, mit der die Forderung des Antragstellers gegen den Fiskus belegt wird. Das Finanzamt überprüft dann, ob eine Verrechnung erfolgen kann. Den Beschluss trifft der Dienststellenleiter. Deckt die Verrechnung die Gesamtsumme der Steuerschuld ab, wird die Erklärung ohne Entrichtung des geschuldeten Betrags angenommen, anderenfalls entrichtet der Schuldner den Differenzbetrag.


Premierminister Lukas Papademos bei der AHK

Publiziert am 26.Januar.2012 von Abraam Kosmidis

Ansprache des Ministerpräsidenten von Griechenland, Herrn Lukas Papademos, auf der Neujahrsveranstaltung der AHK am 13.01.2012 in Athen

Am 13.1.2012 fand die Neujahrsveranstaltung der Deutsch-Griechischen-Außenhandelskammer (AHK) im Hotel Continental in Athen statt. Hauptredner war der amtierende Ministerpräsident von Griechenland, Herr Lukas Papademos, welcher zur Lage der Nation, sowie zur Griechenland-Krise eine Ansprache hielt.

Die Veranstaltung war mit weiteren hochkarätigen Gästen besetzt. Darunter die früheren Ministerpräsidenten Herren Konstantinos Simitis und Konstantinos Mitsotakis, der Parlamentspräsident Herr Filippos Petsalnikos und zahlreiche weitere namhafte Politiker. Die Veranstaltung beehrte mit seiner Anwesenheit auch der deutsche Botschafter in Griechenland, Herr Dr. Roland M. Wegener.

Neujahrsveranstaltung der AHK in Athen in Griechenland am 13.01.2012
Der amtierende Ministerpräsident von Griechenland, Herr Lukas Papademos und Herr Rechtsanwalt Abraam Kosmidis (managing partner der Anwaltsgesellschaft Kosmidis & Partner) (mehr …)


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Beschleunigung der Justizverwaltung in Griechenland

Publiziert am 23.Januar.2012 von Abraam Kosmidis

Ein Gesetzentwurf zur Reform des Prozessrechts in Griechenland sieht eine Reihe grundlegender Maßnahmen zur Beschleunigung der griechischen Justizverwaltung und Rechtsprechung vor.

Kommt es derzeit zu einem Rechtsstreit vor den griechischen Gerichten, können sich die Verhandlungen leider teilweise über Monate und sogar Jahre hinziehen. Langwierige Prozesse und vermeidbare Verzögerungen in den Verfahrensabläufen der Justiz bilden die Grundlage für zahlreiche Reformgespräche. Nunmehr soll durch Erlass eines Justizbeschleunigungsgesetzes die Straffung und Beschleunigung des Prozessablaufs unter Wahrung der rechtsstaatlichen Interessen und die effektive Entlastung der Rechtspflege erreicht werden.

Über den diesbezüglichen Gesetzesentwurf zur Reform des Prozessrechtes soll bereits Anfang des Jahres 2012 entschieden werden. Im Gesetzesentwurf sind einige Änderungen des Verfahrensrechts, aber auch Regelungen bezüglich des materiellen Prozessrechts vorgesehen. Erhebliche Bedeutung kommt unter anderen folgenden Änderungsvorschlägen zu: (mehr …)


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Legalisierung von Wasserbrunnen, Wasserbohrungen und Wassernutzungsrechten in Griechenland

Publiziert am 18.Januar.2012 von Abraam Kosmidis

Die Frist für die Legalisierung bestehender Wasserbrunnen und Wasserbohrungen in Griechenland und den Nachweis entsprechender Wassernutzungsrechte wurde bis Mitte Juni 2012 verlängert.

In letzter Zeit ist in Griechenland der Begriff "Regulierung" mit der Legalisierung von Schwarzbauten und teilumbauten Flächen verknüpft. Parallel läuft jedoch auch ein analoges Verfahren für die Brunnen, Bohrbrunnen und Wasserbohrungen des Landes. Kurz vor Beginn des neuen Jahres verlängerte die Regierung für die Interessenten sogar die ursprünglich Ende 2011 auslaufende Frist bis zum 16. Juni 2012, da bis heute das Interesse nicht zuletzt auch wegen der hohen Kosten sehr beschränkt ist.

Der gemeinsame Ministerialbeschluss (FEK B/1440/16-06-2011) legt die Verfahren, Bedingungen und Voraussetzungen für die bestehenden Wassernutzungsrechte fest. Praktisch gewährt dieser Beschluss die Möglichkeit zur Legalisierung bestehender Brunnen und Wasserbohrungen ohne die Verhängung von zusätzlichen Geldstrafen. Andererseits sind jedoch die Kosten der "Regulierung" hoch, da im Durchschnitt allein 500 Euro für den Ersteller der Studie erforderlich sind, der auch die Einreichung der Akte übernehmen wird. Unter anderem müssen die Koordinaten der Lage der Bohrung gemeldet, aber auch Wasserproben zur Wasseranalyse geschickt werden. (mehr …)


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Vermietungen in Griechenland nur mit Energieausweis

Publiziert am 11.Januar.2012 von Abraam Kosmidis

Der Abschluss rechtsgültiger Mietverträge für Immobilien in Griechenland ist im Regelfall nur noch unter Vorlage eines gültigen Energieausweises möglich.

In Griechenland können ab sofort Mietungen nur noch realisiert werden, wenn für die jeweilige Immobilie eine offizielle Energiebescheinigung vorliegt. Laut einem einschlägigen Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimawandel "ist bei jeder Mietung einer Immobilie die Protokollnummer der Energiebilanz-Bescheinigung (PEA) in der notariellen oder privatschriftlichen Mietvereinbarung anzuführen. Ohne Vorlage einer (gültigen) PEA registriert die Steuerbehörde fortan keinerlei  Mietunterlagen." Als "Mietung einer Immobilie" versteht sich jede Vermietung einer Immobilie mit Gebäude, die zum ersten Mal seit dem Tag der Geltung an einen neuen Mieter erfolgt, der sich zum ersten Mal in dem Mietobjekt niederlässt.

Die Finanzämter (DOY) nehmen folglich ab sofort keine nach Inkrafttreten der Bestimmung abgeschlossenen Mietverträge mehr entgegen, wenn darin nicht die Protokollnummer der PEA angeführt wird und letztere nicht zusammen mit dem Mietdokument auch zur Vorlage bei der DOY beigebracht wird.

Die Bestimmung wurde trotz der wiederholten Proteste des Panhellenischen Verbandes der Immobilienbesitzer (POMIDA) in Kraft gesetzt, die gegenüber dem Ministerium betonen, dass damit eine neue und erhebliche Belastung des Immobilienvermögens einhergeht, da sich das Honorar der Energie-Inspektoren, die den Energieausweis nach Ortsbesichtigung ausstellen, auf bis zu 2,00 € / qm für Wohnungen und bis zu 2,50 € / qm für Büros und Geschäfte bzw. pauschal minimal 150 (Wohnungen) / 200 (Häuser) € beläuft (siehe Energieausweispflicht für Mietimmobilien in Griechenland verschoben). (mehr …)


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